Zitat von
whatshallido
Die Arbeitszeit (50%/30%...) spielt ja, sofern man HM als Zweitstudium macht, hinsichtlich Anrechnung auf die Weiterbildung keine übermäßig große Rolle (im Gegensatz zum Mediziner der ZM als Zweitstudium macht). Solch eine Anrechnung von zahnärztlicher Tätigkeit auf die Weiterbildung zum MKGler ist nämlich nur in der hessischen Weiterbildungsordnung überhaupt vorgesehen...
Die Vergabe der Zweitstudienplätze erfolgt über eine sog. Messzahl. Diese setzt sich zusammen aus dem Grund für das angestrebte Zweitstudium und der Abschlussnote des Erststudiums.
Zwingende berufliche Gründe (wie MKG) geben 9 Punkte, bei der Abschlussnote gibt es für "sehr gut" 4 Punkte, für "gut" 3 Punkte usw.
Die Auswahlgrenze für einen HM-Zweitstudienplatz lag zum WS 16/17 bei 10 Punkten (wie auch in den vergangenen Semestern), mit bestandenem ZM-Examen hat man also in den vergangenen Semestern sicher einen Platz bekommen.