Dann sollte man zusehen, dass man immer betrunken ist, wenn man FZA hat
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Hätte ich bislang ja auch immer genauso gedacht!
Wie passt die folgende Beschreibung unter "Freizeitausgleich widerruflich, Urlaub unwiderruflich" (http://www.schichtplanfibel.de/urteile3.htm?#ank8) dazu?
"Mit dem Vorbehalt der widerruflichen Freistellung zum Abbau eines Arbeitszeitguthabens weist der Arbeitgeber deshalb nur auf die gesetzliche Regelung hin. Er erklärt, für die Zeit des Freistellungszeitraums nicht auf sein Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO zu verzichten und den Arbeitnehmer gegebenenfalls auch im Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung auffordern zu können.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst nicht nur die Befugnis, den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen von der Arbeit freizustellen, sondern auch das Recht, ihn an bisher „freien” Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen."
Die Antwort vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt dazu auch nur:"Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung. Das kann theoretisch vom einen auf den anderen Tag angeordnet werden."
Bitte das Urteil dazu lesen. Die Willenserklärung der Arbeitgeberin in 9 AZR 433/08 lautete: "Gemäß Punkt 8 Abs. 3 Ihres Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 2002 stellen wir Sie ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruchs und dem Guthaben auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei." Deswegen ist der Urlaubsanspruch - um den in diesem Fall gestritten wurde - nicht erloschen.
Das Gegenbeispiel dazu ist aus 9 AZR 50/12: "Hiermit stelle ich Sie ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in Natur eingebracht." Durch diese Willenserklärungen erlöschen auch die Urlaubsansprüche.
Der Tarifvertrag fordert nun, dass FZA im Dienstplan besonders ausgewiesen wird. Der Freizeitausgleich wird damit der gleichen Systematik wie die sonstige Arbeitsplanung unterworfen - mithin kann sie nur nach den allgemeinen Regeln geändert werden.
Zitat von Evil
Aah, besten Dank!
Also nochmal in einem Satz zusammengefasst:
FZA im veröffentlichten Dienstplan darf auch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers wieder geändert werden.
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So einfach ist es auch nicht.
Ein FZA der im Dienstplan als solches steht darf nur unter den gleichen Regeln verändert werden wie jede andere Verteilung der Arbeitszeit auch.
Zitat von Evil