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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    ehemaliger User_11062015
    Guest
    Brutus hat gepostet
    Weiß ein Betroffener allerdings aufgrund eines HIV-Antikörpertests, dass er infiziert ist, muss er seine Sexualpartner über die Infektion aufklären oder beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzen. Tut er das nicht, macht er sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar.
    Ich frage mich auch, wie man nun reagiert, wenn man die Kontaktdaten der potentiell gefährdeten nicht kennt. Wenn er absofort weiß, dass er HIV+ ist und auch verkündet hat, daraus keine Konsequenzenzu ziehen in Form von Schutzmaßnahmen treffen, wenn er mit seiner Parterin schläft, muss das doch irgendwie zu verhindern sein! oder darf man als Arzt erst aktiv werden, wenn die Frau 7 Wochen später mit grippeähnlichen Symptomen an der Praxistür anklopft?
    ich frag mal eine Freundin, die hatte so einen ähnlichen Fall schon mal.



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  2. #12
    Dunkelkammerforscher
    Mitglied seit
    20.08.2004
    Ort
    Im schönen Süden
    Semester:
    das war mal...
    Beiträge
    3.755
    Zitat Zitat von Sebastian04 Beitrag anzeigen
    Ganz genau das ist meine Frage. Das ich die Partnerin direkt kontaktieren darf steht außer Frage, denn das wäre in dem Fall unter Hinweis auf rechtfertigenden Notstand erlaubt. In dem konkreten Fall habe ich aber weder die Kontaktdaten der Freundin/Ehefrau, noch die Zeit mich als Privatdetektiv zu engagieren. Meine Frage ist letztlich auf der ganz praktischen Ebene gedacht. Der Patient war eben in meiner Sprechstunde und hat sich wie oben genannt geäußert. Er verlässt nun die Praxis, Kontaktdaten der Freundin habe ich nicht. Darf ich nun zum Telefonhörer greifen und die Polizei rufen? D.h. darf ich hier die Polizei, also eine dritte Person, über den Gesundheitszustand des HIV-positiven Patienten informieren, damit diese die Ehefrau/Freundin (z.B. in der gemeinsamen Wohnung des Patienten) ausfindig macht und informiert? Oder würde ich mich damit strafbar machen und der HIV-Patient kann mich anzeigen?
    Brutus Post fasst es doch eigentlich ganz gut zusammen:

    Du musst ersteinmal nachweisen, dass du alles getan hast um den Patienten zur Einsicht zu bewegen und der Bruch der Schweigepflicht kann nur die allerletzte Möglichkeit sein. Der Bruch der Schweigepflicht ist eine schwerwiegende Rechtsverletzung und die Rechtsauffassung rechtfertigender Notstand muss auch erstmal vom Gericht so gefolgt werden falls dich der Patient anzeigt (wenn du Pech hast sagt er dann er wollte es seiner Frau nicht mitteilen aber nur noch geschützten GV haben).

    Wenn du tatsächlich ein höheres Rechtsgut gefährdet siehst ist das Einschalten der Polizei aber aus meiner (nicht juristischen) Sicht kein Problem, dann musst du ja alles tun um den Schaden abzuwehren.

    Zügige fachjuristische Beratung wäre in einem echten Fall sicherlich anzuraten.



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  3. #13
    Göttingen Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    27.03.2008
    Beiträge
    240
    Ich wäre ehrlich gesagt ziemlich angepisst, wenn ich mich bei der Lebensgefährtin infiziere, weil ihr Arzt sie erst zur Psychotherapie schickt, auf die sie MINDESTENS 6 Wochen wartet, welche dann entsprechend lange dauert und an deren Ende sie den Entschluss fasst, dass der ganze ungeschützte Sex während der letzten Monate doch nicht so gut war...
    Bin mir ziemlich sicher, so würden auch alle Richter denken, wären sie betroffen



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