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Dooly
19.08.2023, 08:28
What? Nee! Ein VG trifft keine Grundsatzentscheidungen. Die institutionellen Gleichwertigkeit ist in der Alltagssprache sicher positiv anzuhören, ist aber nicht mehr als der Aspekt, der dargelegt werden muss, um die Berechtigung für Bafög zu begründen. Die institutionelle Gleichwertigkeit kann man nicht zu mehr aufblähen.
Deutschland ist auch gar nicht in der Position bezüglich EDU irgendwelche Grundsatzentscheidungen zu treffen. Davon abgesehen hat Deutschland noch weniger Interesse an EDU als Malta.

Fischpudding
19.08.2023, 10:00
What? Nee! Ein VG trifft keine Grundsatzentscheidungen. Die institutionellen Gleichwertigkeit ist in der Alltagssprache sicher positiv anzuhören, ist aber nicht mehr als der Aspekt, der dargelegt werden muss, um die Berechtigung für Bafög zu begründen. Die institutionelle Gleichwertigkeit kann man nicht zu mehr aufblähen.
Deutschland ist auch gar nicht in der Position bezüglich EDU irgendwelche Grundsatzentscheidungen zu treffen. Davon abgesehen hat Deutschland noch weniger Interesse an EDU als Malta.

Das ist so nicht ganz richtig. Wie durch meine ganzen Quellen belegt (ständige Rechtssprechung), ist die Institutionelle Gleichwertigkeit welche im Rahmen des § 2 BAföG geprüft wird, Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Studienleistungen auf ein deutsches Medizinstudium. Die Landesprüfungsämter haben bis jetzt die Anrechnung versagt, indem sie die Institutionelle Gleichwertigkeit verneint haben. Gegen diese Bescheide kann man nun vorgehen.

Dooly
19.08.2023, 10:26
Natürlich ist das richtig, was ich geschrieben habe. Im Kern: 1) VG fällen keine Grundsatzentscheidungen. 2) Institutionelle Gleichwertigkeit ist Voraussetzung für die Berechtigung Bafög zu beziehen, als Studierende an EDU. 2) Für Deutschland stellt sich keine Frage einer Grundsatzentscheidung bzgl. EDU und EDU Abschlüssen. 4) Deutschland hat kein Interesse daran EDU Abschlüsse anzuerkennen oder nicht anzuerkennen.

Relaxometrie
19.08.2023, 10:33
Man muss weiterhin deutlich vor dem Studium an der EDU warnen, weil man offensichtlich mehr mit Formalien und Anerkennungsstreitereien beschäftigt ist, als mit dem Studium selbst.

ecnecn
19.08.2023, 10:45
Man muss weiterhin deutlich vor dem Studium an der EDU warnen, weil man offensichtlich mehr mit Formalien und Anerkennungsstreitereien beschäftigt ist, als mit dem Studium selbst.

Man sollte vielleicht vorher über die FernUni Hagen NC frei Jura mit Staatsprüfung studieren und sich auf Prüfungs/Verwaltungsrecht spezialisieren, dann zu einem fragwürdigen Anbieter für Medizin ins Ausland wechseln und dann 6 Jahre Medizin studieren und 2-3 Jahre hier einklagen und ggf. noch ein Jahr für Gleichwertigkeitsprüfung einberechnen. 5.5 Jahre Jura + 10 Jahre Medizin und Anerkennung... aber dann kann es losgehen

Fischpudding
19.08.2023, 11:59
Natürlich ist das richtig, was ich geschrieben habe. Im Kern: 1) VG fällen keine Grundsatzentscheidungen. 2) Institutionelle Gleichwertigkeit ist Voraussetzung für die Berechtigung Bafög zu beziehen, als Studierende an EDU. 2) Für Deutschland stellt sich keine Frage einer Grundsatzentscheidung bzgl. EDU und EDU Abschlüssen. 4) Deutschland hat kein Interesse daran EDU Abschlüsse anzuerkennen oder nicht anzuerkennen.
Das mag alles stimmen, aber die Institutionelle Gleichwertigkeit ist eben nicht nur Voraussetzung für die Berechtigung BAföG zu beziehen, sondern auch für die Anrechnung von Studienleistungen. Das gibt uns Studierenden die Möglichkeit das Studium hier fortzusetzen, wenn auch mit Zeitverlust, da die Inhalte nicht genau der deutschen Approbationsordnung von 2002 entsprechen.

Und wieso sollten VGs keine Grundsatzentscheidung treffen können?

ecnecn
19.08.2023, 12:30
Und wieso sollten VGs keine Grundsatzentscheidung treffen können?

Grundsatzentscheidung können nur Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht fällen ("Oberste Gerichtshöfe"), was auch logisch ist, weil hier die Gedankengänge der Vorinstanzen nochmal bewertet werden und eine finale, nicht mehr anfechtbare Entscheidung entsteht - alles darunter sind mehr Einschätzungen der Richter.

D.h. für die Anerkennung braucht es nochmal einen Klageweg, wo der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nochmal betrachten lassen kann, ob es auch für eine Grundsatzentscheidung ausreicht - mitsamt anderer vorgelegter Dokumente, Urkunden, Aussagen und anderen normalen VG Entscheidungen.

Die Studenten könnten aber zusammenlegen und bis zum Oberverwaltungsgericht / Bundesverwaltungsgericht ziehen nach vorangegangener Ablehnung der LAK/BÄK bzw. der jeweiligen Univerwaltung, dafür ist eigentlich der ganze BaFöG Prozess ziemlich unerheblich, da dort immer nur "im Grunde nach" formuliert wird.

Die Uni muss ja bei der Anerkennung von Prüfungsnachweisen für Weiterführung des Medizinstudiums immer die Approbationsordnung heranziehen: https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__12.html

Die Randaussagen im BaFöG Urteil, die alle "im Grunde nach" formuliert wurden, sind hier aber keine Grundsatzentscheidung.

Ich verstehe auch den komplizierten Rechtsweg der Studentin über BaFöG nicht:

Sie geht zur Stelle Ihrer Uni beantragt die Anerkennung und verweist auf die Akkreditiertung in Malta, die Uni überprüft die Akkreditierung und sagt dass diese gültig ist, die Uni überprüft im zweiten Schritt, ob die Vorraussetzungen nach der Approbationsordnung gegeben sind für die Anerkennung von Leistungen. Die Uni schickt in diesem Falle eine Ablehnung, die Studentin geht vor das Verwaltungsgericht und fordert die Anerkennung der Studienleistung und die Einstufung als "Gleichwertig einer medizinische Hochschule" gemäß Approbationsordnung. Im Extremfall eskaliert der Prozess durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht, im günstigsten Fall endet der Prozess schon beim OVG. Aber wenn eben alle Studenten zusammenlegen für einen Kläger/in, wäre es der günstigste Weg gewesen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatzentscheidung <- die Meinung eines VG Richters in der Begründung hat erstmal kaum Gewichtung, die Studentin hat hier Geld und Zeit verschwendet bzw. "Interessante Rechtsberatung"

Jetzt bleibt aber die Frage wieder: Warum sollte man in Deutschland eine Grundsatzentscheidung erzwingen, wenn die Behörden in Malta wegen EU-Recht zuständig dafür sind die Bescheinigung auszustellen, dass es sich um eine medizinische Hochschule nach EU-Richtlinien handelt.

Thomas24
19.08.2023, 12:41
Das gibt uns Studierenden die Möglichkeit das Studium hier fortzusetzen, wenn auch mit Zeitverlust, da die Inhalte nicht genau der deutschen Approbationsordnung von 2002 entsprechen.


... Und selbst wenn die Fortsetzung in Deutschland - mit Zeitverzug - möglich wäre. Wieso sollte man dann überhaupt erst an der EDU anfangen??

Dann kann man doch gleich an einer der zahlreichen alternativen und etablierten Privatunis im In- und Ausland anfangen. Weniger Kosten, weniger Stress und mehr Rechtssicherheit, dass man einen Abschluss erlangt, mit dem man was anfangen kann. Wüsste nicht, was dann noch für einen Studeinstart an der EDU sprechen sollte?

Es ist "teurer, langsamer, umständlicher und unsicherer" klingt nach einem Hard sell für Interessenten.

Fischpudding
19.08.2023, 15:43
Ich verstehe nicht, worüber wir gerade diskutieren ehrlichgesagt. Ob das eine Grundsatzentscheidung war, ist Definitionssache. Die Studentin hat die Klage gewonnen, der Staat verloren und keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig und entfaltet Wirkung auf alle EDU Studierenden.
Inwiefern wurde die Studentin schlecht beraten?

Nun können alle EDU Studierenden AuslandsBAföG beantragen, da die institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt wurde im Rahmen des § 2 BAföG. Wie durch meine Quellen belegt, die ständige Rechtssprechung, reicht die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des § 2 BAföG aus, nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO Studienleistungen in Deutschland anzurechnen. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an.

Fischpudding
19.08.2023, 15:48
Es ist "teurer, langsamer, umständlicher und unsicherer" klingt nach einem Hard sell für Interessenten.

EDU ist sich dessen bewusst. Auch wenn man viele Fortschritte dieses Jahr gemacht hat, ist die automatische Approbation noch nicht gesichert. Der Start der nächsten Bachelor Kohorte ist deshalb erst im November.

ecnecn
19.08.2023, 15:55
Ob das eine Grundsatzentscheidung war, ist Definitionssache.

LOL Ja, warum braucht man eigentlich Jura.


Ich verstehe nicht, worüber wir gerade diskutieren ehrlichgesagt. Ob das eine Grundsatzentscheidung war, ist Definitionssache. Die Studentin hat die Klage gewonnen, der Staat verloren und keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig und entfaltet Wirkung auf alle EDU Studierenden.
Inwiefern wurde die Studentin schlecht beraten?

Nun können alle EDU Studierenden AuslandsBAföG beantragen, da die institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt wurde im Rahmen des § 2 BAföG. Wie durch meine Quellen belegt, die ständige Rechtssprechung, reicht die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des § 2 BAföG aus, nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO Studienleistungen in Deutschland anzurechnen. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an.

Wo genau, welche Quelle? Es ist nur festgehalten worden, dass wegen der Anerkennung der maltesischen Behörden hier ein Bachelor-Studium nach Bolognia-Prinzipien gelehrt wird und deshalb dieses für einen BaFöG Antrag in Deutschland beantragen kann und die Studienleistungen ggf. in deutschen Bachelorstudiengängen anerkennen lassen kann. Bei der Anerkennung von Leistungen anderer medizinischen Hochschulen braucht es den Beleg, dass es sich um eine medizinische Hochschule handelt. Hier hat das Gericht festgestellt, dass man hierfür den Master betrachten müsste, um den es aber nicht geht und zusätzlich den Nachweis der maltesischen Behörden bräuchte.

Und hier wieder der Teil, den die Richter deshalb zu bedenken geben hinsichtlich des Masters: Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.

Wie der Richter mehrfach feststellt im Urteil gehts um die reine Bewertung eines Bachelorabschlusses für BaFöG Leistungen, wobei dieser auch den Hintergrund beleuchtet hat.

Die Anerkennung der Leistung für ähnliche Studiengänge sollte problemlos möglich sein, da eine allgemeine Akkreditierung als Hochschule vorliegt.

Für Medizin brauch man aber noch den Status als medizinische Hochschule und den Nachweis, dass diese die EU-Richtlinie erfüllt und nur das Land in dem sich diese Hochschule befindet, kann dies beurkunden. Das Urteil hier impliziert keine automatische Beurkundung.

Aus dem Urteil:
Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.

Für den Erwerb eines Bachelorabschlusses ist die Hochschule genauso akkreditiert, wie eine Inlandshochschule. Des Status als medizinische Universität kann man hieraus aber nicht ableiten, ein Grundsatzurteil erst recht nicht.

ecnecn
19.08.2023, 16:23
Hier von einer offiziellen Stelle, wo das Problem liegt:

Zu Ihrer Anfrage:

2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

Diese Regeulung schließt grundsätzlich die Anerkennung von nicht universitär erworbenen Leistungen und Abschlüssen aus.

Hierzu auch die Bemerkung der Charite:
https://www.charite.de/studium_lehre/service_beratung/anerkennung_von_studienleistungen_studienzeiten/

Unseren Informationen zufolge ist die EDU Malta als "Higher Education Insitution" in Malta akkreditiert mit der Akkreditierungsnr: 2018-010
Eine Higher Education Institution entspricht aber nur (Fach-)Hochschulstatus. Es müsste eine Akkreditierung als "University" vorliegen.
Damit ist die Anerkennung von Leistungen der EDU (operated by Digital Education Holdings Limited) für den Modellstudiengang Medizin in Deutschland nicht möglich und wird
auch in Zukunft nicht möglich sein.

Studierende der EDU haben also keinen universitären Leistungen erbracht, sondern Leistungen entsprechend einer maltesischen Hochschule.

Mit freundlichen Gruß,


---

Hier ist auch die Liste der verschiedenen Akkreditierungsgrade:
https://mfhea.mt/list-of-licensed-providers-and-accredited-programmes/

1. University 2. Higher Education Institution (= Fach/Hochschule)

Die EDU zeigt es sogar auf Ihrer eigenen Akkreditierungsukrunde, dass sie keinen Universitätsstatus hat: https://y5a3y7k9.stackpathcdn.com/wp-content/uploads/2023/07/MFHEA-License.png

Zum Vergleich: Eine andere medizinische Hochschule hat vor kurzem "University" Status erhalten,
https://vimeo.com/847539127/2870a61261 (Urkunde wird bei 45:24 gezeigt und da wo bei EDU nur "Higher Education Institution" steht, wurde hier "University" eingetragen)

Anerkennung der Leistungen für Medizin kann es daher hier nicht geben. Ende. Daher stellen die maltesischen Behörden auch keine Bescheinigung aus, dass es sich um ein universitäres Medizinstudium handelt oder äquivalent. Diese Tatsache hätte der EDU seit Gründung bekannt sein müssen.

EDU ist somit keine Universität, sondern nach EU/maltesischen Richtlinien nur eine (Fach)Hochschule wo man Bachelor/Master ähnlich eines Medizinstudium erwerben kann. Es gibt kein EU Land, wo man dass anerkennen lassen kann als universitäre Scheine.

---

Vielen Dank für Ihre Nachricht Herr ,
hier zur Einordnung:

"University" entspricht einer Universität. Gemäß den angegebenen Kriterien wird nur akkreditierten Hochschulen der Status einer Universität zuerkannt, wenn sie die festgelegten Kriterien erfüllen.

"Higher Education Institution" entspricht einer (Fach)Hochschule. Hierbei handelt es sich um Bildungseinrichtungen, die Programme oder Module anbieten, die auf Stufe 5 oder höher des Malta Qualifications Framework (MQF) oder auf einer vergleichbaren Stufe einer ausländischen Qualifikation akkreditiert sind.

Ein echtes Medizinstudium kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Studierende an der EDU Malta studieren entsprechend der Akkreditierung an einer Fachhochschule.

Eine Anerkennung der erworbenen Scheine oder Studienleistungen für einen universitären Medizinstudiengang in Deutschland ist nicht möglich. Es wäre die erste Fachhochschule auf der man Medizin studieren kann.

Kurz: Selbst erbrachte Leistungen dürften unmöglich anerkennbar sein für Medizin, natürlich ist dies für andere Bachelorstudiengänge an deutschen Hochschulen aber möglich (z.B. Applied Biology / Biomedical Sciences HS BRS etc.) die an der (Fach)Hochschule EDU Malte erbrachten Leistungen anerkennen zu lassen. Bitte den Hinweis beachten, dass (Fach)Hochschul-Leistungen eigentlich nie eine Äquivalenzbescheinigung für entsprechende Scheine erhalten.

---
Jetzt ist die Frage, ob die EDU die Studenten darüber hätte informieren müssen, dass es keine Uni, sondern nur Hochschule ist und man keine universitären Scheine erwirbt.

Fischpudding
19.08.2023, 16:47
Leider wird hier gerade viel durcheinander gebracht. Man kann bei der Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur institutionellen Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 18 ff.) zurückgegriffen werden. Diese liegt vor, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende inländische Ausbildungsstätte vermittelt, denn die Vor- schrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte". Es ist daher unerheblich ob Leistungen aus dem Bachelor oder Masterstudiengang angerechnet weden. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Ausbildungsabschlüsse voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10). Auch in einer neueren Entscheidung hat das Bun- desverwaltungsgericht betont, dass maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14). Die Gleichwer- tigkeit verlangt daher nicht die volle konkret-individuelle Entsprechung des an der ausländischen Ausbildungsstätte besuchten Ausbildungsgangs und des durch ihn vermittelten Abschlusses (vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 17). Dies gilt nicht nur im Rahmen einer ergänzen- den Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder einer grenzüberschreiten- den integrierten Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern auch bei der Aus- bildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn.31). Deshalb kann vollumfänglich auf das BAföG Urteil verwiesen werden, in dem die Institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

Das Studium der EDU müsste gemäß Art. 24 RL 2005/36/EG „an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität“ erfolgen. Beides trifft hier zu. Das VG hat die Gleichwertigkeit der EDU mit einer medizinischen Hochschule festgestellt und zusätzlich steht die EDU unter aktiver Supervision der Universität Maastricht, sodass eine Anrechnung zu erfolgen hat.

Das war jetzt sehr ausführlich, aber das sollte alle Missverständnisse ausräumen.

ecnecn
19.08.2023, 16:52
Die EDU ist als Fachhochschule akkreditiert, die Scheine sind demnach Fachhochschulleistungen.
https://www.charite.de/studium_lehre/service_beratung/anerkennung_von_studienleistungen_studienzeiten/

2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums."

Das schließt grundsätzlich die Anerkennung von nicht universitär erworbenen Leistungen und Abschlüssen aus.

Lies dir nochmal meinen Block über die Akkreditierung der EDU durch und die offiziellen Statements bitte, direkt vor deinem letzten Posting

Fischpudding
19.08.2023, 16:59
Die EDU mit einer Fachhochschule gleichzusetzen ist schlichtweg falsch. EDU darf Abschlüsse bis zum höchsten maltesischen akademischen Niveau (Malta Qualifications Framework MQF Level 8/ Philosophical Doctorate PhD) verleihen. Diese Unterscheidung zwischen University und institution of higher education ist auf Malta lediglich eine der Größe der Hochschle. EDU bietet nicht genug Studiengänge an, um als University akkreditiert zu werden. Zusätzlich steht EDU unter aktiver Supervision der Universität Maastricht.

Vom Gericht wurde festgestellt, dass EDU, wie inländische Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, Abschlüsse verleiht. EDU ist deshalb mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar und nicht mit einer Fachhochschule.

ecnecn
19.08.2023, 17:01
"University" entspricht einer Universität. Gemäß den angegebenen Kriterien wird nur akkreditierten Hochschulen der Status einer Universität zuerkannt, wenn sie die festgelegten Kriterien erfüllen.

"Higher Education Institution" entspricht einer (Fach)Hochschule. Hierbei handelt es sich um Bildungseinrichtungen, die Programme oder Module anbieten, die auf Stufe 5 oder höher des Malta Qualifications Framework (MQF) oder auf einer vergleichbaren Stufe einer ausländischen Qualifikation akkreditiert sind.


Welche Akkreditierung hat die EDU "University" oder "Higher Education Institution" ?????
https://mfhea.mt/list-of-licensed-providers-and-accredited-programmes/
Ja, wow auch eine Fachhochschule in Deutschland kann Promotionsberechtigung (MQF8) haben und nun?

Fakt ist das Fachhochschulleistungen nicht anerkannt werden.

Z.b. die Rheinischen FH hat den Studiengang Molekulare Biomedizin (Bachelor) aber die Scheine auf Medizin anrechnen zu lassen ist unmöglich, da Fachhochschule.

Fischpudding
19.08.2023, 17:09
Sorry du redest Nonsens. Die EDU hat die Institutionelle Gleichwertigkeit mit einer deutschen medizinischen Hochschule vom VG Braunschweig bescheinigt bekommen.

Wenn es sich um eine Fachhochschule handeln würde, hätten wir keinen Anspruch auf BAföG.

Zusätzlich ist es laut EU Richtlinie unerheblich ob die Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität erfolgt.

ecnecn
19.08.2023, 17:10
https://legislation.mt/eli/sl/607.3/eng <- hier ist der offizielle maltesische Gesetzestext hierin ist auch verfasst, dass nur der Status "University" nach EU-Recht eine Universität darstellt, alle anderen sind Hochschulen.

Licensees in the category "higher education institution" as
defined in the Second Schedule shall not use the word "university"
in any media, advertising, published material, promotional material
or in any information otherwise supplied to intending students,
students, parents or the public in relation to any part of their name
or in any title of, or with reference to, any programme provided or
award conferred by them

Wenn es sich um eine Fachhochschule handeln würde, hätten wir keinen Anspruch auf BAföG.
Schwachsinn. Natürlich besteht dann Anspruch auf BaFöG - stellst du dich jetzt absichtlich naiv??!

Fischpudding
19.08.2023, 17:15
„Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine derartige institutionelle Gleichwertigkeit vor, denn die EDU ist als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.
Die EDU wurde in Malta von der NCFHE für den Zeitraum vom 27. Juni 2018 bis zum 26. Juni 2023 akkreditiert und darf Abschlüsse bis zum höchsten maltesischen akademischen Niveau (Malta Qualifications Framework MQF Level 8/ Philosophical Doctorate PhD) verleihen. Derzeit verleiht sie die Abschlüsse Bachelor of Medicine (Level 6) und Master in Medicine (Level 7). Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und be- nachbarte Fächer der Medizin beschränkt. An einer Universität sind dagegen mehrere Fakultäten vorhanden, was bei der EDU nicht der Fall ist.
Hinsichtlich des zu vergleichenden Ausbildungsabschlusses ist vorliegend lediglich auf den Ba- chelor und nicht den Master abzustellen, denn die Klägerin hat lediglich eine Ausbildungsförde- rung für den Studiengang in der Fachrichtung Bachelor of Medicine beantragt. Dieser Studiengang ist unabhängig von dem Studiengang in der Fachrichtung Master in Medicine. Zwar baut dieser auf den Studiengang in der Fachrichtung Bachelor of Medicine auf und die Ausbildung an der EDU zielt grundsätzlich auf den Abschluss in der Fachrichtung Master in Medicine ab. Konkret handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Studiengänge. Der Bachelor ist der niedrigste akademische Grad und üblicherweise der erste Abschluss eines gestuften Studiums an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Er qualifiziert für eine grundlegende Berufstätigkeit und ein weiter- führendes Masterstudium.
Maßgeblich ist demnach lediglich, ob der von der EDU verliehene Bachelor für eine grundlegende Berufstätigkeit qualifiziert, denn zu mehr berechtigt auch ein an einer inländischen Hochschule er- worbener Bachelor nicht. Dass dies der Fall ist, hat die EDU nachvollziehbar dargelegt. Insbeson- dere hat sie aufgezählt, dass das Bachelorstudium nicht nur auf den Beruf des Arztes, sondern auch auf weitere Berufe in der Wirtschaft und Industrie oder im Bereich der Dienstleistungen abzielt. Dem ist die ZAB im Hinblick auf den Bachelor nicht substantiiert entgegengetreten.“

Auch in Deutschland gibt es medizinische Hochschulen.

ecnecn
19.08.2023, 17:21
Toll. Du zitierst die Gedankengänge des Richters in seinem Tenor... wow. Fakt ist dass die EDU in Malta die akkreditierung als Fachhochschule hat.... Ende. Anerkennung der Scheine = Null. Kannst gerne mit dem VG Auszug zu einer Anerkennungsstelle gehen...