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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 A44/B96 Hausarzt und Klinik



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Studmedi
07.10.2020, 14:58
Habe bei der Frage auch gezweifelt, bin aber zu dem Entschluss gekommen, dass der Hausarzt eben eine Schweigepflicht hat auch über den Tod hinaus. 1. weiß er gar nicht ob tatsächlich ein anderer Arzt am Telefon ist 2. gilt die Schweigepflicht immer! Es gibt Ausnahmen, gerade um gefährliche Situationen abzufangen. Der Patient ist aber schon Tod und er hat keine Erlaubnis gegeben. Tatsächlich haben einige Ärzte nach einer schriftlichen Erlaubnis des Patienten gefragt (wenn das Krankenhaus Befunde einforderte).

Zudem was ändert es an der Todesart? Die bleibt ungeklärt, und die Ursache? Ja wenn der Patient Kokainabhängig ist (kann hier sogar sein) und der Hausarzt das weiß vielleicht, aber keine Ahnung.
Verweigern darf der Hausarzt denke ich auf jeden Fall.

Unregistriert
07.10.2020, 15:21
Ja, auf jeden Fall. Vor allem die Formulierung "haben einen Einfluss" ist so definitiv - kann ja sein, dass der Hausarzt sagt, der Patient war komplett gesund, dann hat das ja nicht zwingend Einfluss. Also es KANN Einfluss haben, aber MUSS ja nicht. Denke auch eher, dass der Hausarzt die Auskunft verweigern kann...

Unregistriert
07.10.2020, 15:22
Vor allem haben wir ja gelernt, dass die Schweigepflicht A) über den Tod hinaus gilt B) Auch unter Kollegen gilt.

Mit völlig schleierhaft was die Angaben des Hausarztes für eine Relevanz haben.
Die Person ist nach einem Eingriff gestorben, also ist erstmal nicht auszuschließen, dass Eingriff (mit)-Todesursache war.

--> Nicht-natürlicher Tod, Hausarzt hin oder her.

lbp76
07.10.2020, 15:32
seh ich genau so , was sollte es an der Ursache ändern ?? Immerhin kam der Patient mit MI , wurde dann reanimiert ... das wars ,, was kann der Hausarzt dazu sagen dass es die Ursache ändert ?

Cor_magna
07.10.2020, 15:36
Er kann aufzeigen, dass der Tod natürlich war, beispielsweise als Folge einer familiären Hyperlipidämie oder so.... Seine Aussage hat also Einfluss.

Cor_magna
07.10.2020, 15:36
Wenn er sagt der Patient war top fit und hatte gar keine Vorerkrankungen wirds schon seeehr verdächtig auf unnatürliche Sachen.

lbp76
07.10.2020, 15:38
Aber seit wann bricht die Schweigepflicht beim Tod eines Patienten ...
es ist ja hier keine Kriminaltat oder so...

Cor_magna
07.10.2020, 15:40
Aber seit wann bricht die Schweigepflicht beim Tod eines Patienten ...
es ist ja hier keine Kriminaltat oder so...

Unter Ärzten ?

"Grundsätzlich gilt auch unter Ärzten die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht unter Kollegen ist aber gelockert bei der Weiter- und Nachbehandlung von Patienten. Nach § 9 Abs. 4 BO-Ä sind Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist."

https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/uebermittlung/andere-aerzte

Scheiss Frage...



"Eine aktuelle Gerichtsentscheidung (OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2018 – 2 Wx 202/18) zeigt, dass – entgegen weit verbreiteter Auffassung – die Problematik nicht ohne weiteres durch die Beibringung einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben des Patienten gelöst werden kann. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass wegen der höchstpersönlichen Natur des Schutzinteresses die Erben oder nahen Angehörigen generell nicht berechtigt sind, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Vielmehr hängt es stets vom Willen des verstorbenen Patienten ab, ob der Arzt zu schweigen verpflichtet ist. Hat der Patient seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich geäußert, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Verstorbene ein Interesse daran gehabt hätte z.B. einen Behandlungsfehler oder seine Testierfähigkeit feststellen zu lassen."


https://www.hantkepartner.de/1696/medizinrecht-aerztliche-schweigepflicht-nach-dem-tod-des-patienten/


Also ich denke man kann davon asuegehn dass der Patient wollte dass sein Tod richtrig aufeklärt wird somit darf der Hausarzt Infos weitergeben an andere Ärzte

wurstbrot1337
07.10.2020, 15:42
Glaub das eine der vielen vielen Ausnahmen (siehe Altfrage Versorgungsamt), wo der Arzt die Schweigepflicht brechen darf und in diesem Fall sogar muss.

"Der Leichenschauarzt kann daher von allen Personen Auskunft verlangen, die Kenntnisse von konkreten Umständen haben, unter denen der Sterbefall sich ereignet hat. So heißt es beispielhaft im Bayerischen Bestattungsgesetz (Art. 3 BestG Bayern):
„(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

Der vorbehandelnde Arzt darf diese Auskunft nicht verweigern, es sei dem er würde sich selber schuldig machen

"Als Ausnahme von der Auskunftspflicht gelten die in der Strafprozessordnung festgelegten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff StPO). Danach braucht dann keine Auskunft erteilt
zu werden, wenn der Betroffene sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1
Nr. 1–3 der Strafprozessordnung aufgelisteten Angehörigen durch die Beantwortung der Fragen des Leichenschauarztes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 55 StPO)."

https://www.aerzteblatt.de/archiv/39...in%20verwenden.

Mal wieder ne Impp Frage, wo das Impp auf Amboss nachgeschaut hat was drin steht und was nicht und dann ne Frage so konzipiert hat, dass man die mit Amboss nicht beantworten kann.

Weil ja das Impp so hart auf Leitlinien abfährt:
hier stehts nochmal schwarz auf weiß in der Leitlinie:
"Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
gegenüber verpflichtet."

Unregistriert
07.10.2020, 15:48
Finde das wäre eher ne Frage für nen Jurastudenten genauso wie die ob das im StGB oder StPO steht. Es steht nicht dran wie er den Hausarzt kontaktiert? Also wenn wir hier Sachen raussuchen aus Protokollen von Gerichtsverhandlungen, weil die Sache so verstrickt ist...ganz schön heftig

Unregistriert
07.10.2020, 15:52
Würde sagen, den Semestern nach uns empfehlen wir Amboss einfach zu vergessen und stattdessen die Leitlinie für jedes fucking Krankheitsbild, sei es noch so unwichtig, und für jede Eventualität und juristische Gegebenheit zu lernen. Das ist doch echt nicht deren Ernst..

Unregistriert
07.10.2020, 16:05
In unseren Rechtsmedizin UaK wurde ausdrücklich betont, dass der Hausarzt dem Leichenschauarzt gegenüber ausdrücklich auskunftspflichtig ist und die Schweigepflicht in diesem Fall nicht gilt.

Unregistriert
07.10.2020, 16:17
Hier steht es nochmal genauer. Offenbar gab es zu diesem Fall je nach Landesgericht unterschiedliche Urteile und Auslegungen. https://link.springer.com/article/10.1007/s00194-008-0576-x

Unregistriert
07.10.2020, 16:17
Ich würde auch sagen, dass man das anfechten kann! Wenn man sich die Leitlinie zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau anschaut, steht da: "Nichtnatürlicher Tod oder Verdacht auf nichtnatürlichen Tod: Die Diagnose bedarf keiner hohen Evidenz, der Verdacht, der sich allerdings auf konkrete Anhaltspunkte stützen muss, reicht bereits aus. Die Klassifikation erfolgt ohne Berücksichtigung anderer, rechtlich relevanter Ursachen und Begleitumstände, wie z. B.: eigene Hand oder fremde Hand, fremdes Verschulden oder eigenes Verschulden; entscheidend ist die naturwissenschaftliche Definition eines von außen einwirkenden Ereignisses. Somit handelt es sich um einen Sammelbegriff für: Selbsttötungen, Unfalltodesfälle, Tötungen durch fremde Hand, Todesfälle infolge ärztlicher Eingriffe."

--> Ein Einwirken von Außen ist durch den kürzlich erfolgten ärztlichen Eingriff also gegeben. Damit hätte jegliche Auskunft des Hausarztes keinen Einfluss auf die TodesART. Auch wenn vom IMPP bestimmt nicht so gedacht, würde das somit NICHT zutreffen.

https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/054-002l_S1_Regeln-zur-Durchfuehrung-der-aerztlichen-Leichenschau_2018-02_01.pdf

Unregistriert
07.10.2020, 16:26
"4.3.3. Anamnestische Informationen zur Todesursache: (...)
-Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
gegenüber verpflichtet."

Auszug aus der Leitlinie "Regeln-zur-Durchfuehrung-der-aerztlichen-Leichenschau"

https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/054-002l_S1_Regeln-zur-Durchfuehrung-der-aerztlichen-Leichenschau_2018-02_01.pdf

Unregistriert
07.10.2020, 16:35
Alles was Frage 96 uns sagt, ist folgendes: Ich "denke darüber nach, den Hausarzt zu kontaktieren". Punkt. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt, was ich denn überhaupt von ihm wissem will. Antwort C verbleibt genau so allgemein und sagt lediglich, dass der Hausarzt die "Auskunft verweigern" kann. Punkt. Auskunft wozu denn? Auch das wird mit keinem Wort erklärt. Dementsprechend ist nicht geklärt was ich von ihm wissen will und Worauf bezogen er die Auskunft verweigern kann. Die Aussage könnte allgemeiner fast nicht sein, was in dem Kontext heißt, dass sie gültig sein muss.
Korrigiert mich, falls ich dort einen Denkfehler habe :D

InsaneJane
07.10.2020, 16:42
Und wenn der Patient die letzten 5 Jahre nicht beim Hausarzt war? Dann kann der mir herzlich wenig weiterhelfen.:-???

WackenDoc
07.10.2020, 16:45
Nicht irgendwelches Zeug konstruieren.
Wenn es nicht explizit um telefonische Auskünfte geht in der Frage, dann ist dieser Aspekt uninteressant.
Die Rechtsgrundlage wurde ja schon gepostet. Und wenn der Patient 5 Jahre nicht mehr beim Hausarzt war, dann gibt der Hausarzt ggf. genau diese Information weiter.

JayMe97
07.10.2020, 16:47
Also ich hab das im letzten Semester auch so gelernt, man darf vom zuletzt behandelnden Arzt Informationen verlangen und es herrscht auch eine Auskunftspflicht um die Todesursache einordnen zu können.

WackenDoc
07.10.2020, 16:52
Ich habs ja schon in dem themengleichen anderen Thread geschrieben- nicht verwechseln: Das eine ist die Frage, ob die Schweigepflicht nach dem Tod erlischt- nein tut sie nicht. Und das andere ist die genau festgelegte Ausnahme (die gesetzliche Grundlage wurde ja genannt).

Gibt ja noch ein paar andere Ausnahmen: Z.B.Verdachtsanzeigen von Berufskrankheiten, die Rolle des Arztes als Gutachter.