Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nebenjob - „außerhalb der Arbeitszeit“
https://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?101732-Ruhezeitmissachtung
"Zwischen zwei Schichten muss eine Ruhezeit von 11/12 (je nach Arbeitsstätte) Stunden gewährleistet sein. Ausnahme: Selbständige/freiberufliche Tätigkeiten, weil das das ArbZG nicht greift. Aber selbst dann muss die Ruhezeit vor Aufnahme der angestellten Tätigkeit gewährleistet sein. Heisst: Angestellt und dann freiberuflich ohne Ruhezeit geht, Freiberuflich und dann Angestellt ohne Ruhezeit geht nicht."
Das Thema wurde bereits an anderer Stelle diskutiert.
Bezahlt bedeutet also "keine Freizeit", unbezahlte Tätigkeit "Freizeit"?
Ein Bekannter hat kurz nach Abschluss seiner Ausbildung - um Fuß in der Branche zu fassen - an sich kostenlose Massagen angeboten. Mit der Bemerkung dass er sich - je nach Zufriedenheit des Klienten - über eine "donation" freuen würde, die derjenige selbst festlegen könne. Wäre das dann "Freizeit" oder eine "Nebentätigkeit"? (Das Beispiel lässt sich ja auch auf andere Tätigkeiten ausdehnen)
Grundsätzlich gilt die Ruhezeit bei der Rufbereitschaft erstmal genau so wie bei jeder anderen Form von Arbeit. Wenn du um 4:00 Uhr für eine Stunde in die Klinik musst, hast du danach 11 Stunden (ggf. auf 10 verkürzbar) zu ruhen...
Ich bin aber kein Jurist und lasse mich da im Zweifel gerne eines besseren belehren.
Gern, das mach ich doch :-)
Man nehme das ArbZG
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Also letztlich läuft es drauf raus dass die Ruhezeit bei einem Einsatz in Rufbereitschaft auf 5,5h gekürzt werden kann und dafür wird die Zeit halt wann anders ausgeglichen.
Wenn man das liest kann einem das Grausen kommen. Denn das könnte ja scheinbar auch bedeuten dass man 8h arbeitet, 5,5h Ruhezeit hat, dann gerufen wird, die Nacht durcharbeitet und den ganzen nächsten Tag auch bis man wieder Ruhezeit hat die man dann vielleicht am WE bekommt???
Endoplasmatisches Reticulum
26.06.2021, 08:49
Gern, das mach ich doch :-)
Danke fürs Raussuchen! Aber wo belehrst du mich denn da eines Besseren? Ich hatte ja gesagt: Grundsätzlich gelten 11 Stunden (Abs. 1), verkürzbar auf 10 (Abs. 2), als Besonderheit bei Rufbereitschaft gibt es Ausnahmeregelungen zur Umgehung (Abs. 3). :)
Wenn man das liest kann einem das Grausen kommen. Denn das könnte ja scheinbar auch bedeuten dass man 8h arbeitet, 5,5h Ruhezeit hat, dann gerufen wird, die Nacht durcharbeitet und den ganzen nächsten Tag auch bis man wieder Ruhezeit hat die man dann vielleicht am WE bekommt???
In der Tat. Interessant wäre jetzt noch die Frage, was man im Absatz 3 mit dem schönen Wort "können" anfangen soll. Heißt das, der Arbeitgeber kann die Kürzung der Ruhezeit einfach anordnen? Muss sowas im Arbeitsvertrag festgehalten werden bzw. hat der Arbeitnehmer da irgendeine Form von Mitspracherecht bezüglich der Anwendung? Oder kann das frei nach Schnauze retrospektiv auf jeden passenden Dienst angewendet werden, um das Krankenhaus aus der Schlinge zu ziehen? Naja, die wahrscheinlichste Antwort kennen wir vermutlich alle.
Weiterhin bleibt die Sache kompliziert, wenn zwei Arbeitgeber bzw. zwei Tätigkeiten beteiligt sind. Ob ich mich auf den Abs. 3 berufen kann, wenn ich nachts im OP stand und im sich unmittelbar anschließenden 24h-Dienst als Notarzt wegen Übermüdung Mist baue? Das sprengt meine Kenntnis, aber ich wäre da erstmal skeptisch.
Aber wo belehrst du mich denn da eines Besseren? Ich hatte ja gesagt: Grundsätzlich gelten 11 Stunden (Abs. 1), verkürzbar auf 10 (Abs. 2), als Besonderheit bei Rufbereitschaft gibt es Ausnahmeregelungen zur Umgehung (Abs. 3). :)
Grundsätzlich gilt die Ruhezeit bei der Rufbereitschaft erstmal genau so wie bei jeder anderen Form von Arbeit. Wenn du um 4:00 Uhr für eine Stunde in die Klinik musst, hast du danach 11 Stunden (ggf. auf 10 verkürzbar) zu ruhen. Es können im Gegensatz zu anderen Arbeitsformen aber Ausnahmeregelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden, um diese Regel zu unterwandern.
Dann nochmal: es "können" nicht im Arbeitsvertrag Ausnahmeregeln getroffen werden, die sind schon längst vorhanden und stehen im Arbeitszeitgesetz. Es ist durch das Arbeitszeitgesetz einfach mal Tatsache dass die Ruhezeit beim Einsatz in Rufbereitschaft im Krankenhaus nur 5,5h betragen muss. Wenn du um 4 Uhr für eine Stunde in die Klinik musst dann würde ich das so interpretieren dass die Ruhezeit grundsätzlich eingehalten wurde. Denn entweder hast du deine Mindestruhezeit von 5,5h dann vor dem Einsatz oder nach dem Einsatz eingehalten. Und nix mehr mit 11h oder 10h danach ruhen und dafür brauchts keine Regelung im Arbeitsvertrag. Mein "Widersprechen" oder "Belehren eines Besseren" gilt also für die Aussage bzgl. der Rufbereitschaft dass "Es können im Gegensatz zu anderen Arbeitsformen aber Ausnahmeregelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden, um diese Regel zu unterwandern."
Rufbereitschaft kann ultrakrass sein. Stell dir vor Donnerstag Vollarbeit + Rufbereitschaft und Freitag Vollarbeit. Dann läuft es am Donnerstag blöd, du kommst um 18 Uhr raus, wirst um 18:01 Uhr angerufen und arbeitest durch bis in der früh um 6 Uhr. Dann gehst du heim und der Arbeitgeber kann eigentlich verlangen dass du um 11:30 Uhr wieder auf der Matte stehst. Dass du dafür Minusstunden machst ist eh klar, weil der AG kann ja nix dafür dass du in der Nacht gearbeitet hast (gibt sogar ein Gerichtsurteil dafür).
ehem-user-02-08-2021-1033
26.06.2021, 15:35
Der AG kann nix dafür trifft den Sachverhalt ganz gut. Anders ausgedrückt: Der AG kann nix dafür, dass er Leute findet, die sich den SCH!?ẞ antun. Würden die Arbeitnehmer sich quer stellen, wäre da per Tarifvertrag schnell Schluss... Aber wie so oft: Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis.
Endoplasmatisches Reticulum
26.06.2021, 15:54
Denn entweder hast du deine Mindestruhezeit von 5,5h dann vor dem Einsatz oder nach dem Einsatz eingehalten. Und nix mehr mit 11h oder 10h danach ruhen und dafür brauchts keine Regelung im Arbeitsvertrag. Mein "Widersprechen" oder "Belehren eines Besseren" gilt also für die Aussage bzgl. der Rufbereitschaft dass "Es können im Gegensatz zu anderen Arbeitsformen aber Ausnahmeregelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden, um diese Regel zu unterwandern."
Das ist echt richtig übel. War mir in der Form tatsächlich nicht bewusst. Man wundert sich in der Medizin doch immer wieder aufs Neue.
Theoretisch vorhandene Regelungen sind das eine - die Dummheit mancher brav alles mitzumachen, zu spuren, gefallen zu wollen, sich als der brave, superfleißige Kollege hinstellen zu wollen, ist etwas ganz anderes. Leider findet man das zu häufig vor - kontrollieren tut das natürlich keiner solange nichts passiert. Die Konsequenz ist, dass selbiges Verhalten irgendwann dann auch von anderen implizit erwartet wird, zum "guten Ton" gehört, denn "XY macht das ja auch". Da kann wer anders doch nicht hergehen und mit Recht und Gesetz daherkommen. So was ist in unserer Branche doch nicht anwendbar. Würde man es konsequent zu Ende denken dürfte es ja auch schon längst keine 24h Dienste mehr geben - die noch aus einer Zeit stammen als die Arbeitsdichte bei weitem nicht so hoch war.
ehem-user-19-08-2021-1408
27.06.2021, 14:04
Was das Ehrenamt angeht: bei genauerem Nachdenken könnte man darauf kommen, dass dies in der Freizeit ausgeübt wird. Der AG kann die Gestaltung der Freizeit nicht bestimmen. Egal ob man Sport, Kunst oder Politik macht ( die Aufzählung ist nicht vollständig! :grins: )
Gehört da eigentlich ein OnlyFans Account bei Ärzten dann zur Freizeit? :D
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