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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Inwieweit ist schriftliche Zusage bindend bei Stellenangebot?



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Endoplasmatisches Reticulum
02.06.2022, 12:11
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Autolyse
02.06.2022, 12:42
Wow, spannend. Vielen Dank!

Verstehe ich das dann aber richtig: Wenn man hypothetisch ein Unternehmen gründet, dort eine Hand voll Leute als reguläre Angestellte hat und einer davon einfach auf eigene Faust einem Dritten außerhalb des Unternehmens eine Stelle anbietet, dann ist der gültig und der Unternehmer kann lediglich den Angestellten, der seine Kompetenz überschritten hat, in Regress nehmen?
Nein, wenn Du das nicht genehmigst - es sei denn Du wusstest davon und hast das geduldet - dann haftet der vollmachtlose Vertreter selbst.

Oder kommt es da auf eine Unterscheidung zwischen leitenden Angestellten (z.B. Chefarzt) und regulären Angestellten (z.B. Sekretärin) an?
Nein.

morgoth
02.06.2022, 12:53
Dann entsteht aber doch irgendwie ein Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer/Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber (Verwaltung) kann sich mit Unwissen rausreden, indem er den Chefarzt/Personaloberarzt als vollmachtlose Vertreter erklärt. Wirklich einen durchsetzbaren Anspruch hat der Arbeitnehmer ja nicht - wofür sollte er den Arbeitgeber (bzw. den Chefarzt) in Regress/Haftung nehmen?

Und trotzdem kann die Zusage des Arbeitnehmers (mündlich, Email...) gegen ihn verwendet werden, weil "der Vertrag gilt"?

Autolyse
02.06.2022, 14:41
Dann entsteht aber doch irgendwie ein Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer/Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber (Verwaltung) kann sich mit Unwissen rausreden, indem er den Chefarzt/Personaloberarzt als vollmachtlose Vertreter erklärt. Wirklich einen durchsetzbaren Anspruch hat der Arbeitnehmer ja nicht - wofür sollte er den Arbeitgeber (bzw. den Chefarzt) in Regress/Haftung nehmen?
Entgangenes Gehalt (zumindest für den einen Monat bis zum Ablauf der Kündigungsfrist), Mehraufwand zusätzliche Bewerbungskosten etc.
Im Übrigen, ganz so einfach ist es für den Arbeitgeber nicht, dafür gibt es Voraussetzungen und normalerweise auch Freistellungsansprüche gegen den Arbeitgeber, insofern wird es die Arbeitgeberin sowieso treffen. ;-)


Und trotzdem kann die Zusage des Arbeitnehmers (mündlich, Email...) gegen ihn verwendet werden, weil "der Vertrag gilt"?
Das ist in diese Richtung auch eher theoretisch, denn wenn die Arbeitgeberin das vortragen würde, dann wäre das direkt ein unbefristeter Vertrag.

Nefazodon
02.06.2022, 14:43
Glaube ich so tatsächlich auch nicht @morgoth. Ich *glaube*, dass es in einem Prozess darauf ankommen würde, ob die Person, die die Zusage gemacht hat, nach außen hin als Leiter der Klinik oder Abteilung auftritt und ob man daher in gutem Glauben annehmen konnte, dass die Zusage gilt.

Letztlich besteht aber natürlich immer eine gewisse Waffenungleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Schadensersatzforderungen, die man als Arbeitnehmer bei einer nachweislich entgangenen Stelle geltend machen kann, sind im Übrigen sehr gering. Üblicherweise belaufen sich diese auf drei Monatsgehälter maximal....

Nochmal back zum Ursprungs-topic:

Zusammenfassend ist die rechtliche Lage de facto folgende: in Deutschland gelten mündlich getroffene Abmachungen genauso wie schriftliche. Das Problem liegt nur in der Beweisbarkeit.
Mit einer Email ändert sich die Beweislage deutlich, auch wenn Emails üblicherweise (mangels Unterschrift) keine rechtsverbindlichen Dokumente sind.
Zumindest im Wirtschaftwesen scheint es auch soetwas wie rechtliche bindende Absichtserklärungen bezüglich Verträgen zu geben. D.h. man verpflichtet sich, einen Vertrag zu schließen, auch wenn man dessen genauen Inhalt noch gar nicht kennt. Tritt dann eine Partei zurück, muss sie meist eine Strafe für das Nichtzustandekommen des Vertrages zahlen (Gutes Beispiel, aber natürlich in einem völlig anderen rechlichen Kontext: geplante Twitterübernahme von Elon Musk). Ich habe keine Ahnung, ob es das im Arbeitrecht auch gibt. Aber denkbar wäre es. Zumal man argumentieren könnte, dass die Bedingungen eines Tarifvertrages allgemein einsehbar sind vorher.

Defacto ist es aber auch so, dass zumindest in der Medizin und auf dieser (nicht-Führungs)ebene Vertragsrücktritte bzw. Absagen durchaus üblich sind. Jenseits unserer, zwar interessanten, aber etwas akademischen, Diskussion über die Rechtslage muss sich der TE also üblicherweise keine Sorgen machen, wenn er in diesem Stadium vom Vertrag zurücktritt.
Mal davon abgesehen, dass niemand ernsthaft auf die Idee kommen würde, zu versuchen, jemanden zu zwingen, im eigenen Unternehmen zu arbeiten, wenn er das nicht will, und dass überdies nicht eindeutig ist, ob der Arbeitgeber einklagbare Ansprüche in Form von Arbeitsleistung oder Kompensationszahlungen überhaupt hätte, könnten sich diese maximal auf eine Arbeitszeit von 2 Wochen beziehen (übliche Probezeit). Keine Arbeitgeber wäre verzweifelt genug, dafür vor ein Gericht zu ziehen. Das lohnt sich einfach nicht.

Der TE kann also ganz beruhigt sein. Einfach nett per Email absagen um keine verbrannte Erde zu hinterlassen. Man sieht sich immer zweimal.