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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage zum Wissenschaftszeitvertargsgesetz



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mrs_seltsam
30.12.2022, 11:47
Hallo :)
sonst bin ich hier eher stille Mitleserin, aber nun habe ich eine Frage zum o.g. Gesetz.
Ich möchte demnächst meine erste Stelle an einer Uniklinik beginnen und sie ist nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschäftigt.
Ich habe meine Promotion im 7. Semester angefangen und bin somit ca. 3 Jahre schon damit beschäftigt. Das Ende der Promotion ist aktuell für mich nicht absehbar. Nun ist meine Frage, inwieweit die Promotionszeiten während des Studiums angerechnet werden. So wie ich es verstanden habe, hat kann man ja 6 Jahre vor der Promotion und 9 Jahre nach der Promotion an der Uni befristet beschäftigt sein kann. Würde man die Promotion vor den 6 Jahren abschließen, würde man ja die übrige Zeit als Bonus auf die 9 Jahre angerechnet bekommen (natürlich unter der Berücksichtigung der Promotionszeiten ohne Beschäftigung, also auch im Studium). Also müsste ich doch theoretisch noch die vollen 6 Jahre trotzdem zur Verfügung haben?

Die Klinik hat nun gesagt, dass die Promotionszeiten aus dem Studium von den sechs Jahren abgezogen werden. D.h. hätte ich somit nur noch 3 Jahre übrig. Ich finde, dass sowohl aus dem Gesetzestext dass nicht hervorgeht, als auch, dass es im Internet keine Erklärung dazu gibt, die damit übereinstimmt. Hat jemand Erfahrung damit, wie das gerechnet wird? Oder irgendeine Quelle, wo das erklärt ist? In dem Gesetzestext steht nur, dass die Promotionszeiten ohne Anstellung auf den Bonus angerechnet werden. Wenn ich nur die 3 Jahre ohne Promotion noch hätte, wäre das ja echt wenig.

Vielen Dank!

FirebirdUSA
30.12.2022, 12:57
Zeit ab Anmeldung der Dr Arbeit wird leider tatsächlich abgezogen.

mrs_seltsam
30.12.2022, 13:21
Aber diese Zeit wird tatsächlich vin den 6 Jahren abgezogen, oder nur von der Bonuszeit abgezogen? Und was ist, wenn man die Diss abbricht? Es wird einem somit doch total zum Nachteil, wenn man sich, wie ich frühzeitig um eine Diss bemüht hat.

mrs_seltsam
30.12.2022, 13:27
https://www.uni-paderborn.de/forschung/wissenschaftlicher-nachwuchs/wissenschaftszeitvertragsgesetz#:~:text=Auf%20die% 20sechs%20Jahre%20vor,der%20eingesparten%20Promoti onszeiten%20angerechnet%20werden!

Weil laut dieser Quelle hört sich das anders an

FirebirdUSA
30.12.2022, 13:46
Ich würde sagen, so lange du nicht als HiWi angestellt warsr nur von der Bonuszeit. Spannend in dem Link der Uni Paderborn fand ich den Absatz bzgl Qualifizierungsziel

Teevee
30.12.2022, 19:12
Bei mir wurde es damals ab Anstellung gezählt. Ich weiß aber nicht, ob sie in Zwischenzeit da etwas geändert hat oder ob da jetzt genauer drauf geschaut wird..

mrs_seltsam
30.12.2022, 21:23
Ich verstehe daran halt nicht, dass ja quasi in dem Gesetzestext steht, dass es explizit um Arbeitsverhältnisse mit einer Hochschule geht, die mehr als 1/4 der Arbeitszeit betreffen und halt auch explizit Stellen während des Studiums nicht mitzählen. Und die Einschreibung für die Promotion ist ja mehr, wie eine Betreuungsvereinbarung und nicht wie ein Arbeitsvertrag. Im Wissenschaftszeitvertragsgesetz stehen die Promotionszeiten ohne Arbeitsvertrag (also somit ja auch während des Studiums) nur im Zusammenhang mit dieser "Bonus-Regelung" drin.

Tapsie
31.12.2022, 13:16
Falls es hilft, die Uni Jena hat das ganze Thema sehr schön in einer PDF aufgearbeitet:

"Es zählen grob gesagt: alle befristeten Arbeitsverhältnisse an deutschen Hochschulen (oder
Forschungseinrichtungen) nach einem abgeschlossenen Studium" und "Es zählen nicht [...] Zeiten eines Vertrages vor Abschluss eines Studiums" (s.6)

"BESONDERHEITEN BEI HILFSKRAFTZEITEN WÄHREND DES STUDIUMS
Zeiten eines Vertrages vor Abschluss eines Studiums werden nicht auf die 6‐Jahres‐Höchstfristen angerechnet, wenn diese befristeten Verträge für Hilfskraftzeiten insgesamt nicht sechs Jahre überschreiten. Dies wird vom §6 des WissZeitVG geregelt. Es gilt für Personen, die befristete wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen während sie an einer deutschen Hochschule zum Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind. Somit sind sowohl Bachelor- als auch Masterstudenten von dieser Besonderheit betroffen.

" [...] Ebenso unproblematisch sind Verträge eines Studenten, welcher noch gar keinen Abschluss, insbesondere noch keinen Bachelor‐Abschluss hat."

-> Ergo ist das ganze Thema SHK/WHK vor Abschluss des Studiums erstmal vom Tisch, einen richtigen Abschluss erlangen die Mediziner meines Erachtens erst nach dem M3 und selbst wenn das rechtlich anders gesehen wird, werden die wenigsten von uns mehr als 6 Jahre als SHK/WHK gearbeitet haben.

-> Und wegen der Betreuungsvereinbarung würde ich mich auch mrs_seltsam anschließen, die 6 Jahre die man allgemein Pre-Doc an der Uniklinik arbeiten darf, bleiben unangetastet von der Promotionszeit im Studium, während die Bonuszeit flöten geht. Finde ich persönlich zwar unfair, aber nach ca. 2 Jahren an einer universitären Institution überlegt man sich eh nochmal genau ob man jetzt wirklich noch so viele Jahre über die Facharztprüfung hinaus da versauern möchte.

https://www.uni-jena.de/unijenamedia/universitaet/wiss-nachwuchs/downloads/informationsblaetter/dr-fsu-das-wichtigste-zum-wisszeitvg.pdf

Bonnerin
31.12.2022, 13:52
Bezüglich der Zeit im Studium widerspricht das aber auch der Aussage in der von dir angegebenen Quelle der Uni Jena unter 2.3. Übertragungsmöglichkeit.



Hat man bis zur Promotion weniger als 6 Jahre gebraucht, so verlängern sich die zulässigen 6 Jahre nach der Promotion um die eingesparte Promotionszeit. Hierbei ist wichtig: für die Berechnung der „verbrauchten“ Zeit vor der Promotion zählen alle Promotionszeiten, egal ob mit oder ohne Vertrag (also auch Stipendien) und unabhängig davon, ob vielleicht das Thema der Promotion gewechselt wurde. D.h. es gilt nicht: „Neue Promotion = neue 6 Jahre“!

In der Regel zählt als Beginn der Promotionszeit die ‚Annahme als Doktorand‘. Dies ist aber eine Grauzone: welcher Zeitpunkt als Startpunkt der Promotionszeit gilt, wird unterschiedlich gehandhabt – unter Umständen wird als Promotionsbeginn auch der Beginn des allerersten befristeten Vertrags als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter angenommen (was evtl. Probleme bei Master‐ Studierenden auslöst, die Hilfskraftverträge haben – siehe dazu 2.2.3.). Im Zweifelsfall ist dies mit dem Personaldezernat und der Fakultät der entsprechenden Hochschule abzuklären.

Die FSU Jena hat indes eine klare Regelung gefunden. Sie verlangt bei Neueinstellungen von wissenschaftlichem Personal im Einstellungsformular eine Erklärung zu den Promotionszeiten und beruft sich auf das darin angegebene „Datum des Beginns der Arbeiten an der Promotion“.


Gerade bei dem unteren Bereich muss man klar angeben, wenn man schonmal ein Promotionsvorhaben gestartet hat. Und wenn man im Studium länger damit zu Gange ist, wird es leider von den 6 Jahren abgezogen.
Das ist tatsächlich recht interessant, das hatte ich so auch nicht auf dem Schirm. Nach dieser Logik habe ich von den 6 Jahren vor der Promotion noch 6 Monate übrig, die ich "übertragen" könnte, an einer Uniklinik als Assistenzärztin gearbeitet habe ich allerdings nur 1 Jahr.

mrs_seltsam
31.12.2022, 14:03
Aber die Promotionszeit ist ja kein befristeter Vertrag mit der Uni wo eine bestimmt Arbeitszeit vorgegeben ist. Und in dem Gesetz steht ja quasi auch nicht dein, dass man innerhalb von sechs Jahren die Promotion abschließen muss, sondern lediglich, dass man 6 Jahre ohne promoviert zu sein dort befristet angestellt sein darf. Verträge während des Studiums werden ja von dem Gesetz her auch ganz klar davon ausgenommen.

mrs_seltsam
31.12.2022, 14:04
Und es kann ja auch nicht sein, dass etwas dort als Arbeitsverhältnis angesehen wird, was eigentlich ja gar kein Arbeitsverhältnis ist

Bonnerin
31.12.2022, 14:07
Wir sprechen hier aber nicht von einem SHK/WHK-Vertrag im Studium, sondern von einem Doktorand:innen-Vertrag, der im Regelfall auch bei der Fakultät der Uni selbst vorliegt. Ob das jetzt explizit nicht als Vertragszeit gesehen wird? Sehe ich gerade als schwierig an. Würde eher dazu raten, schnell die Promotion durchzuziehen, damit es gar keine Rolle mehr spielt.

mrs_seltsam
31.12.2022, 14:14
Aber bei diesem Abschnitt geht es ja um die Übertragsungszeit auf die Zeit nach der Promotion, d.h. die neun Jahre. Wenn ich z.B. die Promotion nach 3 Jahren fertig habe, werden die neun Jahre dann um 3 Jahre erweitert (quasi ja der Bonus) und ich könnte dann noch 12 jshre nach der Promotion befristet angestellt sein. Aber die Promotionszeiten können ja nicht von den 6 Jahren die ich theoretisch bis zur Promotion befristet angestellt sein kann, abgezogen werden. Und somit widerspricht sich das in dem Text dann ja auch nicht

Tapsie
31.12.2022, 14:23
Gut bei Abschnitt 2.3 geht es ja wieder um die Übertragungszeit oder? Weil da wird absolut der "Beginn der Promotionszeit die ‚Annahme als Doktorand‘" betrachtet und es zählt zudem z.B. auch Stipendienzeit (die du zitiert hast).

Bei der reinen angerechneten Anstellungszeit ist aber schon wieder anders, da steht z.B. "Es zählt nicht [...] Zeiten eines Stipendiums".

Also bspl. du warst 3 Jahre im Stipendium und nochmal 5 Jahre angestellt an einer universitären Institution bis zu Fertigstellung deiner Doktorarbeit. Du hättest noch ein Jahr länger an der Uni brauchen können, es hätte keine Probleme mit der Befristung gegeben. Aber das eine Jahre wird dir nicht als Bonus gutgeschrieben.

Oder wie sie es formulieren "Du hattest zunächst ein Stipendium für 3 Jahre und warst anschließend für 4 Jahre befristet an deiner
Hochschule angestellt (egal ob über Haushalts‐ oder Drittmittel). Nach diesen insgesamt 7 Jahren schließt du
deine Promotion ab. Dir steht keine Verlängerung der 6‐Jahres‐Frist in der Phase nach der Promotion zu.
Es bleibt bei der 6‐Jahres‐Frist nach der Promotion"

Ergo auf uns bezogen: Du kannst nach dem Studium so oder so 6 Jahre unbefristet an der Uniklinik arbeiten, aber wenn du 2018 deine Doktorarbeit angefangen hast und 2023 zu Ende bringst (und 2022 an der Uniklinik angefangen hast), hast du nur noch ein Bonusjahr.


Oder ich liege komplett falsch und werde demnächst gekündigt :D

mrs_seltsam
31.12.2022, 14:36
Nee @Tapsie,
Genau so hatte ich das auch verstanden. Also dass man unabhängig von der Promotion 6 Jahre in unbefristeten Verträgen sein darf nach dem Studium. Und das quasi die Promotionszeiten nur für diesen Bonus relevant sind.

mrs_seltsam
31.12.2022, 14:39
Und in dem Gesetz ist ja auch verankert, dass nur Arbeitsverträge mit >1/4 der Arbeitszeit zählen. Der Doktorandenvertrag ist ja quasi nur eine Vereinbarung, dass beide Seiten ihren Pflichten nachgehen und es ist ja auch nicht sls Arbeitsvertrag bezeichnet. Zudem gibt es dort ja auch keine festgelegte Arbeitszeit.

escitalopram
01.01.2023, 09:36
Promotionszeit während des Studiums (alles vor M3) wurde bei mir nicht abgezogen bzw. beachtet, hatte explizit bei Vertragsunterzeichnung danach gefragt (Uniklinik Süddeutschland, bei der alles doppelt und dreifach gaaanz übergenau penibel umgesetzt wird). Die Info damals war, dass ebenso SHK-Jobs während des Studiums nicht zählen. Ich würde aber natürlich an deiner Stelle noch die zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren.

mrs_seltsam
01.01.2023, 10:28
Danke! Der Sachbearbeiter von der Uni hat mir das halt anders erklärt (nämlich dass die bisherigen Promotionszeiten davon abgezogen werden). Das hatte mich nur irritiert, weil ich in allen Quellen dazu das so nicht gefunden habe. Aber es kann ja auch nicht sein, dass das an jeder Uni anders gehandhabt wird.

Bonnerin
01.01.2023, 11:34
Offenbar ja, wenn z.B. Jena explizit nach dem Beginn des Promotionsvertrages fragt. Letzlich hast du aber auch keine Wahl. Wenn die Aussage deiner Personalabteilung die ist, dass es abgezogen wird musst du davon ausgehen, dass es da halt auch abgezogen wird. Kannst dich höchstens mal arbeitsrechtlich beraten lassen, aber ob das in den Geltungsbereich der MB-Rechtsberatung fällt bezweifle ich ein wenig.

_calendula_
01.01.2023, 13:17
Ich kann auch nur bestätigen, dass das unterschiedlich gehandhabt wird.