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DR.VERWIRRT
12.01.2005, 08:07
editiert.-

1234556
15.01.2005, 14:57
1) es besteht wohl eine Verpflichtung des Arztes (bzw. irgendeines Arztes, Amtsarzt?) die Blutentnahme zum Drogennachweis durchzuführen, sofern diese polizelich angeordnet ist...

3) Ist der Brechmitteleinsatz und die Blutentnahme nicht in die gleiche Kategorie einzuordnen. Das Ausmass der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist sehr unterschiedlich und es stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit

zu1
Die VERPFLICHTUNG im Sinne des StGB besteht AUSSCHLIESSLICH für den beamteten Polizeiarzt im PolizeiÄrzlichen Dienst (PÄD), vieleicht noch für den Amtsarzt oder Bundeswehr (da bin ich völlig überfragt!) aber in keinem Fall für andere Ärtze, dies gilt AUCH dann wenn dies so vertraglich festgelegt ist, weil der Vertrag mit der Polizei nur das Rechtsmedizinische Institut bindet aber NICHT den einzelnen Rechtmmediziner! Ausserdem besteht diese Verpflichtung nur nach RICHTERLICHER und nicht nach bloss POLIZEILICHER Anordnung!
zu3
Völlig Richtig! vgl. §81a Strafprozessordnung bzw. s.u.


Eben, wenn da eine Ausnahmeregelung getroffen werden könnte, daß die für die Dauer der natürlichen Darmpassage festgesetzt werden dürfen, dann wäre das Problem ja praktisch gelöst.

Dafür gibt es eine "Regel-Regelung" als Lösung im StPO § 112:

"(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht...
(2) Ein Haftgrund...Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen...(Verdunkelungsgefahr)..."

Warum macht man von dieser Lösung denn keinen Gebrauch?

Dagegen sind die rechtlichen Hürden für eine Magenspülung (!)VIEL(!) höher...

"StPO § 81a
(1)Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden...Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2)Die Anordnung steht dem Richter..."

damit aber keiner bis zu seiner Alkoholoprobe ausnüchtert:

StPO § 81a
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen...zu."



kann also die Untersuchung vernünftigerweise prakt. von jedem dahergelaufenen Streifenpolizisten angeordnet werden!

Diesen "Blutalkoholentnahmeparagraphen" missbraucht die Pol. um Leute zu schickanieren, denn wo bitte liegt hier die "Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung"?
Die gefährgung lieg dadrin dass der o.g. Streifenpolizist meist einen anderen Grund hat:"I like see Nigers vomit!" und nur deswegen ist dann der niger dringend verdächtigt...vgl-Berichte Einzig und alleine dieser Grund wäre durch einen richterlichen Beschluss gefährdet!

hobbes
15.01.2005, 16:16
"I like see Nigers vomit!" und nur deswegen ist dann der niger dringend verdächtigt...!

bist du irgendwie voreingenommen?

1234556
16.01.2005, 14:29
Ai-Jahresbericht 2003
"...Die Praxis der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln zum alleinigen Zweck der Sicherstellung von Beweisen für Drogenbesitz war Mitte 2001 in Hamburg eingeführt worden und richtete sich in den allermeisten Fällen gegen Schwarzafrikaner..."

Nachtrag

Der Hamburger Untersuchungsausschuß gelangte hinsichtlich der Vorwürfe, die gegen Beamte der Polizeirevierwache 11 (PRW 11) erhoben worden waren, zu folgendem Ergebnis: "...Unter den Beamten...sind für Schwarzafrikaner, die in St. Georg vor allem mit Kokain dealten, abwertende, beleidigende und auch rassistische Ausdrücke häufig verwandt worden...Von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Drogenszene frustriert und unter dem Eindruck einer zu milden Ahndung von Drogendelikten durch die Justiz, scheinen einige Beamte, so die Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses, "in eigenmächtiger und illegaler Weise `Strafe vor Ort' in Form von körperlichen Übergriffen gegen festgenommene oder in Gewahrsam genommene Personen ausgeübt zu haben"...Zwar sah sich der Ausschuß außerstande, die genaue Zahl der Übergriffe auf der Polizeirevierwache 11 zu quantifizieren, doch hielt er als Fazit fest, daß "nicht von Einzelfällen einiger weniger "schwarzer Schafe" gesprochen werden [kann]"...


03.07.1997 ai-Index: EUR 23/04/97...Seine Weigerung, ein Brechmittel zu sich zu nehmen, hatte laut Aliu B. zur Folge, daß man ihm die Hände auf dem Rücken fesselte und zwei Beamte ihn festhielten, während ein Arzt eine Sonde in seine Nase einzuführen versuchte, die daraufhin zu bluten begann. Schließlich wurde der 16jährige gezwungen, eine Brechmittel enthaltende Flüssigkeit zu sich zu nehmen, die bei ihm eigenen Angaben zufolge entsetzliche Übelkeit hervorrief. Danach soll man Aliu B. aus der Polizeiwache herausgeworfen haben. Noch vor dem Gebäude brach er bewußtlos zusammen....
(João S. zufolge hatte der Beamte ihm gegenüber geäußert:"Ich finde es gut, wenn Ihr Neger Brechmittel kriegt.") Der Angolaner macht weiter geltend, das Brechmittel sei ihm gegen seinen Willen und unter Anwendung von Gewalt verabreicht worden. Der Festgenommene gibt außerdem an, er sei vor der Verabreichung nicht hinreichend von einem Arzt untersucht worden. Er sei wieder nach Hause geschickt worden, nachdem er sich unter Krämpfen übergeben hatte. Die Beamten hatten keinerlei Beweise für weitere Drogen finden können. Als João S. die Wache verließ, hätten die Polizisten "Neger, Neger" hinter ihm hergerufen und würgende Geräusche gemacht...Nach mehrfachen erneuten Brechanfällen, bei denen er auch Blut spuckte, brachten in Freunde schließlich ins Krankenhaus....
Der liberianische Staatsangehörige George B. war...festgenommen worden, nachdem angeblich jemand einem Polizeibeamten auf dem Bremer Hauptbahnhof berichtet hatte, er habe von einem Mann - er sei nicht sicher, ob von George B. oder von einer anderen Person - Drogen gekauft, die dieser in seinem Mund verborgen hatte. George B. wurde auf der Polizeiwache gründlich untersucht, ohne daß man Drogen bei ihm gefunden hätte. Er leugnete, irgendwelche Drogen heruntergeschluckt zu haben, und offenbar hatte auch niemand ihn etwas Derartiges tun sehen. Dennoch wurde ihm zwangsweise ein Brechmittel verabreicht. Doch auch diese Maßnahme förderte keine Drogen zutage...
Yasin D. wurde...zwangsweise ein Brechmittel eingegeben, obwohl er gegenüber dem anwesenden Arzt dagegen protestiert und erklärt hatte, er habe erst kürzlich an Magenbeschwerden gelitten. Tatsächlich war er nur wenige Tage zuvor wegen Verdachts auf Gastritis behandelt worden. Im März 1995 erstattete er Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt. Im Januar 1996 stellte die Bremer Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und argumentierte in ihrer schriftlichen Begründung, ein Arzt habe den Festgenommenen untersucht und sei zu dem Schluß gekommen, daß dieser über seine kürzliche Magenerkrankung die Unwahrheit gesagt habe...Wie schon in den Fällen von João S. und George B. erbrachte auch bei Yasin D. die Verabreichung des Brechmittels nicht den Beweis, daß der Festgenommene Drogen verschluckt hatte..."