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Bandelow
14.10.2023, 12:27
Liebe Alle,

ich war dieses Jahr mal krankgeschrieben und während des Zeitraums der Krankschreibung war ein Feiertag. Zählt dieser Tag dann als Krankheitstag oder nicht? Weil ich hatte für diesen Tag keinen Krankheitsaufschlag bekommen..

Danke + LG

Autolyse
14.10.2023, 13:50
Liebe Alle,

ich war dieses Jahr mal krankgeschrieben und während des Zeitraums der Krankschreibung war ein Feiertag. Zählt dieser Tag dann als Krankheitstag oder nicht? Weil ich hatte für diesen Tag keinen Krankheitsaufschlag bekommen..

Danke + LG
Ist korrekt. Auch im Krankheitsfall ist die Arbeitgeberin nur zur Zahlung des Feiertagsentgelts verpflichtet (§ 4 Absatz 2 EFZG).

Bandelow
14.10.2023, 14:03
Und ist es jetzt ein Krankheitstag oder nicht? Man hat ja 6 Wochen...

Feuerblick
14.10.2023, 14:05
Sechs Wochen wofür?

Bandelow
14.10.2023, 14:22
6 Wochen bevor man ins Krankengeld rutscht. Deshalb die Frage, ob der Feiertag, der im Zeitraum der Krankmeldung liegt, nun als Krankheitstag zählt oder nicht?

Nefazodon
14.10.2023, 14:36
6 Wochen bevor man ins Krankengeld rutscht. Deshalb die Frage, ob der Feiertag, der im Zeitraum der Krankmeldung liegt, nun als Krankheitstag zählt oder nicht?

Bezüglich des Anspruchs auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen werden Wochenenden und Feiertage mitgezählt.

Es spielt für den zeitlichen Anspruch keine Rolle ob Du an den Tagen hättest arbeiten müssen oder nicht.

jadefee92
14.10.2023, 15:40
6 Wochen bevor man ins Krankengeld rutscht. Deshalb die Frage, ob der Feiertag, der im Zeitraum der Krankmeldung liegt, nun als Krankheitstag zählt oder nicht?

Warst du an dem Tag laut Dienstplan zum Dienst eingetragen? Feiertag erniedrigt das Monatssoll, wenn du aber zum Dienst eingetragen und dann krank warst, kriegst du die Stunden (bei uns zumindest.)

Bandelow
14.10.2023, 15:50
Sorry aber nochmal die konkrete Frage: Zählt der Feiertag, der während des Zeitraums der AU war, nun als Krankheitstag oder nicht?? Meiner Ansicht nach NICHT, weil ich dafür auch keinen Krankheitsaufschlag bekommen habe.
Nebenbei: 6 Wochen bedeutet 6 mal Montag bis Freitag, Wochenenden fallen definitiv nicht darunter,

Sosylos
14.10.2023, 16:02
Es sind 42 Tage einschließlich des Tages der ersten Au-Bescheinigung.

Nefazodon
14.10.2023, 16:03
Nebenbei: 6 Wochen bedeutet 6 mal Montag bis Freitag, Wochenenden fallen definitiv nicht darunter,

Wieso glaubst Du das? Die 6 Wochen sind 42 Kalendertage. Maßgeblich sind die Kalendertage.


7. Dauer des Anspruchs auf
Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für
sechs Wochen (42 Kalendertage), gerechnet vom
Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

(...)

Die Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit
dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt
die Arbeitsunfähigkeit allerdings an einem Arbeitstag
vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag bereits
mit (Beispiele 5 und 6).

(...)
12. Höhe der Entgeltfortzahlung
Während der Entgeltfortzahlung soll der Arbeitneh-
mer das Entgelt erhalten, das er ohne die Arbeitsun-
fähigkeit auch erhalten hätte. Daher wirken sich
Veränderungen des Entgelts im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Tariferhöhung,
Verkürzung der Arbeitszeit) auch auf die Höhe der
Entgeltfortzahlung aus (Beispiel 12).

(...)

Als Arbeitgeber zahlen Sie das Bruttoarbeitsentgelt
weiter. Hierzu gehören auch Sachbezüge. Können
diese nicht in Anspruch genommen werden (zum
Beispiel Verpflegung), zahlen Sie den Betrag in bar
aus.
Überstundenvergütungen und Überstundenzu-
schläge berücksichtigen Sie nicht. Dies gilt auch für
Einmalzahlungen (beispielsweise Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld). Auch wenn Sie diese während der
Arbeitsunfähigkeit zahlen, gehören sie nicht zur
Entgeltfortzahlung.
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge berück-
sichtigen Sie bei der Entgeltfortzahlung, wenn sie
bei Arbeitsfähigkeit auch angefallen wären.

Quelle: https://www.tk.de/resource/blob/2033356/2ea845bba1c86bb29c9a114007a0ce5d/beratungsblatt-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-data.pdf

Obiges einmal als beispielhafte Quelle. Andere Quellen im Internet sagen aber dasselbe.

Nochmal kurz zusammengefasst: Für die Dauer der Entgeltfortzahlung sind die Kalendertage maßgeblich, einschließlich Sonn- und Feiertag, unabhängig davon ob Du an dem Tag hättest arbeiten müssen oder nicht.
Für die *Höhe* der Entgeltfortzahlung kann maßgeblich sein, ob Du an einem Sonn- oder Feiertag tatsächlich hättest arbeiten müssen.

Bandelow
14.10.2023, 17:59
Danke für eure Hilfe...also versteh ich das richtig, dass der feiertag dann dazuzählt, wenn er im zeitraum der au liegt?

Nefazodon
14.10.2023, 18:16
Danke für eure Hilfe...also versteh ich das richtig, dass der feiertag dann dazuzählt, wenn er im zeitraum der au liegt?

Ja...

Tramaldol
15.10.2023, 11:31
Sechs Wochen wofür?

Übrigens auch ein Kündigungsgrund des Arbeitgebers. Wenn jmd. 30-40 Tage jedes Jahr krank ist, muss man sich fragen, was da los ist.

Feuerblick
15.10.2023, 11:45
Dem sollte aber eine Begutachtung bei Arbeitgeberzweifel an der AU vorangehen.

Nefazodon
15.10.2023, 12:04
Übrigens auch ein Kündigungsgrund des Arbeitgebers. Wenn jmd. 30-40 Tage jedes Jahr krank ist, muss man sich fragen, was da los ist.

Ist jetzt schon ein wenig OT bezogen auf diesen Thread. Trotzdem möchte ich dazu klarstellen, dass einem der AG selbstverständlich nicht einfach so wegen Krankheit im laufenden Vertragsverhältnis kündigen kann, wenn man eine gültige AU hat.

Wenn der AG dies tun wollte, müsste er die AU anzweifeln und eine amtsärztliche Begutachtung einfordern.
Das geht zwar unter bestimmten Umständen, ist aber aufwendig. Wenn auch der Amtsarzt zu dem Schluss kommt, dass eine AU vorliegt, kann einem der AG selbstverständlich nicht kündigen!

Problematisch sind in diesem Kontext aber natürlich Vertragsverlängerungen bei befristeten Verträgen.

Feuerblick
15.10.2023, 14:32
Das meinte ich mit Arbeitgeberzweifel. Derartige Gutachten erstellt übrigens auch der Medizinische Dienst (früher MDK).

Tramaldol
15.10.2023, 16:55
Nein, man kann auch durchaus gekündigt werden, weil man (längerfristig) krank sein wird, die Zukunftsprognose negativ ist und die Fehltage unzumutbar für den AG sind.

Es gilt, dass der Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen muss. Ist der Beschäftigte mehr als 30 Tage (also 6 Wochen) im Jahr krank, so gilt dies grundsätzlich als unzumutbar.

Das Gericht prüft die letzten drei Jahre. Es müssen a) unzumutbare Fehlzeiten vorliegen b) die Zukunftsprognose muss negativ sein c) und eine Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Natürlich wenn man mal in einem Jahr wegen ein Skiunfall rausfällt und im nächsten Jahr dann wieder nur ein paar Fehltage hat, ist das was anderes. Es gibt aber gerade hier gewisse Typen, die das voll ausreizen mit den Fehltagen. Und da hat der AG Möglichkeiten so jemand loszuwerden.

https://www.igmetall.de/service/ratgeber/kuendigung-aufgrund-und-waehrend-krankheit

Nefazodon
15.10.2023, 18:12
Okay, der Punkt geht an dich.

Trotzdem sollte man deswegen auch nicht gleich in Panik verfallen. Eine negative Zukunftsprognose müsste erstmal bewiesen werden.
Bei vielen Erkrankungen, bei denen diese der Fall ist, dürfte dann wiederum das Recht auf einen Schwerbehindertenstatus bestehen bzw. eine Gleichstellung zu diesem, sodass eine Kündigung wieder erschwert würde.

Natürlich sollte man Krankheitstage nur nehmen, wenn man auch wirklich krank ist. Wenn das aber der Fall ist, sollte man sich auch nicht vom AG ins Bockshorn jagen lassen.
:-nix

Hier allerdings gibt es keinen Hinweis darauf, dass der TE überhaupt so ein Problem hat.:-nix

Tramaldol
15.10.2023, 18:53
Bei vielen Erkrankungen, bei denen diese der Fall ist, dürfte dann wiederum das Recht auf einen Schwerbehindertenstatus

Na und? Deshalb ist man nicht unkündbar.
Der Ar*beit*ge*ber kann ei*nem Schwer*be*hin*der*ten „im Prin*zip“ eben*so kündi*gen wie ei*nen nicht be*hin*der*ten Ar*beit*nehmer. Al*ler*dings müssen Ar*beit*ge*ber da*bei zwin*gen*de ver*fah*rens*recht*li*che Vor*schrif*ten be*ach*ten.

Der be*son*de*re Kündi*gungs*schutz für schwer*be*hin*der*te Men*schen be*steht dar*in, dass Ar*beit*ge*ber vor Aus*spruch der Kündi*gung die Zu*stim*mung des In*te*gra*ti*ons*amts ein*ho*len (§ 168 SGB IX) und die Schwer*be*hin*der*ten*ver*tre*tung (SBV) be*tei*li*gen müssen (§ 178 Abs.2 Satz 1, 3 SGB IX).

Ganz ehrlich: Wenn man > 6 Wochen nicht da ist und das dauerhaft, ist das eine ziemliche Zumutung für das Unternehmen. Die Entgeltfortzahlung, die Kollegen, die die Arbeit mitmachen dürfen und man nimmt jemand, der die Arbeit besser macht bzw. regelmäßig zur Arbeit kommt Jobmöglichkeiten weg.

Das geht vielleicht beim Straßenverkehrsamt, aber in einer Klinik oder Praxis/MVZ ist das schwierig darstellbar.
Das Straßenverkehrsamt hat dann längere Wartezeiten. Die Notaufnahme oder Station kann man mal nicht so eben "schließen". Oder du machst das und hast am nächsten morgen den Bürgermeister im Büro sitzen und die Krankenhausverwaltung.

Ok war jetzt auch viel Off-Topic. Aber generell sollte man es mit Krankheitstagen auch nicht übertreiben. Also > 20.

Feuerblick
15.10.2023, 19:08
Du bist also der Meinung, man solle nur Schwerbehinderte einstellen, die eigentlich gesund sind? Ernsthaft? Wow…
Und krank werden bittedanke auch nicht? Lieber krank zur Arbeit schleppen, damit der arme Arbeitgeber nicht draufzahlen muss. Doppelwow!

Sorry, aber das ist eine Einstellung, die würde vielleicht zum Trigema-Boss passen, aber zu jemandem, der Mediziner ist und weiß, dass manche Erkrankungen halt Zeit brauchen… schockiert mich bisschen.