Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urteil Bereitschaftsdienst und Poolärzte
Autolyse
27.10.2023, 22:26
Ist das Folgende dann ein inter omnes Urteil? - Ein paar Tage vor dem Poolärzte-Urteil fällte das BSG ein Urteil zur Erstattungsfähigkeit von geschlechtsangleichenden OPs bei einer nichtbinären Person. Die Person klagte auf Erstattung einer Mastektomie durch die GKV. Das BSG entschied, dass diese Person keinen Anspruch auf Erstattung hat. Zudem geht aus der mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass aktuell gar keine Transperson (weder binär noch nichtbinär) einen Anspruch auf Erstattung von körpermodifizierenden Operationen hat, bis der G-BA eine Regelung dazu getroffen hat. Damit rückte das BSG von seiner bisherigen Rechtssprechung hab, die es (binären) Transpersonen ermöglichte, trotz fehlender G-BA-Regelungen geschlechtsangleichende Operationen auf GKV-Kosten zu erhalten. "Das BSG hat in der mündlichen Urteilsbegründung eingeräumt, dass das Urteil in der Konsequenz bedeuten würde, dass auch die Behandlung binärer Transmänner und -frauen nach aktuellem Stand nicht gezahlt werden müssten. " https://tinrechtshilfe.de/2023/10/20/urteil-des-bundessozialgerichts-zu-mastektomien/
Nö, das ist nur der Effekt von allen höchstrichterlichen Entscheidungen. Eine Revision wird nur zugelassen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat - in der Definition also eine Vielzahl vergleichbarer Fälle betrifft - was das LSG bejaht (https://openjur.de/u/2354833.html) hat, von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht oder es Verfahrensmängel mit Bezug zu rechtlichem Gehör gibt (betrifft eigentlich nur Nichtzulassungsbeschwerden).
Das heißt doch aber nicht, dass alle diese Kriterien bei allen Poolärzten zutreffen. Nicht jeder Poolarzt ist in einer Notfallpraxis tätig, nicht jeder Poolarzt kriegt einen Stundensatz statt selbst über EBM/BEMA abzurechnen usw. usf. Ein Poolarzt im Fahrdienst, der selbst abrechnet, ist doch in einer völlig anderen Konstellation als der klagende Zahnarzt. So verstehe ich auch den Hinweis des Gerichts, dass es sich hier um eine spezifische Einzelfallentscheidung handelt. Wenn sich das Urteil auf alle Pool-Ärzte erstrecken würde, dann hätte das BSG doch vermutlich wie beim Urteil zur den geschlechtsangleichenden OPs ein paar Tage vorher einen mündlichen Hinweis dazu gegeben, anstatt zu betonen, dass es sich um einen spezifischen Einzelfall handelt?
Abrechnen nach EBM kann man nur mit BSNR, afair, und das bedeutet, dass man selbst zugelassen ist. Dann stellt sich die Konstellation aber nicht.
Nö, hätte das BSG nicht und ist auch ganz unüblich. Wie gesagt, jede höchstrichterliche Entscheidung ist bindend, wenn sie einen spezifischen Rechtssatz aufstellt, weil man bei jeder Abweichung als Vorinstanz dann die Revision zulassen muss (es grüßt die Privatfehde der ZK 67 des LG Berlin mit dem VIII Zivilsenat).
Ich habe eine BSNR nur für den ÄBD während der Weiterbildungszeit bekommen. Wir haben zwar einen festen Sockelsatz, kriegen aber bei erhöhten Patientenaufkommen noch etwas extra und deswegen geben wir auch Ziffern ein. Bei uns sind gefühlt 3/4 der Ärzte entweder Rentner, die noch ein bisschen ärztlich tätig sein wollen (nicht mal wegen dem Geld, sondern wegen dem "feeling") oder Weiterbildungsassistenten in der Praxis, die den fehlenden Dienstverdienst aus der Klinik ausgleichen wollen.
@ Moorhühnchen: Eine Lösung in dem Szenario könnte sein, dass Du selbst einen Pool-Arzt engagiert, der dann über deine BSNR abrechnest. So bliebe das Risiko für Klagen auf Versicherungsbeiträge bei dir und die KV wäre fein raus.
Hat hier jemand News? Ich hab mal meinen Steuerberater gefragt, der rät ab von freiberuflicher Tätigkeit. Ich mache viele KV Notdienst Vertretungen für niedergelassene Kinderärzte, rechne dann immer mit dem jeweiligen Arzt ab mit pauscheln Stundensätzen.
Irgendwie echt unschön diese Entwicklung. Ich werde ja nicht mit ~8 Praxen feste Verträge abschließen.
wieso rät der denn von freiberuflicher Tätigkeit ab?
Wegen der Unsicherheiten betreffend die Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eben u.a. aktuell nach oben geholt durch das Urteil..
Die einzige sichere Möglichkeit evtl. spätere Forderungen auszuschließen wäre ja eine Statusfeststellung durch die DRV, aber die wird höchstwahrscheinlich mit der Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit enden, dann bliebe nur zu klagen und da scheint das Momentum nicht auf Seite der Freiberufler zu sein.
Matzexc1
17.11.2023, 14:25
Wegen der Unsicherheiten betreffend die Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eben u.a. aktuell nach oben geholt durch das Urteil..
Die einzige sichere Möglichkeit evtl. spätere Forderungen auszuschließen wäre ja eine Statusfeststellung durch die DRV, aber die wird höchstwahrscheinlich mit der Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit enden, dann bliebe nur zu klagen und da scheint das Momentum nicht auf Seite der Freiberufler zu sein.
Bei Notärzten ist es aktuell so geregelt das eine freiberufliche Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist wenn man 15 Stunden pro Woche einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht. Der Kläger in diesem Fall hatte seine eigene Praxis verkauft und nur noch Notdienste gemacht, vielleicht hoffte er ja so den Arbeitgeberanteil für die Sozialabgaben zu erhalten
Cor_magna
17.11.2023, 14:37
Möchte ich bei unserer KV in Bayern mal sehen, dass die die Poolärzte einfach so abschaffen. Da bricht das Bereitschaftsdienstsystem völlig zusammen. Weiss nicht wie es woanders ist, aber bei uns hier in der Gegend sind laut KVB über die Hälfte der Bereitschaftsdienststunden von Poolärzten besetzt. Und wenn ich mir so die DienstAngebotsseite auf der Webseite anschaue wird vor allem im peripheren Raum praktisch ständig nach haufenweise Übernahmewilligen gesucht...
Cingulum123
17.11.2023, 16:59
Laut Radio Nachrichten hat die KVRLP sämtlichen Poolärzten gekündigt, schließt gewisse ÄBD Praxen ab 01/24 und in allen noch geöffneten gibt es keinen Nachtdienst mehr. Es sollen wohl neue Verträge angeboten werden, aber es sei unklar wieviele noch wollten, weil das finanziell weniger lukrativ sei. Man hoffe die Patienten würden die Nacht abwarten, da sonst Überlastung in den ZNA drohe. Wurde dann irgendwann im Laufe des Tages im Radio runtergekürzt auf „ÄBDZ schließen, weil Ärzte weniger Geld bekommen“. 🙄 auf der Website der KV RLP wird wiederum schon über die hohen Kosten für die KV lamentiert und dass selbst nachträglich sozialabgaben von Seiten der KV zu zahlen sind.
Matzexc1
17.11.2023, 17:07
Hier (BaWü) zeigt sich das bereits, die Notaufnahme bei uns und in den Nachbarhäusern werden deutlich mehr belastet. Die Notfallpraxis hier hat noch offen, die umliegenden sind aber meist auf Fahrdienst beschränkt
Ich gestehe, dass ich nicht durchblicke.
Dass aber für mich in Hessen mit einem 0,5 KV Sitz Anästhesie irgendwann theoretisch die Gefahr besteht, auch zum Notdienst herangezogen zu werden?!? Aktuell muss ich keine KV-Dienste machen, warum genau, konnte mir mein Chef nicht sagen - er meinte, in unserem Ballungsgebiet bestünde kein Bedarf, uns heranzuziehen. Kann sich ja nun aber sehr schnell ändern, oder?
Das Thema ist auf jeden Fall nen eigenen Thread wert!
In Hessen hat die KV keine direkten Verträge mit den Poolärztinnen - damit geht es weiter so wie bisher, dass Freelancer die Dienste übernehmen zumindest in den beliebten Regionen. Du bezahlst dafür quartalsweise eine Gebühr als Vertragsärztin - findet sich in den Abrechnungsunterlagen. Was passieren kann ist, dass dir ein üHGD - überregionaler Hintergrunddienst verpflichtend zugeteilt wird, da diese derzeit nicht so einfach übernommen werden.
Laut Radio Nachrichten hat die KVRLP sämtlichen Poolärzten gekündigt, schließt gewisse ÄBD Praxen ab 01/24 und in allen noch geöffneten gibt es keinen Nachtdienst mehr. Es sollen wohl neue Verträge angeboten werden, aber es sei unklar wieviele noch wollten, weil das finanziell weniger lukrativ sei. Man hoffe die Patienten würden die Nacht abwarten, da sonst Überlastung in den ZNA drohe. Wurde dann irgendwann im Laufe des Tages im Radio runtergekürzt auf „ÄBDZ schließen, weil Ärzte weniger Geld bekommen“. auf der Website der KV RLP wird wiederum schon über die hohen Kosten für die KV lamentiert und dass selbst nachträglich sozialabgaben von Seiten der KV zu zahlen sind.
Das stimmt definitiv nicht. Ich kann mich weiter für Dienste eintragen. Ich habe aber ein Schreiben mit einem Erhebungsbogen zum SV-Status bekommen. Außerdem wird es zukünftig so sein, dass die KV 50%!!!! der Vergütung einbehalten wird. Das macht einen Stundenlohn von 25€. Bin mal gespannt, wer da noch Dienste übernehmen wird. Es sind aktuell noch extrem viele Dienste für Dezember zur Abgabe angeboten.
Mein Steuerberater hat mich schon vor mehreren Jahren davor gewarnt, Dienste unter diesen Bedingungen zu übernehmen. Ich habe 2020 einen Befreiungsantrag von DRV über mein Versorgungswerk gestellt und habe eine sehr unverschämte Antwort des leitenden Juristen der KV RLP bekommen. Auch wurde mir sehr viel Unverständnis meines damaligen Chefs entgegengebracht. Ich habe dann auch keine Dienste mehr geleistet.
Okay, habe eben die Kündigung bekommen. Es wird wohl ein neues Vertragsangebot geben…
Informationen aus dritter Hand.
In Schleswig Holstein wurden alle Poolärzte zum 31.12.2023 gekündigt. Ab 01.01.2024 soll der Notdienst sozialversicherungspflichtig neu organisiert werden. Betrifft bei uns ca. 450 Poolärzte.
Empfehlung: Anmeldung einer privatärztlichen Tätigkeit. Man muss nur eine kurze schriftliche Anmeldung eines P-Praxissitzes, für den keine Ausführungsbestimmungen existieren (ich schmeiß mich weg!) bei der ÄKSH erfolgen und danach die KVSH benachrichtigen. Und voila, die dürfen dann am Notdienst teilnehmen.
Matzexc1
21.11.2023, 14:01
Informationen aus dritter Hand.
In Schleswig Holstein wurden alle Poolärzte zum 31.12.2023 gekündigt. Ab 01.01.2024 soll der Notdienst sozialversicherungspflichtig neu organisiert werden. Betrifft bei uns ca. 450 Poolärzte.
Empfehlung: Anmeldung einer privatärztlichen Tätigkeit. Man muss nur eine kurze schriftliche Anmeldung eines P-Praxissitzes, für den keine Ausführungsbestimmungen existieren (ich schmeiß mich weg!) bei der ÄKSH erfolgen und danach die KVSH benachrichtigen. Und voila, die dürfen dann am Notdienst teilnehmen.
So was ähnliches hatte ich im Bekanntenkreis: Anästhesistin, verrentet. Fuhr noch Notarzt und durfte dann nicht mehr, die hat selbiges als Tipp bekommen damkt sie weiter fahren darf und nicht mehr Scheinselbständig ist
Cingulum123
22.11.2023, 20:01
Informationen aus dritter Hand.
In Schleswig Holstein wurden alle Poolärzte zum 31.12.2023 gekündigt. Ab 01.01.2024 soll der Notdienst sozialversicherungspflichtig neu organisiert werden. Betrifft bei uns ca. 450 Poolärzte.
Empfehlung: Anmeldung einer privatärztlichen Tätigkeit. Man muss nur eine kurze schriftliche Anmeldung eines P-Praxissitzes, für den keine Ausführungsbestimmungen existieren (ich schmeiß mich weg!) bei der ÄKSH erfolgen und danach die KVSH benachrichtigen. Und voila, die dürfen dann am Notdienst teilnehmen.
Das verstehe ich nicht ganz. Wird so dann die Sozialversicherubgspflicht umgangen? Weil die Ärzte in ihrer nicht existenten Privatpraxis dann selbstständig sind?
Das wird leider auch nicht funktionieren. Ersten gilt die Ausnahme nur für Tätigkeiten im Rettungsdienst. Zweitens ist für die Ausnahme eine sv-pflichtige Tätigkeit im Umfang von mindestens 15h/Woche im Jahresdurchschnitt notwendig.
Wenn man eine Privatpraxis bei der ÄK anmeldet, rutscht man in eine unter Umständen höhere Beitragsklasse.
Das verstehe ich nicht ganz. Wird so dann die Sozialversicherubgspflicht umgangen? Weil die Ärzte in ihrer nicht existenten Privatpraxis dann selbstständig sind?
So die Info, ja.
Kommt wohl direkt über die KV, das Schreiben.
Nefazodon
23.11.2023, 08:30
Das verstehe ich nicht ganz. Wird so dann die Sozialversicherubgspflicht umgangen? Weil die Ärzte in ihrer nicht existenten Privatpraxis dann selbstständig sind?
So die Info, ja. Kommt wohl direkt über die KV, das Schreiben.
Interessant. Aber ich frage mich da immer ob so ein Konstrukt *wirklich* rechtlich haltbar ist, oder einem bei einer gerichtlichen Prüfung -zum eigenen Schaden- auf die Füße fallen würde.
Ist das nicht eine Scheinselbstständigkeit par excellence...? Wenn die Praxis noch nicht mal existiert...?
Also...ich weiß nicht
Geht mir genauso. Das ist wieder eine Lösung, die früher oder später zu Recht kassiert wird. Anstatt etwas vorzulegen, was allen Beteiligten Klarheit bringt.
Folgend ein Rechtskommentar zur Notarzttätigkeit:
Nicht näher bestimmt ist, wann eine Tätigkeit als Arzt in privater Niederlassung im Sinne des Abs 2 ausgeübt wird und ob hierfür ein bestimmter Zeitumfang erforderlich ist. Da die Beitragsbefreiung wohl nur für diejenigen Ärzte in Betracht kommen soll, die nicht ausschließlich als Notärzte arbeiten und bereits anderweitig eine soziale Absicherung haben, muss ein Mindestumfang der privatärztlichen Tätigkeit gefordert werden. In Betracht kommt eine analoge Anwendung von Abs 2 S 1 Nr 1 (regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich). Erforderlich ist, dass der Arzt selbst als Privatarzt tätig ist und so auch gegenüber Patienten abrechnet. Von der zweiten Alternative nicht erfasst sind abhängige oder selbstständige Tätigkeiten für einen Privatarzt.
Quelle: KassKomm/Zieglmeier, 114. EL Mai 2021, SGB IV § 23c Rn. 10
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