Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Radiologe anmelden als Internist in Dienst wenn Teleradiologe nur verfügbar
Spektralleuchte
01.02.2024, 21:20
Ok ich hab keine Ahnung in was für Klitschen ihr arbeitet.. und ich will auch gar nicht sagen, dass irgendwas irgendwo nicht vorkommt oder sonst etwas. Ich kenne selbst aus persönlicher Erfahrung mehrere Kliniken in denen es Verstöße gegen die Strahlenschutzverordnung gibt/gegeben hat.. und ich weiß wer primär dafür gerade Stehen musste.
Trotzdem: Nur weil ihr irgendwo was anmeldet indiziert ihr überhaupt nichts.
Wenn Röntgenbilder gemacht werden in Kliniken, die von Ärzten beauftragt werden ohne Fachkunde (bzw. ohne Anwesenheit eines fachkundigen Arztes dem man die Verantwortung in die Schuhe schieben kann) und es keinerlei Kontrollmechanismus darüber gibt der so etwas verhindert.. Wird erstmal der Strahlenschutzbeauftragte befragt wie das denn sein konnte.
Ich selbst gebe jeden Tag/ jeden Dienst x-Anforderungen für Röntgenbilder frei.. Davon merkt der Kliniker der es anmeldet halt nur gar nichts und meint deswegen er würde mit der Anmeldung das Röntgenbild indizieren. Nochmal: Das ist nicht so. Die Indikation stelle ich als Fachkundiger im Hintergrund meist unbemerkt... Deswegen ist dann immer die Verwunderung groß, wenn diese Kliniker dann mal in einer Nacht Dienst haben wenn kein Radiologe präsent ist (bei uns WE und Feiertag) und die MTRA sich weigert das Röntgenbild zu machen..
Nefazodon
01.02.2024, 22:16
Ok ich hab keine Ahnung in was für Klitschen ihr arbeitet..
Trotzdem: Nur weil ihr irgendwo was anmeldet indiziert ihr überhaupt nichts.
Wenn Röntgenbilder gemacht werden in Kliniken, die von Ärzten beauftragt werden ohne Fachkunde (bzw. ohne Anwesenheit eines fachkundigen Arztes dem man die Verantwortung in die Schuhe schieben kann) und es keinerlei Kontrollmechanismus darüber gibt der so etwas verhindert.. Wird erstmal der Strahlenschutzbeauftragte befragt wie das denn sein konnte.
Ich arbeite in keiner Klitsche, danke.
Aber genau diese Situation, die eben nicht sein soll und sein darf wurde von der TE als Ausgangssituation des Threads beschrieben.
Ich selbst gebe jeden Tag/ jeden Dienst x-Anforderungen für Röntgenbilder frei.. Davon merkt der Kliniker der es anmeldet halt nur gar nichts und meint deswegen er würde mit der Anmeldung das Röntgenbild indizieren. Nochmal: Das ist nicht so. Die Indikation stelle ich als Fachkundiger im Hintergrund meist unbemerkt
Und das muss auch so sein.
Stellt euch vor Chirurgie/Innere, steigende Entzündungszeichen + leicht schlechtere Atmung, OA sagt "meld mal nen Röntgen-Thorax an". Der Assistenzarzt macht das. Woher weiß denn die MTRA dass der Assistenzarzt überhaupt eine Fachkunde hat? Oder der OA? Und ob die aktuell ist? usw...
Daher ist es in quasi jeder größeren Klinik so geregelt dass man quasi einen Vorschlag macht und ein Radiologe dann die formale Indikation stellt. In Notaufnahmen mag dies im Hinblick auf die Chirurgie/Unfallchirurgie nochmal ein wenig anders sein, da kenn ich auch Kliniken in denen der Vordergrunddienst die Fachkunde Notfallröntgen zwingend haben muss und die Radiologen sich dann aber auch bis zum nächsten Tag weder die Indikation noch die Bilder anschauen.
Also es haften tatsächlich auch Strahlenschutzbeauftragter und Geschäftsführung.
Auch in der von mir genannten Quelle wird aber von einer Haftung des anordnenden Arztes ohne Fachkunde ausgegangen.
Habt ihr Quellen, die Gegenteiliges belegen?
Brauchen wir nicht weil du von falschen Voraussetzungen ausgehst. Wie soll man Quellen für eine andere Haftung finden wenn die Grundannahme schon falsch ist?
Eine "Anforderung an die Radiologie" ein CT durchzuführen ist einfach keine "Anordnung eines CTs". Punkt. Wenn du ein Konsil stellst "Bitte um Portanlage/HKU/ÖGD+Colo" dann magst du glauben dass du die Indikation stellst, tatsächlich stellt die Indikation der Chirurg/Kardiologe/Gastroenterologe und der macht auch die OP/Intervention/Untersuchung. Dass manche Assistenzärzte auf Station dann verdonnert werden die Aufklärung dafür zu machen ist ein Thema das grenzwertig ist und hier nichts zu suchen hat, aber die Idee ist die Gleiche. Ein CT ist eine Untersuchung mit Strahlen, die braucht eine Indikation und die Indikation kann nur ein fachkundiger Arzt stellen. Normal: Das Eintippen einer Bitte um Untersuchung in einen PC stellt keine Indikationsstellung dar.
Stellt dir einfach mal die Frage: wer ist den MTRAs weisungsbefugt? Wer erklärt den MTRAs welche Phasen und welches Programm er genau haben will? Merkst was? Und genau dieser Mensch stellt die Indikation. Nicht ich, nicht du.
Und noch zum Thema "es müsse eine Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz vor Ort sein". Ja. Ist halt so bei Teleradiologie. Ist aber nicht das Problem des Internisten oder Chirurgen. Das hat der Radiologe zu gewährleisten dem die Teleradiologie genehmigt wurde bzw. der Radiologe der dann die Indikation stellt. Der Internist/Chirurg ist da raus. Und ob nicht vielleicht sogar eine Person mit Kenntnissen vor Ort ist weißt du ja nicht. Vielleicht ist immer ein Anästhesie-Facharzt im Haus mit Kenntnissen im Strahlenschutz. Kann ja sein. Was weiß ich wie das die einzelnen Kliniken regeln. Ist aber nicht das Problem des kleinsten Rädchens. Das ist raus bei der Sache.
FirebirdUSA
02.02.2024, 06:44
Das ist ganz sicher falsch. Jede Untersuchung mit ionisierenden Strahlen ist eine Körperverletzung, die nur durch korrekte Indikation und Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird-
Ob es eines konkreten Schadens bedarf (der ja wenn mit Latenz auftritt und daher schwer zu beweisen ist), da können wir uns jetzt drüber streiten. Ich selbst wäre mir nicht sicher, wie ein entsprechendes Gerichtsverfahren ausginge.
Anhaltspunkte für einen potenziellen negativen Verfahrensausgang für die Ärztin bzw den Arzt, die ich sehe, sind die fehlende Qualifikation und damit die Fahrlässigkeit.
Quelle?
Ich zitiere mal von der Seite der DRG die Meinung eines Juristen:
Die Sachlage unterscheidet sich hier erheblich von unmittelbaren Schäden wie zum Beispiel in der Chirurgie. Die entsprechenden Primärvorgänge in der Radiologie spielen sich im mikrophysikalischen Bereich ab, mit sehr geringen Schadenswahrscheinlichkeiten nach vielen Jahren. Daher kann eine Kausalität zwischen einer Strahlenexposition und einer manifesten Krebserkrankung nicht hergestellt werden. Die Sterblichkeit durch spontane Krebserkrankungen liegt ca. 1.000 mal höher als das Risiko eines Karzinoms aufgrund einer CT-Untersuchung mit 10 mSv. Die geringfügigen unmittelbaren Strahlenauswirkungen von Röntgenuntersuchungen sind dagegen kaum nachweisbar und innerhalb weniger Tage durch Reparaturvorgänge des Körpers wieder verschwunden. Gerade auch mit Blick auf die natürliche Umgebungsstrahlung kann das Kriterium eines „nicht ganz unerheblichen Gesundheitsschadens“ nicht bejaht werden. Ein solcher ist jedoch nach der Rechtsprechung Voraussetzung einer Haftung.
Sind wir uns nicht alle einig, dass der Fachkundige die rechtfertigende Indikation stellt?
Haftbar ist auf alle Fälle der Strahlenschutzverantwortliche. Dieser muss organisatorisch sicher stellen, dass die Richtlinien eingehalten werden und werden können.
In wie weit ein ohne Fachkunde beauftragender Arzt ebenfalls in Haftung genommen wird, wenn ein Bild gemacht wird, kann ich nicht beurteilen. Es ist aber sicher möglich.
Und noch zum Thema "es müsse eine Person mit Kenntnissen im Strahlenschutz vor Ort sein". Ja. Ist halt so bei Teleradiologie. Ist aber nicht das Problem des Internisten oder Chirurgen. Das hat der Radiologe zu gewährleisten dem die Teleradiologie genehmigt wurde bzw. der Radiologe der dann die Indikation stellt. Der Internist/Chirurg ist da raus. Und ob nicht vielleicht sogar eine Person mit Kenntnissen vor Ort ist weißt du ja nicht. Vielleicht ist immer ein Anästhesie-Facharzt im Haus mit Kenntnissen im Strahlenschutz. Kann ja sein. Was weiß ich wie das die einzelnen Kliniken regeln. Ist aber nicht das Problem des kleinsten Rädchens. Das ist raus bei der Sache.
Das sehe ich anders. Der Arzt mit Kenntnissen ist aus meiner Sicht derjenige, der mit dem Teleradiologien kommuniziert und den Fall darstellt und daher eher in der anfordernden Abteilung zu suchen. Wie das im Detail in den Kliniken geregelt ist, welche Schlupflöcher genutzt werden.... Jede Abteilung einer Klink hat idR einen eigenen Strahlenschutzbeauftragten (muss fachkundig sein), der für Einweisung, erforderliche Qualifikationen zuständig ist.
( Vielleicht hab ich in ein paar Stunden nach dem xten Aktualisierungskurs Strahlenschutz neue Erkenntisse).
Nefazodon
02.02.2024, 07:48
Quelle?
Ich zitiere mal von der Seite der DRG die Meinung eines Juristen:
Die Sachlage unterscheidet sich hier erheblich von unmittelbaren Schäden wie zum Beispiel in der Chirurgie. Die entsprechenden Primärvorgänge in der Radiologie spielen sich im mikrophysikalischen Bereich ab, mit sehr geringen Schadenswahrscheinlichkeiten nach vielen Jahren. Daher kann eine Kausalität zwischen einer Strahlenexposition und einer manifesten Krebserkrankung nicht hergestellt werden. Die Sterblichkeit durch spontane Krebserkrankungen liegt ca. 1.000 mal höher als das Risiko eines Karzinoms aufgrund einer CT-Untersuchung mit 10 mSv. Die geringfügigen unmittelbaren Strahlenauswirkungen von Röntgenuntersuchungen sind dagegen kaum nachweisbar und innerhalb weniger Tage durch Reparaturvorgänge des Körpers wieder verschwunden. Gerade auch mit Blick auf die natürliche Umgebungsstrahlung kann das Kriterium eines „nicht ganz unerheblichen Gesundheitsschadens“ nicht bejaht werden. Ein solcher ist jedoch nach der Rechtsprechung Voraussetzung einer Haftung.
Auf die Schnelle:
Eine unnötige Röntgenuntersuchung kann eine Körperverletzung darstellen und strafrechtlich geahndet werden:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 3.12.97 -2 StR 397/97- (NJW 1998, Seite 833 ff.) entschieden, daß medizinisch nicht gerechtfertigte Röntgenuntersuchungen auch bei nicht nachweisbaren Körperschäden eine vorsätzliche Körperverletzung darstellen und strafrechtlich geahndet werden können.
Die Grundsatzentscheidung des BGH dürfte einmal weitreichende Konsequenzen für die Röntgendiagnostik haben. Zum anderen gelten die Grundsätze des Urteils selbstverständlich auch für alle anderen ohne Indikation vorgenommenen ärztlichen und nichtärztlichen Maßnahmen in entsprechender Weise.
Es kann daher den Gesundheitsberufen angeraten werden, sich mit dem Urteil der Karlsruher Richter vertraut zu machen und ihre Berufstätigkeit daran zu orientieren.
Nichtärztliches Personal ist auch in der Eigenschaft als Arbeitnerhmer/In nicht verpflichtet, an Maßnahmen teilzunehmen bzw. Anordnungen auszuführen, die mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang stehen (vgl. insoweit das Recht auf Arbeitsverweigerung; u.a. § 8 Abs. 2 Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT -).
Der Sachverhalt der hier vorzustellende BGH-Entscheidung in Kürze: Es ging um einen Arzt (Orthopäden), der medizinisch nicht erforderliche oder nicht verwertbare Ultraschall -und Röntgenuntersuchungen durchgeführt und abgerechnet hatte. U.a. fertigte er bei einem Patienten innerhalb von 12 Jahren 140 Röntgenaufnahmen an, wobei in der Regel jeweils Aufnahmeserien durchgeführt wurden. Bei anderen Patienten unterließ er gebotene Schutzmaßnahmen. Der Arzt hatte zusätzlich nicht erbrachte Beratungsleistungen in Rechnung gestellt und einer Patientin gegen deren Willen Spritzen gesetzt. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verurteilte den Arzt vor allem wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß § 311d Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Das LG stellte dabei heraus, daß die medizinisch nicht indizierten Röntgenaufnahmen nicht als Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB bewertet werden können, da die verursachten "strahlenbedingten Mutationen sich im mikrobiologischen Bereich bewegen" würden und "im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar" seien. In der Revisionsverhandlung vor dem BGH konnte das Urteil des LG einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Hinsichtlich der Verurteilung des Arztes wegen Freisetzen ionisierender Strahlen kamen die Richter des BGH zu einer anderslautenden Entscheidung. Sie stellten fest, daß die Durchführung medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung nicht den Straftatbestand des § 311d StGB verwirkliche. Allerdings könne dieses Vorgehen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB erfüllen.
Eine medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahme kann jedoch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB erfüllen! Unter Maßgabe dieses Hinweises hat der BGH die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen; es müsse eine andere rechtliche Beurteilung der durchgeführten Röntgenbehandlungen erfolgen. Es stehe fest, daß durch ionisierende Strahlen vitale Strukturen des menschlichen Körpers beeinträchtigt werden. Dabei genüge auch eine geringe Dosis zur Herbeiführung von Langzeitschäden, die sich in Veränderungen des Erbgutes und der Entstehung von Tumoren zeige. Eine Schwellendosis existiere in diesem Bereich nicht, auch kleinste Dosen können diese Folgen bewirken. Allerdings seien für den Einzelfall Langzeitschäden nicht prognostizierbar, aber das Fehlen akuter Symptome schließe Schädigungen nicht aus, die statistisch vorhersagbar seien. Auch wenn im Einzelfall "strahlenbedingte Mutationen im mikrobiologischen Bereich nicht nachweisbar seien", stehe das einer Strafbarkeit nicht entgegen. Es müsse für die Beurteilung der Strafbarkeit der Handlung zunächst geklärt werden, wann eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB vorliege. Dabei könne man, so die Richter, auf folgende Definition zurückgreifen:
Eine Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein bracht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen.
Quelle: https://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Strafrecht/roentgenuntersuchung.php
Nefazodon
02.02.2024, 08:29
Brauchen wir nicht weil du von falschen Voraussetzungen ausgehst. Wie soll man Quellen für eine andere Haftung finden wenn die Grundannahme schon falsch ist?
Eine "Anforderung an die Radiologie" ein CT durchzuführen ist einfach keine "Anordnung eines CTs". Punkt. Wenn du ein Konsil stellst "Bitte um Portanlage/HKU/ÖGD+Colo" dann magst du glauben dass du die Indikation stellst, tatsächlich stellt die Indikation der Chirurg/Kardiologe/Gastroenterologe und der macht auch die OP/Intervention/Untersuchung.
@anignu: *Wenn* ein Radiologe da ist, stellt selbstverständlich der die Indikation und die Anforderung ist nur eine Bitte. Keine Frage.
Aber wenn die Untersuchung erfolgt, ohne dass ein Radiologe dort drüberschaut bzw drüberschauen *kann*, dann hast *Du* als anfordernder Arzt die Indikation gestellt. Wer denn sonst, die/der MTRA??
Und genau das ist doch die Situation, die hier durch die TE aufgeworfen wurde:
Dass sie eben weiß, dass der Radiologe erst zur Befundung kontaktiert wird, und dass es keinen Fachkundigen Arzt im Haus gibt.
Aber wenn die Untersuchung erfolgt, ohne dass ein Radiologe dort drüberschaut bzw drüberschauen *kann*, dann hast *Du* als anfordernder Arzt die Indikation gestellt. Wer denn sonst, die/der MTRA??
Dann hat niemand die Indikation gestellt und die/der MTRA hat seine Kompetenzen überschritten. Ich habe das auch schon so erlebt, die MTRAs sind halt organisatorisch dazu angewiesen, manche Untersuchungen pauschal ohne Indikationsstellung durchzuführen und das auch so zu dokumentieren. Legal ist das bestimmt nicht, aber ich weiß nicht, wer dafür an Ende die Verantwortung trifft - der diensthabende Radiologe, der Fachkundige im Hintergrund, der Chef oder der Strahlenschutzbeauftragte. Ist wahrscheinlich ein Thema, das niemand anfassen will, solange es nicht auffällt.
urinbeutel
02.02.2024, 09:27
Als ich als Dermatologe in Ostdeutschland gearbeitet habe, musste ich Untersuchungen anmelden, Patientenaufklären und sogar die Kanüle legen. Es wurde noch nie eine Untersuchung abgelehnt und teils waren das zweifelhafte Indikationen (Dermatologen haben wenig medizinisches Wissen).
Das beste war, wenn man von der Radiologie angemault wurde, weil die Kanüle nicht lag oder man nicht richtig aufgeklärt wurde
FirebirdUSA
02.02.2024, 11:24
@Nefazodon: Wenn du aus Abrechnungsbetrug völlig unsinnige Röntgenuntersuchungen machst wie in dem Fall ist das ja auch nachvollziehbar.
In der Regel wird das aber im Nachtdienst bei jemand der sich notfällig vorstellt nicht der Regelfall sein. Insofern wird in der Regel eine medizinische Indikation bestehen, die formale Prüfung wird dann vielleicht fehlen, das ist dann aber Problem des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Radiologen. Der wird im Zweifel natürlich sagen, die MTRA hat mich angerufen. Insofern ist das persönliche Risiko minimal. Du hast eher ein Risiko durch Beweislastumkehr wenn du eine Untersuchung nicht angemeldet hast, die Gutachter später als relevant angesehen hätte (Befunderhebungsfehler).
@docdean: was meinst du mit Fachkundiger im Hintergrund --> der diensthabende Radiologe muss fachkundig sein, oder es besteht ein Teleradiologiekonzept. Im letzten Fall muss formal immer der Radiologe vor Durchführung telefonisch konsultiert worden sein (ob das so immer statt findet ist eine andere Frage - aber das soll erstmal jemand beweisen), und vor Ort muss eine Person mit Kenntnissen sein (das ist ja das Thema hier eigentlich) - als Radiologe kann ich natürlich nicht prüfen und würde mich im Zweifel darauf verlassen, dass die Person vor Ort die notwendige Kenntnis hat. Das wäre aus meiner Sicht Organisationsverschulden, das sich der SSV ankreiden lassen muss.. die Person vor Ort stellt sich einfach mal dumm und sagt hab ich nicht gewusst, ich bin eingeteilt worden und ich soll das so machen.
Hab bisher nur einmal Bußgeld erlebt und das ging an den Strahlenschutzverantwortlichen (war ein anderer Kontext), der am Ende aber auch eine Indikation gefunden hat und der Bußgeldbescheid wurde wieder zurück genommen.
Für eine zivilrechtliche Handhabe gegen einen Arzt persönlich, müsste ja tatsächlich ein Schaden nachgewiesen werden (auch wenn nach dem oben genannten Urteil ja die Anwendung von Röntgenstrahlung ausreicht). So lange ich nicht vorsätzlich unsinnige Diagnostik anfordere halte ich das für ein sehr konstruiertes Risiko. Ich mach ja nachts nicht Diagnostik aus Jux und wenn ich bei allen ein CT anmelde wird der Radiologe mich auch alleine auf Grund der Befundflut anrufen.
Dann hat niemand die Indikation gestellt und die/der MTRA hat seine Kompetenzen überschritten. Ich habe das auch schon so erlebt, die MTRAs sind halt organisatorisch dazu angewiesen, manche Untersuchungen pauschal ohne Indikationsstellung durchzuführen und das auch so zu dokumentieren. Legal ist das bestimmt nicht, aber ich weiß nicht, wer dafür an Ende die Verantwortung trifft - der diensthabende Radiologe, der Fachkundige im Hintergrund, der Chef oder der Strahlenschutzbeauftragte. Ist wahrscheinlich ein Thema, das niemand anfassen will, solange es nicht auffällt.
Die MTRA ist nicht dafür zuständig Fachkunden/Kenntnisse zu prüfen.
Spektralleuchte
02.02.2024, 13:29
Hier gehen irgendwie viele Szenarien durcheinander..
1) Kein Radiologe vor Ort, Teleradiologie: Teleradiologisch geschulter Arzt vor Ort.. sollte eigentlich auch der sein der es anmeldet (wenn es realistisch gesehen meist so nicht ist).. garantiert dem Teleradiiologen die Richtigkeit der klin. Angaben worauf der Radiologe die Indikation stellt.
Den teleradiologisch kundigen Arzt zu organisieren ist Aufgabe desjenigen auf den die Teleradiologie eingerichtet wurde bzw. Strahlenschutzverantwortliche. Da reicht aber z.B. ne eMail an alle Abteilungen, dass die diensthabenden Ärzte alle geschult sein müssen. Dann ist es Problem der Abteilungen wenn diese Anweisung klar nachweisbar ist und nicht eingehalten wurde.. Der letzte der bei sowas aber "dran" ist ist der kleine Assi der gerade angefangen hat und den niemand richtig einarbeitet. Wenn dem Thread-Ersteller offiziell gesagt wurde er braucht nen Kurs und soll sich drum kümmern.. muss er das tun. Wenn er es irgendwie nur vll durch Hörensagen von der Putzfrau weiß und seine Kollegen auch alle keinen Kurs/Schulung haben liegt das Organisationsverschulden bei seiner Abteilung und ist auch gar nicht mal so schwer nachzuweisen .
2) Es gibt keinen Radiologen vor Ort, keine Teleradiologie. Es wird vermutlich nur geröntgt: Der anmeldende Arzt muss Fachkunde für das was er anmeldet haben und nachweisen können. Im übrigen beinhaltet das auch rechtlich, dass man erwarten kann dass er es dann auch befunden kann (zumindest das richtig offensichtliche und notfällige).
3) Radiologie ist präsent: Es ist die Aufgabe vom Radiologen zu indizieren oder eben abzulehnen. Es ist technisch durchaus möglich KIS und RIS so zu gestalten, dass im System hinterlegt ist wer fachkundig ist und wer nicht. Diese Anforderungen werden dann automatisch freigegeben, den Rest muss der Radiologe halt manuell durchnudeln.
Der/die MTRA kann durchaus dafür zuständig sein Fachkunde zu prüfen.. Bei uns werden Listen geführt. Wenn ein Arzt zur Kein-Radiologe-vor-Ort Zeit drängt ein Röntgen zu machen und er da nicht offiziell drauf steht wird die MTRA dokumentieren, dass dieser Arzt behauptet fachkundig zu sein. Wenns nicht stimmt liegt das rechtliche Problem dann wirklich bei diesem Arzt und nicht dem Radiologen oder Strahlenschutzverantwortlichen.
Danke, dass Du Dir die Zeit genommen hast, das nochmal aufzudröseln.
Zur Teleradiologie: wenn ich das richtig verstanden habe benötigt man einen speziellen Kenntniskurs Teleradiologie, oder?
was meinst du mit Fachkundiger im Hintergrund --> der diensthabende Radiologe muss fachkundig sein, oder es besteht ein Teleradiologiekonzept.
Klar, eigentlich muss er, aber das heißt ja nicht, dass das auch wirklich so gemacht wird. Der Neu-Assistent, der schon im ersten Jahr in den Dienst gesteckt wird, weil gerade sonst keiner kann, kann noch gar keine Fachkunde haben. Aber ist ja nicht schlimm, weil der Oberarzt im Hintergrund ja fachkundig ist und man den ja bei Fragen anrufen kann... Wird schon irgendwie gehen, fragt ja eh keiner nach.
Die MTRA ist nicht dafür zuständig Fachkunden/Kenntnisse zu prüfen.
Die MTRA ist dafür zuständig, die Röntgenstrahlung anzuwenden, und muss wissen, wann sie das darf und wann nicht.
Ich habe als Quelle leider nur das Merkblatt aus dem Strahlenschutzkurs (erstellt Prof. Dr. Ewen, Klaus Huhn).
"Es gehört nicht zur Aufgabe einer MTRA, MFA vor der technischen Durchführung zu hinterfragen, ob die rechtfertigende Indikation ordnungsgemäß gestellt worden ist
oder
ob der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt entsprechend fachkundig im Strahlenschutz ist."
Bei uns ist das so, dass in der digitalen Arbeitsliste freigegebene und nicht freigegebene Untersuchungen auftauchen . Die freigegebenen werden ausgeführt.
Spektralleuchte
02.02.2024, 18:24
Danke, dass Du Dir die Zeit genommen hast, das nochmal aufzudröseln.
Zur Teleradiologie: wenn ich das richtig verstanden habe benötigt man einen speziellen Kenntniskurs Teleradiologie, oder?
Ganz offiziell als Arzt vor Ort, ja. Praktisch wird das meines Wissens kaum durchgezogen. Bei uns (wir machen unsere Teleradiologie selbst in der Nacht am Wochenende und Feiertag weil wir von der Dienstmannschaft zu klein für 24/7 sind) bekommen die Assis ne Einführung, ihnen wird erklärt was man erwartet (Aufklärung ggf rektal füllen), wo alles im ct Raum ist besonders Notfallmedis und das war’s..
"Es gehört nicht zur Aufgabe einer MTRA, MFA vor der technischen Durchführung zu hinterfragen, ob die rechtfertigende Indikation ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt entsprechend fachkundig im Strahlenschutz ist."
Bei uns ist das so, dass in der digitalen Arbeitsliste freigegebene und nicht freigegebene Untersuchungen auftauchen . Die freigegebenen werden ausgeführt.
Mir ging es nur um freigegeben oder nicht freigegeben. Ob der jeweilige Radiologe dazu befugt war, ist natürlich nicht Sache der MTRA, sondern des Radiologen.
Unseren Papieranforderungen früher konnte man das allerdings nicht ansehen (freigegeben/nicht freigegeben).
Hey ihr :) Ich hab mal eine ein bisschen offtopic frage.
Ich blick bei den Kursen für die Fachkunde Röntgen net ganz durch: nach dem ich den Kenntniss- und Grundkurs gemacht habe, muss ich ja Zahlen sammeln… in welcher Zeit? Wie dokumentiere ich die angeordneten Bilder und was hat es sich mit der „Verkürzung“ der Zeit bis zur Fachkunde auf sich? Kann mir das vielleicht mal jemand auf „Kinderdeutsch“🙈 erklären?
Lieben Dank schon mal!
1. Den Kenntniskurs machen
2. Ab diesem Zeitpunkt zählt die Zeit für den Sachkundeerwerb - mindestens 12 Monate und mindestens 600 Untersuchungen für die Fachkunde Notfalldiagnostik. Für Röntgendiagnostik, CT-Diagnostik oder Durchleuchtung gibts abweichende Zahlen
3. Grundkurs irgendwann in dieser Zeit machen
4. Spezialkurs machen, also Notfalldiagnostik, Röntgendiagnostik oder CT-Diagnostik
5. Innerhalb von fünf Jahren Fachkunde beantragen
Zur Sachkunde:
https://www.aekb.de/fileadmin/migration/pdf/FK_Anlage_III_Anforderungen_SK-Erwerb_RoeV_Stand11-2013.pdf
Für die "Verkürzung", guck dort in die Fußnote:
"Bei Erwerb der Sachkunde reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird"
Powered by vBulletin® Version 4.2.3 Copyright ©2026 Adduco Digital e.K. und vBulletin Solutions, Inc. Alle Rechte vorbehalten.