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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mal ein paar Narkosen nebenher... (Tätigkeit als Honorararzt in der Anästhesie)



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Moorhühnchen
18.07.2024, 09:40
Seit Jahren schreibt mich ein ehemaliger Kollege an, der mittlerweile ein AOZ betreibt, ob ich nicht hin und wieder mal auf Honorararztbasis bei ihm aushelfen könnte.
Bisher habe ich immer abgelehnt, aber so langsam wird das tatsächlich interessanter, zumal das AOZ in meinem Nachbarkaff ist und ich nur 10 Minuten Fahrzeit hätte.

Dass ich von meinem Stammarbeitgeber eine Genehmigung der Nebentätigkeit brauche, ist klar. Laut Arbeitsvertrag können sie das nur aus "wichtigen Gründen" verweigern.

Aber wie sieht es aus mit Berufshaftpflicht?
Die müsste ich zusätzlich privat abschließen, von einer anderen Kollegin habe ich schon gehört, dass sie über 630€ für maximal 22 Tage pro Versicherungsjahr zahlt, das hört sich für mich sehr viel an für "Ich würde es gerne erstmal ausprobieren".
Lohnt sich das? Gibt es günstigere Versicherungen für "zum Ausprobieren", bevor ich das evtl. regelmäßig mache?

Und wie funktioniert das dann mit der Befreiung von der DRV?
Muss ich für jeden Einsatz neu eine Befreiung beantragen?

Was muss ich noch bedenken?

DA1994
18.07.2024, 22:36
Die Arbeit bei einem Konkurrenzbetrieb ist ein wichtiger Grund, die Nebentätigkeit zu untersagen.

Eine selbständige Tätigkeit fällt nicht unter die DRV. Bei einem anderen Konstrukt, z.B. kurzfristiger Beschäftigung müsstest du das für jeden Vertrag neu beantragen.

Moorhühnchen
18.07.2024, 22:58
Da das AOZ nahe zu meinem Heimatort liegt und nicht wirklich das Einzugsgebiet meines Arbeitgebers ist, denke ich, dass das eigentlich kein Problem sein sollte. Jedenfalls arbeiten einige meiner Kollegen noch "woanders", sollten sie da bei mir mucken, würde mich das schon wundern!

StuartProwerFaktor
19.07.2024, 17:40
Das mit dem Untersagen ist noch das kleinste Thema. Würde es selbst (bzw. habe ich auch nie) mitteilen. De facto untersagen kann es dein derzeitiger Arbeitgeber sowieso nicht (freie Berufswahl usw.) und seien wir mal ehrlich, wenn du jetzt nicht wirklich bei einem verhassten Konkurrenzbetrieb arbeitest, kann es deinem aktuellen AG auch egal sein. Tatsächlich kündigen wird man dir nur, wenn man eh mit dir unzufrieden ist, sonst passiert eh nix.

600 Euro finde ich jetzt nicht viel um etwas auszuprobieren, mit dem man ziemlich viel Kohle machen kann und ggf. auch eine ganz andere Work-Life-Balance erreichen kann. Ich glaube da gibt man öfter mehr Geld für Blödsinn aus im Leben. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass man da in Deutschland astronomische Kosten hat, dass wird sich mit Sicherheit rechnen, machen ja auch genug Leute.

Sofern du nicht für eine ANÜ tätig bist, müsstest du dich tatsächlich jedes mal befreien lassen, was natürlich lästig ist. Tätigkeit auf Rechnung würde ja sehr wahrscheinlich in den Bereich Scheinselbstständigkeit fallen.

Jukka666
19.07.2024, 20:30
Hallo,

Ich hatte vor Jahren genau das gleiche Problem und bin daran gescheitert. Deine Tätigkeit wird mir ziemlicher Sicherheit nicht als Honorartätigkeit durchgehen, da diese nach dem Urteil (2019?) so ziemlich abgeschafft wurde. Da du kein unternehmerisches Risiko trägst, und voll eingebettet in die Klinikstrukturen der neuen Klinik bist, wird es höchstwahrscheinlich als Scheinselbstständigkeit eingestuft werden.
Du müsstest ein Feststellungsverfahren bei der DRV eröffnen, was aber ziemlich sicher so enden wird.

Schau mal im Forum nach alten Beiträgen.

Bei der Honorararzt-Tätigkeit werden keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben getätigt, diese müssen aber bei einer angestellten Tätigkeit sein. Sie würden nur entfallen, wenn du wirklich selbstständig wärst. Was du bei deiner geschilderten Tätigkeit wahrscheinlich nicht bist. Du riskierst damit jahrelange Nachzahlung, dein neuer Arbeitgeber sogar noch viel mehr.

Ich weiß nicht, wie solche Tätigkeiten in Zukunft ausgeübt werden sollen, außer vielleicht mit einem ordentlichen Angestellten-Vertrag. Zum Beispiel über zehn Wochenstunden?, der alle Versicherungen/Abgaben klar regelt. Damit liegst du wahrscheinlich auf der sicheren Seite.

Jukka666
19.07.2024, 20:32
Oder halt tatsächlich wie geschrieben über Agenturen. Das „freie Honorararztwesen“ ist praktisch tot.

Moorhühnchen
19.07.2024, 20:59
Genau das waren meine Befürchtungen. Allerdings habe ich (auch aktuell) noch Kollegen, die das wohl genau SO machen.
Neben der festen (Teilzeit)Stelle noch auf eigene Faust nebenher etwas Geld als Honorarkraft verdienen und auf Rechnung arbeiten. Die erzählen mir natürlich, das sei alles kein Problem.
Inklusive des Kollegen, der mich gerne ausleihen möchte. Er habe das jahrelang so gemacht.

Jukka666
20.07.2024, 09:22
Genau das waren meine Befürchtungen. Allerdings habe ich (auch aktuell) noch Kollegen, die das wohl genau SO machen.
Neben der festen (Teilzeit)Stelle noch auf eigene Faust nebenher etwas Geld als Honorarkraft verdienen und auf Rechnung arbeiten. Die erzählen mir natürlich, das sei alles kein Problem.
Inklusive des Kollegen, der mich gerne ausleihen möchte. Er habe das jahrelang so gemacht.

Tja, das mag so sein. Ich kenne auch noch solche Leute. Die DRV ist ja nicht allwissend, und kann auch nicht alle Beschäftigungsverhältnisse Deutschlands überprüfen. Fakt ist aber, dass ich auch Fälle kenne, die Post bekommen haben und dann geht der Ärger los. Es braucht nur irgendeiner irgendwem irgendetwas stecken und dann geht der Ärger los. Dann kommen auf dich als Honorararzt, Ich glaube bis zu vier Jahre Nachzahlungen (?) zu und auf den Arbeitgeber sogar noch länger. Und das summiert sich dann auch viele tausend €, die man nicht zur Seite gelegt hat und wo sich der Aufwand der Tätigkeit dann oft nicht mehr rechnet.

Da ist eine Arbeitnehmerüberlassung teilweise günstiger. Was anderes wäre es, wenn du wirklich eine selbstständige Anästhesie-Praxis gründest und dann mit Sack und Pack zum Kunden fährst. Aber das ist ja nicht das, was du willst.

Jukka666
20.07.2024, 09:26
Ich hänge dir mal die Antwort des Justiziar des BDA an, mit dem ich genau diesen Sachverhalt vor einigen Jahren geklärt hatte. Ich wollte damals auch auf Honorarbasis Narkosen in einem Krankenhaus machen. Das ist die Antwort (nur die Teile, die mich betreffen ausgelassen).

„Zum weiteren Vorgehen:
Wenn Sie im Vorfeld Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Sta-
tus erhalten möchten, dann können Sie bei der DRV-Clearingstelle ein Statusfeststel-
lungsverfahren initiieren (Infos: https://www.deutsche-
rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-
summarum/Lexikon/S/statusfeststellungsverfahren.html, Formular
https://www.deutsche-
rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0027.html).

Sie möchten vermeiden, dass Sie sowohl in die DRV, als auch in die Ärzteversor-
gung einzahlen. Diese Gefahr besteht, solange Sie sich nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII =
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html). Der Befreiungsantrag ist inner-
Seite 3 von 3
halb von 3 Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Vermutlich wird die DRV
auf die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens drängen, bevor über den
Befreiungsantrag entschieden wird.
Es ist davon auszugehen, dass die DRV mit Verweis auf die o.g. BSG-Urteile das
Vertragsverhältnis mit der (…) Klinik als sozialversicherungspflichtiges Beschäfti-
gungsverhältnis einstufen wird. Das hätte dann auch zur Folge, dass der Honorarver-
trag mit der (…) Klinik automatisch endet (§ 2 Abs. 3 d. Vertrages).

Im Hinblick auf die Entscheidungen des
Bundessozialgerichts (BSG) vom Juni 2019 ist davon auszugehen, dass die hono-
rarärztliche Tätigkeit an der (…) Klinik als sozialversicherungspflichtiges Beschäf-
tigungsverhältnis einzustufen ist. Nach Ansicht des BSG führt der gesetzliche Ver-
sorgungsauftrags gemäß § 107 SGB V - den die Klinik zu erfüllen hat - dazu, dass
Honorarärzte in den Betrieb eingegliedert sind und somit als abhängige Beschäftigte
auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen (siehe BDAktuell JUS-Letter Sep-
tember 2019). Auch die kostenfreie Nutzung der Infrastruktur der Klinik ist ein Indiz
für eine abhängige Beschäftigung. Die Rechtsfolgen für den Honorararzt sind in dem
BDAktuell JUS-Letter Juni 2016 näher dargestellt, den ich Ihnen ebenfalls beilege.
Auch wenn die BSG-Urteile nur für die Prozessparteien bindend sind und keine
„Fernwirkung“ haben, so ist für mich nicht nachvollziehbar, warum die (…) Klinik
solche Honorarverträge abschließt und sich der Gefahr aussetzt spätestens bei einer
Betriebsprüfung mit Nachzahlungen der Sozialversicherungsträger konfrontiert zu
werden. Als rechtlich sichere Variante kommt ein Arbeitsverhältnis in Betracht.“

Moorhühnchen
20.07.2024, 12:21
Ja, das hatte ich wie gesagt, befürchtet.

Dann habe ich nochmal etwas rumgestöbert und diesen alten Thread (https://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?98790-An%E4sthesie-Honorar/page2) gefunden.... da geht es zwar ums NEF fahren und um einen WBA, aber es wird auch erwähnt, dass es kein Problem sei, wenn man eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung mit >15h/Woche hat.

Das wäre ja bei mir der Fall, ich arbeite hauptberuflich ja in einer Praxis für Anästhesie mit 32h/Woche angestellt und würde das Aushelfen in anderen Praxis (nennt sich Tagesklinik) gerne als Nebentätigkeit machen. Hier bin ich ja sowieso über der Beitragbemessungsgrenze was GKV und Versorgungswerk angeht.

Wie sieht denn der Aufwand für eine Praxisgründung aus? Ist wahrscheinlich völlig drüber für "Ich will das erstmal ausprobieren"?

Gibt es denn Agenturen, die mich nur an Praxen ausleihen, die mir zusagen? Und lohnt sich das am Ende dann noch?

Vielen lieben Dank auf jeden Fall, jukka, für das Teilen der BDA-Einschätzung! :-love

DA1994
20.07.2024, 13:45
Explizit für den Notarztdienst gibt es einen eigenen Paragraphen im SGB IV, und auch nur dafür.

FirebirdUSA
20.07.2024, 20:46
Das Problem ist das Risiko einer Betriebsprüfung, bei der mit Sicherheit festgestellt wird dass es ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist. Die Sozialabgaben trifft dann erstmal deun AG, der aber einen Tril bei dir einfordert und da du keine Befreiung von der DRV beantragt hast (unter der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit kommen dann für dich in diesem Fall rückwirkend 19,8% DRV Beitrag zu (zusätzlich zum Beitrag Versorgungswerk den du ja schon gezahlt hast).

Lakemond
21.07.2024, 17:19
Warum soll eine Anstellung nachteilig sein?
Eine Befreiung von der DRV dauert mittlerweile ca. 2 Minuten online. Ich mache es regelmäßig und es ist wirklich keine große Sache.
Mit einem Direktvertrag bekommst du sicherlich paar Euro mehr als über doctari o.ä.
Für weniger als 100-110€/h würde ich nicht arbeiten.

Moorhühnchen
22.07.2024, 13:18
Das Problem ist das Risiko einer Betriebsprüfung, bei der mit Sicherheit festgestellt wird dass es ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist. Die Sozialabgaben trifft dann erstmal deun AG, der aber einen Tril bei dir einfordert und da du keine Befreiung von der DRV beantragt hast (unter der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit kommen dann für dich in diesem Fall rückwirkend 19,8% DRV Beitrag zu (zusätzlich zum Beitrag Versorgungswerk den du ja schon gezahlt hast).
Ich nehme an, dass mein Spezi sich noch nie Gedanken über eine Betriebsprüfung gemacht hat.
Ich selbst verstehe ja auch nicht, was die DRV von einem will, wenn man Pflichtmitglied im Versorgungswerk und ärztlich tätig ist... aber naja, ich muss ja auch nicht alles verstehen. :-oopss


Warum soll eine Anstellung nachteilig sein?
Eine Befreiung von der DRV dauert mittlerweile ca. 2 Minuten online. Ich mache es regelmäßig und es ist wirklich keine große Sache.
Nun ja, er "baggert" ja nun schon seit 2021 an mir. Sein bisheriges Angebot für eine Anstellung war "Oberarztgehalt ohne Dienste". Da sage ich: "Entschuldigung, das habe ich schon!"
Mit deutlich besserer Infrastruktur im Hintergrund, denn unsere Praxis ist direkt an eine Klinik angegliedert.
Als One-Man-Show in ner Wald und Wiesen Praxis, wo ich bei größeren Schwierigkeiten am Ende die 112 rufen muss, sollte schon deutlich mehr rausspringen!
Nun kam er eben mit dieser Honorararzt-Geschichte um die Ecke und hat aus dem Stand heraus was von 120€/h gefaselt - das ist, soweit ich rechnen kann - ein ganz deutlicher Unterschied als "OA-Gehalt"!!

Aber erstens will ich ja gar nicht unbedingt bei ihm angestellt sein (ich sehe da ein gewisses Chaos-Potenzial!) und zweitens habe ich mit der DRV-Befreiung bisher keine guten Erfahrungen gemacht.
Der online-Antrag ist mittlerweile fix gestellt, ja. Aber bis die Befreiung dann durch ist und der Bescheid kommt, sind bei mir zuletzt regelmäßig 8 bis 12 Monate vergangen. Da verliert man doch den Überblick!

Ich habe mich jetzt einfach mal bei doctari registriert und warte aus deren Rückruf. Schaumer mal....

Jukka666
22.07.2024, 16:16
Aber erstens will ich ja gar nicht unbedingt bei ihm angestellt sein (ich sehe da ein gewisses Chaos-Potenzial!) und zweitens habe ich mit der DRV-Befreiung bisher keine guten Erfahrungen gemacht.
Der online-Antrag ist mittlerweile fix gestellt, ja. Aber bis die Befreiung dann durch ist und der Bescheid kommt, sind bei mir zuletzt regelmäßig 8 bis 12 Monate vergangen. Da verliert man doch den Überblick!

Ich habe mich jetzt einfach mal bei doctari registriert und warte aus deren Rückruf. Schaumer mal....

Bitte, korrigiert mich, liebes Forum, wenn ich mich irre, aber ich denke, hier werden einige Dinge vermischt, die man klar trennen muss:

Es geht hier nicht um die Befreiung von der DRV zu Gunsten eines Versorgungswerks. Welche völlig unkompliziert für eine abhängige Beschäftigung zu erreichen ist, ja, sogar Verpflichtend für die DRV ist.

Die DRV stellt einem nicht einfach eine Befreiung aus, für irgendeine ärztliche Tätigkeit, nur weil man gleichzeitig bereits in einem Versorgungswerk ist.

Dann wäre es ja einfach: Befreiungsantrag stellen, schauen, was passiert. Und wenn er da ist. Los geht’s.

Sondern die deutsche Rentenversicherung prüft (oder kann prüfen), ob in JEDEM NEUEN Fall eine abhängige oder nicht abhängige Beschäftigung vorliegt. Und sollte eine Scheinselbstständige Beschäftigung vorliegen, wie in deinem Fall sicher zu vermuten ist, da ist es völlig egal, ob du in anderen fällen oder Anstellungen schon früher von der DRV befreit wurdest. Oder ob du woanders noch „ korrekt“ arbeitest.

Solltest du nicht ein eigenes unternehmerisches Risiko haben oder mitgestalten oder irgendwie das durchdrücken, dass du in dieser Klinik selbstständig handelst, wird das genauso laufen wie in anderen Fällen: es wird als Scheinselbstständige Arbeit eingestuft. Und damit wären Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Jukka666
22.07.2024, 16:21
Falls es hilft: ich stand in meiner Klinik vor der selben Situation vor einiger Zeit. Mir wurde ein Honorararzt Vertrag angeboten, mit einem Stundensatz X brutto. Und das war’s dann. Das habe ich dann prüfen lassen und mir wurde vom Berufsverband gesagt, dass ich das auf keinen Fall unterschreiben soll, da mir als auch der KLINIK erhebliche Nachzahlungen drohen. Da das eben eine Abhängige Beschäftigung ist.

Ich habe dann den selben Stundensatz mit einem Hausvertrag ausgehandelt, befristet über Zeit, aber on top gab es ganz reguläre Sozialversicherungsabgaben und Zuschüsse des Arbeitgebers. Ging also. Das wurde mittlerweile in einem normalen Arbeitsvertrag umgewandelt mit deutlich weniger Gehalt. Das hat aber andere Hintergründe.

Moorhühnchen
22.07.2024, 16:51
Sondern die deutsche Rentenversicherung prüft (oder kann prüfen), ob in JEDEM NEUEN Fall eine abhängige oder nicht abhängige Beschäftigung vorliegt. Und sollte eine Scheinselbstständige Beschäftigung vorliegen, wie in deinem Fall sicher zu vermuten ist, da ist es völlig egal, ob du in anderen fällen oder Anstellungen schon früher von der DRV befreit wurdest. Oder ob du woanders noch „ korrekt“ arbeitest.

Solltest du nicht ein eigenes unternehmerisches Risiko haben oder mitgestalten oder irgendwie das durchdrücken, dass du in dieser Klinik selbstständig handelst, wird das genauso laufen wie in anderen Fällen: es wird als Scheinselbstständige Arbeit eingestuft. Und damit wären Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch, aber mit "die Sozialversicherung" sind doch Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gemeint.

Für Kranken- und Pflegeversicherung bin ich mit meinem Hauptjob, den ich ja weiterhin ausüben will, über der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei KV und PV liegt die Grenze bei 62.100€ (5.175€/Monat), bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 90.600€ (7550€/Monat, West) bin ich knapp darunter mit der 80%-Stelle. (Quelle: TK)

Ist das in diesem Fall relevant?
Müsste ich beim Nebenjob nicht eh nur weiter bis zur Bemessungsgrenze zahlen? Das wären nur ein paar Euro...

FirebirdUSA
22.07.2024, 17:06
Mach doch einfach einen Null Stundenvertrag mit deinem Spezi, beantrage die Befreiung von der DRV und gut ist. Dann wird monatlich nur nach angefallener Arbeit abgerechnet.

Bzgl Sozialabgaben: Dein erster AG darf die "gerechte Teilung" der Beiträge verlangen... ist halt jrden Monat dann Aufwand der Absprache..

Jukka666
23.07.2024, 07:33
https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/haeufige-fragen-u-mehrfachbeschaeftigungen/sozialversicherungsbeitraege-fuer-mehrfachbeschaeftigungen-2036536?tkcm=ab


https://www.personalwissen.de/betriebsausgaben/lohnnebenkosten/sozialversicherung-multijobbern/

Moorhühnchen
23.07.2024, 11:41
Vielen Dank für Deine zahlreichen konstruktiven Beiträge, jukka! :-)




Hauptberuf und kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung neben einem Hauptberuf kann pro Kalenderjahr an höchstens 70 Arbeitstagen oder bis zu drei Monaten ausgeübt werden. Ihr Arbeitnehmer muss in diesem Fall für die kurzfristige Beschäftigung keine Abgaben für die Sozialversicherung zahlen. Auch für Arbeitgeber fallen nur sehr geringe Abgaben für die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage an. Weitere Infos hierzu finden Sie auch auf der Internetpräsenz der Minijob-Zentrale.

Den Teil mit der kurzfristigen Beschäftigung werde ich mir nun als nächstes mal genauer anschauen. Genau das wäre ja eigentlich mein Vorhaben!

Das sagt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Geringfuegige-Beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung-art.html)


Wo ich jetzt noch ein wenig mit der geringfügigen Beschäftigung hänge:


Ausnahmen sind sogenannte geringfügige Beschäftigungen: Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt monatlich bis zu 538 EUR beträgt. Wird nur eine einzige geringfügige Beschäftigung ausgeührt? Dann bleibt diese für sich betrachtet versicherungsfrei und wird einer oder mehreren Hauptbeschäftigungen nicht hinzugerechnet.

Geringfügig ist auch eine Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Beschäftigungen lassen Sie bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt.

Das heißt, wenn ich (allein schon wegen der Berufshaftpflichversicherung, die bis 22 Tage/Jahr beinhaltet) nur maximal 22 Tage plane, bin ich kurzfristig und geringfügig beschäftigt, auch wenn ich mehr als die 538€ verdiene.


PS: warum kann man keine Links mehr abkürzen so wie früher?