DieCaro
16.11.2024, 10:35
Hallo, ich benötige einmal Schwarmwissen :-)
Ich bin als Assistentensprecherin in den Fall einer Kollegin involviert:
Sie war ernsthaft erkrankt und deswegen zunächst inklusive Reha vier Monate arbeitsunfähig.
Es wurde anschließend eine berufliche Wiedereingliederung mit sukzessiver Arbeitszeitsteigerung vereinbart. Da ein langer Genesungsprozess absehbar war, wurde diese auf die maximale Dauer von sechs Monaten angelegt. Schnell stellte sich heraus, dass ein tägliches Pensum von sechs Stunden (bei einer Sollarbeitszeit von 8,5h/d) bewältigbar ist. Insgesamt schaffte sie über die sechs Monate 62% der Regelarbeitszeit, die Tätigkeiten unterschieden sich nicht von denen einer (gesunden) Vollzeitkraft.
Nun weigert sich der Chef aber, diese 62% als Weiterbildungszeit anzuerkennen, da sie in der Wiedereingliederung als krankgeschrieben galt.
Ist dieses Verständnis richtig?
Maßgeblich ist die WBO 2020 der LÄK BaWü.
Diese wurde vor geraumer Zeit schon kontaktiert, antworte bislang jedoch nicht.
Der Betriebsrat sieht für diese Fragestellung keine Zuständigkeit.
Ich bin als Assistentensprecherin in den Fall einer Kollegin involviert:
Sie war ernsthaft erkrankt und deswegen zunächst inklusive Reha vier Monate arbeitsunfähig.
Es wurde anschließend eine berufliche Wiedereingliederung mit sukzessiver Arbeitszeitsteigerung vereinbart. Da ein langer Genesungsprozess absehbar war, wurde diese auf die maximale Dauer von sechs Monaten angelegt. Schnell stellte sich heraus, dass ein tägliches Pensum von sechs Stunden (bei einer Sollarbeitszeit von 8,5h/d) bewältigbar ist. Insgesamt schaffte sie über die sechs Monate 62% der Regelarbeitszeit, die Tätigkeiten unterschieden sich nicht von denen einer (gesunden) Vollzeitkraft.
Nun weigert sich der Chef aber, diese 62% als Weiterbildungszeit anzuerkennen, da sie in der Wiedereingliederung als krankgeschrieben galt.
Ist dieses Verständnis richtig?
Maßgeblich ist die WBO 2020 der LÄK BaWü.
Diese wurde vor geraumer Zeit schon kontaktiert, antworte bislang jedoch nicht.
Der Betriebsrat sieht für diese Fragestellung keine Zuständigkeit.