PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : F25 Tag 2 A94/B75 - Promille Grenzwert



Seiten : 1 [2]

Unregistriert
10.04.2025, 16:18
Also stimmt letztlich sowohl die Antwortmöglichkeit, dass er bei Nachtrunk keine Strafe zu befürchten hat, sofern er nicht auffällig wurde, als auch die (relative) Fahruntüchtigkeit (?)

Nein. Er lag keine relative Fahruntüchtigkeit vor, wenn nicht zusätzlich noch Ausfallerscheinungen beschrieben werden. B ist ganz eindeutig die einzig richtige Antwort

Valeaves
10.04.2025, 22:52
Ein Freund von mir ist in der Weiterbildung zum Rechtsmediziner und kann die Frage ad hoc auch nicht sicher beantworten. Wollte ich nur mal so dagelassen haben.

pregabalino
11.04.2025, 09:57
Also letztlich müsste, denke ich, die Antwortmöglichkeit bezüglich der Straffreiheit bei Nachtrunkt ohne Fahrauffälligkeiten richtig sein. Die relative Fahruntüchtigkeit aufgrund der > 0,3 Promille kann letztlich nicht beantwortet werden, weil keine Aussage dazu gemacht wurde, warum der Pat. angehalten wurde. Allerdings gehe ich davon aus, dass mit "Standkontrolle" gemeint ist, dass es sich um eine Routinekontrolle ohne direkten Anhalt halten solle. Aber inwieweit das stimmt und was der korrekte Begriff wäre, weiß ich nicht. Das M2 entwickelt sich ja eh immer mehr auch zum Jura-Examen für Anfänger.

thomas.meier
13.04.2025, 20:15
Fazit:

→ Antwort (E) ist falsch.

Warum?
• Weil eine MPU erst bei BAK ≥ 1,6‰, Wiederholungstätern oder weiteren Auffälligkeiten zwingend vorgeschrieben ist.
• Unser Patient fällt nicht in diese Kategorie.

⸻

Richtige Antwort bleibt: → (C)
Denn: 0,3‰ + Ausfallerscheinung = relative Fahruntüchtigkeit = strafbar.

Wenn du magst, kann ich dir die MPU-Voraussetzungen in einer Merktabelle aufschreiben?


Antwort (B):

„Wenn er noch nach 18:55 Uhr Alkohol getrunken und keine Fahrfehler begangen hat, gibt es für ihn keine Rechtsfolgen.“

⸻

Klingt logisch, aber…

1. Problem: Rückrechnung
• Es wird mit einer linearen Alkoholabbau-Rate (meist 0,15 ‰/h) zurückgerechnet.
• Wenn der Patient nach 18:55 Uhr noch Alkohol konsumiert hat, könnte die gemessene BAK nicht den Höhepunkt der BAK darstellen.
• Dann müsste man eine sog. „Anflutungsphase“ berücksichtigen – d. h. der Alkohol war noch gar nicht vollständig aufgenommen.
• In diesem Fall ist keine sichere Rückrechnung möglich → und das wird juristisch gegen ihn ausgelegt!

⸻

2. Problem: Relative Fahruntüchtigkeit
• Auch unter 0,5 ‰ kann eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn:
• Fahrfehler auftreten
• oder der Fahrer sich unsicher fühlt
• oder es Auffälligkeiten im Verhalten gibt
• Im Text: Der Patient fühlte sich nicht sicher → das reicht ggf. schon aus!

⸻

3. Keine Aussagekraft ohne Kontext
• Der Satz behauptet: „Wenn er nach 18:55 Uhr getrunken hat UND keine Fahrfehler hatte, dann keine Rechtsfolge.“
• Aber:
• Nachtrinken kann die ganze Rückrechnung entwerten.
• Fahrfehler sind nicht das einzige Kriterium.

⸻

Fazit:

→ Antwort (B) ist nicht korrekt.

Warum?
• Wegen Anflutungsphase = keine verlässliche Rückrechnung möglich.
• Und weil auch andere Ausfallerscheinungen als Fahrfehler strafrechtlich relevant sind.

Was wissen wir konkret aus dem Fall?
• Gemessene BAK: 0,49‰
• Tatzeit: 20:10 Uhr
• Blutentnahme: 20:55 Uhr
• Zeitdifferenz: 45 Minuten

⸻

Rückrechnung bei Alkoholabbau

In der forensischen Praxis wird bei der Rückrechnung immer zugunsten des Beschuldigten gerechnet, d. h. mit der niedrigsten gesicherten Abbaugeschwindigkeit:
• 0,15‰ pro Stunde

⸻

Rechnung:

0,15‰/h × 0,75 h (45 Minuten) = 0,1125‰
→ Das bedeutet: Zur Tatzeit war der BAK mindestens:

0,49‰ + 0,11‰ ≈ 0,60‰

⸻

Fazit:
• Der Rückrechnungswert liegt ungefähr bei 0,60‰, nicht bei 0,64‰
• Der in Antwort (A) genannte Wert ist also zu hoch
• Außerdem: Die exakte Zahl 0,64‰ wird im Text nicht genannt, also auch aus Prüfungssicht nicht zulässig.

⸻

Ergebnis:

Antwort (A) ist falsch.
Die korrekte Rückrechnung ergibt ca. 0,60‰, nicht 0,64‰ – und ist daher nicht als „richtige Antwort“ anzusehen.

Wenn du willst, kann ich dir eine Standard-Rückrechnungstabelle oder Formel als Merkhilfe machen.

bs23
13.04.2025, 20:34
Hat jemand diese Frage schon eingereicht? wenn jetzt angeblich gar nicht stimmt...

pregabalino
14.04.2025, 12:35
Fazit:

→ Antwort (E) ist falsch.

Warum?
• Weil eine MPU erst bei BAK ≥ 1,6‰, Wiederholungstätern oder weiteren Auffälligkeiten zwingend vorgeschrieben ist.
• Unser Patient fällt nicht in diese Kategorie.

⸻

Richtige Antwort bleibt: → (C)
Denn: 0,3‰ + Ausfallerscheinung = relative Fahruntüchtigkeit = strafbar.

Wenn du magst, kann ich dir die MPU-Voraussetzungen in einer Merktabelle aufschreiben?


Antwort (B):

„Wenn er noch nach 18:55 Uhr Alkohol getrunken und keine Fahrfehler begangen hat, gibt es für ihn keine Rechtsfolgen.“

⸻

Klingt logisch, aber…

1. Problem: Rückrechnung
• Es wird mit einer linearen Alkoholabbau-Rate (meist 0,15 ‰/h) zurückgerechnet.
• Wenn der Patient nach 18:55 Uhr noch Alkohol konsumiert hat, könnte die gemessene BAK nicht den Höhepunkt der BAK darstellen.
• Dann müsste man eine sog. „Anflutungsphase“ berücksichtigen – d. h. der Alkohol war noch gar nicht vollständig aufgenommen.
• In diesem Fall ist keine sichere Rückrechnung möglich → und das wird juristisch gegen ihn ausgelegt!

⸻

2. Problem: Relative Fahruntüchtigkeit
• Auch unter 0,5 ‰ kann eine strafbare Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn:
• Fahrfehler auftreten
• oder der Fahrer sich unsicher fühlt
• oder es Auffälligkeiten im Verhalten gibt
• Im Text: Der Patient fühlte sich nicht sicher → das reicht ggf. schon aus!

⸻

3. Keine Aussagekraft ohne Kontext
• Der Satz behauptet: „Wenn er nach 18:55 Uhr getrunken hat UND keine Fahrfehler hatte, dann keine Rechtsfolge.“
• Aber:
• Nachtrinken kann die ganze Rückrechnung entwerten.
• Fahrfehler sind nicht das einzige Kriterium.

⸻

Fazit:

→ Antwort (B) ist nicht korrekt.

Warum?
• Wegen Anflutungsphase = keine verlässliche Rückrechnung möglich.
• Und weil auch andere Ausfallerscheinungen als Fahrfehler strafrechtlich relevant sind.

Was wissen wir konkret aus dem Fall?
• Gemessene BAK: 0,49‰
• Tatzeit: 20:10 Uhr
• Blutentnahme: 20:55 Uhr
• Zeitdifferenz: 45 Minuten

⸻

Rückrechnung bei Alkoholabbau

In der forensischen Praxis wird bei der Rückrechnung immer zugunsten des Beschuldigten gerechnet, d. h. mit der niedrigsten gesicherten Abbaugeschwindigkeit:
• 0,15‰ pro Stunde

⸻

Rechnung:

0,15‰/h × 0,75 h (45 Minuten) = 0,1125‰
→ Das bedeutet: Zur Tatzeit war der BAK mindestens:

0,49‰ + 0,11‰ ≈ 0,60‰

⸻

Fazit:
• Der Rückrechnungswert liegt ungefähr bei 0,60‰, nicht bei 0,64‰
• Der in Antwort (A) genannte Wert ist also zu hoch
• Außerdem: Die exakte Zahl 0,64‰ wird im Text nicht genannt, also auch aus Prüfungssicht nicht zulässig.

⸻

Ergebnis:

Antwort (A) ist falsch.
Die korrekte Rückrechnung ergibt ca. 0,60‰, nicht 0,64‰ – und ist daher nicht als „richtige Antwort“ anzusehen.

Wenn du willst, kann ich dir eine Standard-Rückrechnungstabelle oder Formel als Merkhilfe machen.


Diese mit hoher Wahrsch. in ChatGPT oder Konsorten entstandene Zusammenfassung ist leider an mehrere Stellen fehlerhaft und untermauert, warum sich diese Tools nur sehr bedingt für die Argumentationen unserer Anfechtungen/Kommentare eignen.

U. a. wird in die Begründung, warum C) richtig sein solle mit hineininterpretiert, dass ein Fahrfehler begangen worden sei. Das ist an keiner Stelle - weder im Aufgabentext noch der Antwortmöglichkeit - so dargestellt worden. Wie auch schon in mehrere Kommentaren hier dargelegt wurde.

"In diesem Fall ist keine sichere Rückrechnung möglich → und das wird juristisch gegen ihn ausgelegt!" Den zweite Teil kann schonmal nicht stimmen, weil "im Zweifel für den Angeklagten".

Der Satzteil "In diesem Fall ist keine sichere Rückrechnung möglich" hingegen sollte stimmen, womit die Folge aber eben eher wäre, dass der Nachtrunk zugunsten des Angeklagten dazu führt, dass eine Rückrechnung nicht angewandt werden darf, womit von einer Maximalpromille-Anzahl von 0,49 Promille zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden muss, was - ohne das Vorliegen von Fahrfehlern - letztlich straffrei bleiben müsste. Auch das wurde in den Kommentaren hier bereits an mehrere Stellen so diskutiert. Ob das nun zu 100 % so stimmt und vom IMPP als "korrekt" gewertet wird, werden wir erst in ein paar Wochen erfahren.


Vertraut bitte nicht so sehr auf ChatGPT und Co. ChatGPT wiederspricht sich häufiger selbst, gerade in längeren Ausführungen und bei gezielten Nachfragen; ändert dann auch gern mal seine Meinung, wenn man ihn versucht vom Gegenteil zu überzeugen. Das ist für derartige Argumentationen absolut nicht hilfreich.

Das AmbossGPT-Plugin ist ziemlich hilfreich, um schnell gezielte, kurze Fragestellungen in der Amboss-Bibliothek zu finden; das kann schon hilfreich sein. Aber auch hier, dann immer in den referenzierten Kapiteln nachschauen, ob die Aussagen da auch wirklich so drin stehen!