Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : F25 Tag 2 A94/B75 - Promille Grenzwert
Unregistriert
09.04.2025, 15:12
Ich bin der Meinung B müsste richtig sein.
Der Promille Grenzwert fürs Autofahren liegt bei 0,5‰, weshalb C und E falsch sind. Der Mindestwert wird mit gemessenen Wert + 0,1‰ pro Stunde berechnet, weshalb der Mindestwert bei 0,565‰ liegt und A auch falsch ist. Wenn er nach 18:55 getrunken hat wird das Maximum ja erst noch erreicht, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass zu der Tatzeit der Blutalkoholpegel höher war und wenn er keine Fahrfehler begangen hat, kommt er ohne Strafe davon.
Unregistriert
09.04.2025, 15:43
E kann es nicht sein, da er zum Tatzeitpunkt niemals über 1,1 Promille hatte, was der Grenzwert ist den man haben muss um eine MPU zu bekommen. Und der Grenzwert in Deutschland für die BAK ist bei 0,5 Promille, daher sollte am ehesten A richtig sein. Aber die Frage ist eh Müll
Unregistriert
09.04.2025, 15:52
Laut ADAC drohen jemanden zwischen 0,5 und 1,09 Promille zwar Geldstrafen, Punkte und Fahrverbot, aber keine MPU. E wäre damit so oder so falsch.
Unregistriert
09.04.2025, 15:53
Sehe ich genauso. B müsste richtig sein
nein, A ist ziemlich sicher richtig. Pro Stunde werden 0,1-0,2 Promille Abgebaut. Die "Tatzeit" lag 45 min zurück, dh wenn man davon ausgeht, dass 0,2 Promille pro Stunde bei ihm abgebaut werden, lag er bei 0,64 Promille zum Tatzeutpunkt 20:10. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Das heißt B wäre falsch, auch wenn 0,1 Promille pro STunde abgebaut werden würde, dann hätte er nämlich um 20:10 0,565 Promille gehabt und somit Rechtsfolgen.
Unregistriert
09.04.2025, 16:35
Habe mich genau deshalb ebenfalls für A entschieden. Bei Alkohol am Steuer wird meines Wissens nach jedoch zugunsten des Betroffenen mit 0,2 Promille Abbau pro Stunde gerechnet. Dann wären wir genau bei den 0,64. Jedoch müsste doch auch noch ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 0,2 hinzukommen oder nicht?
Unregistriert
09.04.2025, 16:35
Bei A steht aber die Mindest-BKA. Die berechnet sich mit 0,1 pro Stunde und daher wären es maximal 0,565.
Beim Trinken geht dir BAK in erhalb der zwei Stunden nach dem Konsum noch hoch. Somit wäre 0,49 die maximale gemessene BAK und man muss in der Berechnung davon ausgehen, dass die BAK zum Tatzeitpunkt niedrigere war, weshalb er im legalen Bereich ist und B richtig wäre
Unregistriert
09.04.2025, 17:05
Habe mich genau deshalb ebenfalls für A entschieden. Bei Alkohol am Steuer wird meines Wissens nach jedoch zugunsten des Betroffenen mit 0,2 Promille Abbau pro Stunde gerechnet. Dann wären wir genau bei den 0,64. Jedoch müsste doch auch noch ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 0,2 hinzukommen oder nicht?
Naja 0,2 wäre ja nicht zu Gunsten des Angeklagten. Es werden immer maximal und minimal wert ausgerechnet. Der Maximalwert ist gemessene BAK +0,2‰ X Stunden seit dem Tatzeitpunkt+ 0,2‰ einmaliger Sicherheitszuschlag. Das wären in diesem Fall 0,84‰.
Die Minimale BAK wird berechnet indem auf die gemessene BAK 0,1‰ pro Stunde drauf gerechnet wird. Das wären 0,565%.
Daher ist A eindeutig Falsch. Diese Rechnung kann auch erst durchgeführt werden, wenn die gemessene BAK mindestens 2 Stunden Abstand zum letzten Konsum hat. Ist das nicht der Fall ist die gemessene BAK auch als die BAK während des Tatzeitpunktes angenommen oder es muss sogar noch die Menge an Alkohol, die in der Zeit aufgenommen worden wäre abgezogen. Daher ist, sofern er nach 18:55 noch getrunken hat, dass seine BAK noch weiter unten den 0,5‰ war als während der Messung selbst.
Quelle für die Berechnung ist die Widmark-Formel auf Amboss
Trotzdem liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor, also kann B nicht stimmen, dass er keine Rechtsfolgen hat.
Unregistriert
09.04.2025, 17:44
Trotzdem liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor, also kann B nicht stimmen, dass er keine Rechtsfolgen hat.
Doch. Da er in dem Fall von B innerhalb der zwei Stunden vor der Messung getrunken hat, kann für den Tatzeitpunkt keine Rückrechnung Stattfinden, bei der eine BAK von über 0,5‰ raus kommt. Es kann von den 0,49‰ höchstens etwas abgezogen werden.
Da immer im Zweifel für den Beschuldigten gerechnet werden muss, muss man davon ausgehen, dass das Maximum der BAK etwa 2 Stunden nach der letzten Aufnahme liegt. Das ganze geht dann in die Richtung des Nachtrunks
Unregistriert
09.04.2025, 17:50
Ab 0,3 Promille liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor.
Einfach mal "relative fahruntüchtigkeit promille" googlen.
Es wird zwar nicht explizit nach relativer Fahruntüchtigkeit gefragt sondern nur generell ("...liegt eine Fahruntüchtigkeit vor.") aber das macht die Aussage damit nicht weniger wahr.
Bennofalko
09.04.2025, 17:51
dem widerspreche ich: wie du ausgeführt hast, wäre bei 0,1 Promille Abbau / h Die BAK um 20:10 Uhr bei 0,565. Das ist niedriger als 0,64 (bei einem Abbau von 0,2 Promille / h) . In Antowrt A steht aber die MINDESTBAK wäre 0,64 Promille, das wäre dann aber nach unserem Rechenbeispiel eher die MAXIMALE BAK.
Ich verstehe nicht ganz warum C direkt rausfällt. Wir wissen nicht, warum der Fahrer aus dem verkehr gezogen wurde. Es schließt sich nict aus, dass er verhaltensauffällig gefahren ist, und dem entsprechend wäre er schon ab 0,3 Promille ( die er ja auf jeden Fall hatte, Fahruntüchtig. das würde zur Aussage C passen
Unregistriert
09.04.2025, 18:14
Es stimmt das ab 0,3‰ eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt, aber nur wenn zusätzliche Auffälligkeiten vorliegen die auf eine Fahruntauglichkeit schließen lassen. Die BAK von 0,3‰ reicht dafür nicht alleine aus. Diese wurden aber nicht benannt und da er in einer Standkontrolle angehalten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er speziell aufgrund seinen Fahrverhalten angehalten wurde bzw. Es wurde nicht explizit geschrieben. Somit ist die relative Fahuntüchtigkeit nicht aus dem Text gegeben.
In Antwort B werden diese Fahrfehler aber explizit ausgeschlossen, was wiederum bedeutet, dass erst ab 0,5‰ das führen eines Kraftfahrzeuges verboten ist und er sich nichts zu schulden hat kommen lassen.
Unregistriert
09.04.2025, 18:29
Ich seh das auch so, dass A falsch ist. Der MINDEST-BAK muss ja der geringere Wert sein, der dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann - und das sind nunmal 0,565 Promille, während 0,64 dem MAXIMAL-BAK entspricht. Darüber hinaus, darf - wie bereits angesprochen - die Rückrechnung nicht erfolgen, wenn der Pat. binnen zwei Stunden vor der Tat noch getrunken hat (weil dann zur Tatzeitpunkt mglw. das Maximum des BAK noch nicht erreicht war, die BAK-Kurve also mglw. über den Tatzeitpunkt hinaus noch ansteigt, womit eine lineare Rückrechnung von Abnahme- zu Tatzeitpunkt somit gar nicht möglich ist). So wurde es uns sehr ausführlich in Rechtsmed. beigebracht (natürlich vorausgesetzt ich hab alles richtig verstanden).
Unregistriert
09.04.2025, 18:43
nein, A ist ziemlich sicher richtig. Pro Stunde werden 0,1-0,2 Promille Abgebaut. Die "Tatzeit" lag 45 min zurück, dh wenn man davon ausgeht, dass 0,2 Promille pro Stunde bei ihm abgebaut werden, lag er bei 0,64 Promille zum Tatzeutpunkt 20:10. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Das heißt B wäre falsch, auch wenn 0,1 Promille pro STunde abgebaut werden würde, dann hätte er nämlich um 20:10 0,565 Promille gehabt und somit Rechtsfolgen.
Die Rückrechnung auf die BAK zum Tatzeitpunkt aus dem Ergebnis einer Blutentnahme erfolgt in dubio pro reo sprich bei Fragen der Fahrtüchtigkeit mit einer Abbaugeschwindigkeit von 0,1‰/h, um eine möglichst geringe BAK zum Tatzeitpunkt zu erhalten.
Rechnerisch ergibt das dann eine Mindest-BAK von 0,49‰ + 0,075‰ = 0,565‰ und A ist auf jeden Fall falsch
Unregistriert
09.04.2025, 20:09
Ich glaube, bei der Bestimmung der Alkoholkonzentration bei Verkehrsdelikten darf zu Gunsten des Angeklagten erst dann zurückgerechnet werden, wenn zwischen Ende der Trinkzeit und der Tatzeit mindestens 2 Stunden liegen, also die Resoprtionsphase sicher abgeschlossen ist. Wenn das stimmt, wäre er zum Tatzeitpunkt unter der Grenze von 0,5 Promille = keine Ordnungswidrigkeit und beim Fehlen von alkoholtypsichen Ausfallerscheinungen auch nicht strafbar nach dem StGB
Unregistriert
09.04.2025, 20:26
Sieht so aus als könnte man für jede Antwortmöglichkeit gute Gründe finden, warum sie nicht stimmt. Frage wäre entsprechend anfechtbar. Wollen wir hier gezielt sammeln für eine gezielte Antwort?
Unregistriert
09.04.2025, 21:53
Auf Doccheck steht, dass ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben ist - somit ist C richtig.
Zu den anderen Antworten: Die Mindestalkoholkonzentration würde man positiv für den Mann rechnen also mit einer Abbaurate von 0,1 nicht 0,2
Unregistriert
10.04.2025, 05:20
Sieht so aus als könnte man für jede Antwortmöglichkeit gute Gründe finden, warum sie nicht stimmt. Frage wäre entsprechend anfechtbar. Wollen wir hier gezielt sammeln für eine gezielte Antwort?
Für B sehe ich kein Grund warum es nicht stimmen sollte. Es darf ja nicht zurückgerechnet werden und er hat keine Fahrfehler begangen, weshalb keine relative Fahruntauglichkeit vorliegt. Daher drohen ihm keine rechtlichen Konsequenzen.
pregabalino
10.04.2025, 14:56
Also stimmt letztlich sowohl die Antwortmöglichkeit, dass er bei Nachtrunk keine Strafe zu befürchten hat, sofern er nicht auffällig wurde, als auch die (relative) Fahruntüchtigkeit (?)
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