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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bildungsinländer und Approbation (oder der Unsinn mit der Berufserlaubnis)



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joey33
13.01.2009, 20:52
na das sind ja tolle aussichten.

ich wurde anstandslos zum studium, physikum und examen zugelassen. und es war kein geheimnis, welche staatsangehörigkleit ich habe. da hätte man schon mal ein merkblatt oder dergleichen zulegen können, oder?

ich wäre ja im traum nicht auf die idee gekommen, dass das ein problem werden könnte. ich halte das schlichtweg für grundgesetzwidrig (keine diskriminierung aufgrund rasse, herkunft, geschlecht, wie erinnern uns...).

ich bin bildungsinländer und habe meinen gesamte ausbildung in deutschland gemacht.
ich habe die gleiche qualifkation wie meine kommilitonen, bekomme aber keine approbation, weil ich kein recht darauf hab?? *kotz* ich bin dann wohl ein mensch 2. klasse.
was heißt da zu viel verlangt??? :-nix

SuperSonic
13.01.2009, 22:51
ich wurde anstandslos zum studium, physikum und examen zugelassen. und es war kein geheimnis, welche staatsangehörigkleit ich habe. da hätte man schon mal ein merkblatt oder dergleichen zulegen können, oder?
Das Studium ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, aber mit abgeschlossenem Medizinstudium muss man nicht Arzt werden. Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben möchte, sollte sich durchaus mal Gedanken darüber machen, welche Voraussetzungen man dafür erfüllen muss.

Und ja, es gibt entsprechende Merkblätter zur Approbation als Arzt, die auf die Beschränkungen durch die Staatsangehörigkeit hinweisen, z. B.
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/Bereich5/5wirueberuns/5sgvorstell/55.2sgvor/m_aparzt.htm
http://www.schleswig-holstein.de/MSGF/DE/Gesundheit/Gesundheitsberufe/merkblattApproArzt.html
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/aufgaben/Abteilung_2/Dezernat_24/Approbationen_und_Berufserlaubnisse/index.php
http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=16870

Aber gut, dir nützt das jetzt auch nichts. Wie gesagt, Berufserlaubnis beantragen und Einbürgerungsantrag stellen. Viel Glück!

Gruß,
SuperSonic

Karoshi
13.01.2009, 23:39
Wer kommt bitte mal auf die Idee!!!!!!!!! nach seiner Geburt in DEUTSCHLAND, Schullaufbahn in DEUTSCHLAND, ZVS-Antrag in DEUTSCHLAND, PHYSIKUM in DEUTSCHLAND und HAMMEREXAMEN in DEUTSCHLAND!!! sich zu erkundigen, ob DEUTSCHLAND einem dann die Approbation ausstellt?

Ernste Frage.

Und ja! Es ist zuviel verlangt, von den Betroffenen genau das zu erwarten!

Da bin ich ganz auf der Seite der Betroffenen.

Alle die diese Thematik so unter den Tisch zu kehren versuchen und alles verharmlosen...Ihr habt KEINE AHNUNG!

Linda.1001
14.01.2009, 00:16
ich bin dann wohl ein mensch 2. klasse.
was heißt da zu viel verlangt??? :-nix

Hi,

vllt ist es wirklich ratsam einen Einbürgerungsantrag zu stellen um so die Approbation zu erhalten.

Darf ich mal so neugierig sein und fragen welchen Aufenthaltstitel du hast und aus welchem Land du kommst?

Lg

SuperSonic
14.01.2009, 00:22
Es geht weniger darum, sich spezifisch zu erkundigen, ob man in x Jahren die Approbation bekommt, als vielmehr darum, sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieses noch dazu streng geregelten Berufsbilds vertraut zu machen. Es liegt doch im Eigeninteresse des (zukünftigen) Studenten zu wissen, was geht, was nicht geht, was sein muss, was nicht sein muss. Für "normale" Studiengänge gibt es uni-eigene Prüfungs- und Studienordnungen, für Medizin gibt es sogar eine bundeseinheitliche Approbationsordnung. Wieso ist es zu viel verlangt, diese Texte, die einen selber unmittelbar betreffen, wenigstens einmal zu lesen?

Übrigens finde ich die Staatsangehörigkeits-Regelung auch völlig unsinnig und bin selber als Nicht-EU-Bildungsinländer davon betroffen...

Gruß,
SuperSonic

Linda.1001
14.01.2009, 00:29
ich meinte, ob er nicht bereits Anspruch auf eine Enbürgerung nach §10 hätte

SuperSonic
14.01.2009, 00:34
Davon ist bei in D ohne längere Unterbrechung aufgewachsenen Personen auszugehen, beschleunigt aber das Prozedere nicht unbedingt (verglichen mit Einbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG)...

Gruß,
SuperSonic

joey33
14.01.2009, 08:45
das problem ist folgendes.
ich war ja student, bin jetzt examiniert. für einen einbürgerung brauche ich einen einkommensnachweis.

und es steht nirgens explizit, dass es nich geht:
auszug aus der Appo § 12:

(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes,
in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder
zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das
Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die
zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes
Nordrhein-Westfalen zuständig.

mann-o-mann :-kotz

joey33
14.01.2009, 08:50
Wer kommt bitte mal auf die Idee!!!!!!!!! nach seiner Geburt in DEUTSCHLAND, Schullaufbahn in DEUTSCHLAND, ZVS-Antrag in DEUTSCHLAND, PHYSIKUM in DEUTSCHLAND und HAMMEREXAMEN in DEUTSCHLAND!!! sich zu erkundigen, ob DEUTSCHLAND einem dann die Approbation ausstellt?

Ernste Frage.

Und ja! Es ist zuviel verlangt, von den Betroffenen genau das zu erwarten!

Da bin ich ganz auf der Seite der Betroffenen.

Alle die diese Thematik so unter den Tisch zu kehren versuchen und alles verharmlosen...Ihr habt KEINE AHNUNG!


hey danke!! meine freunde waren auch alle ganz erstaunt... wir haben ja alle die gleiche qualifikation.
und mein titel ist "niederlassungserlaubnis" was laut einwohnermeldeamt wohl bessergestellt ist als meine vorherige aufenthaltserlaubnis.

ach keine ahnung. ich bin immer noch völlig perplex

Linda.1001
14.01.2009, 10:23
Davon ist bei in D ohne längere Unterbrechung aufgewachsenen Personen auszugehen, beschleunigt aber das Prozedere nicht unbedingt (verglichen mit Einbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG)...

Gruß,
SuperSonic

Eine Einbürgerung nach §9 ist meines Wissens nach eine Ehegatteneinbürgerung.

Nach §10 müsste er länger warten.

Eine Niederlassungserlaubnis. Nach welchem §? Aber kein anerkannt. Flüchtling oder?

joey33
14.01.2009, 11:28
Eine Einbürgerung nach §9 ist meines Wissens nach eine Ehegatteneinbürgerung.

Nach §10 müsste er länger warten.

Eine Niederlassungserlaubnis. Nach welchem §? Aber kein anerkannt. Flüchtling oder?


äh, nein! hier geboren und die ganze leiter hoch...
ich bekomme jetzt eine berufserlaubnis. besser als nichts, aber das kann es nicht sein! :-???
ich bin stinksauer.
und da ich noch meine dr-arbeit mache und daher kein einkommen habe, werde ich auch nicht eingebürgert.
was soll man dazu sagen??

SuperSonic
14.01.2009, 19:32
das problem ist folgendes.
ich war ja student, bin jetzt examiniert. für einen einbürgerung brauche ich einen einkommensnachweis.
Kann man nicht so pauschal sagen, da dein Antrag nach § 10 StAG bearbeitet werden wird. Dein Lebensunterhalt muss prosepktiv gesichert sein, davon kann man bei Studenten und erst recht bei abgeschlossenem Medizinstudium ausgehen. Du könntest sogar ALG II beziehen, das stünde einer Einbürgerung nach § 10 StAG nicht im Weg, da in deinem Fall davon ausgegangen werden könnte, dass du den Bezug nicht selbst verschuldet hast.

Wie dem auch sei, lass dich alsbald möglich bei der Einbürgerungsbehörde beraten und gib den Einbürgerungsantrag ab.


und es steht nirgens explizit, dass es nich geht:
auszug aus der Appo § 12:

(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes,
in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder
zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das
Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die
zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes
Nordrhein-Westfalen zuständig.
Worauf bezieht sich das "es" in "dass es nicht geht"? Ich kann grad nicht nachvollziehen, was § 12 Abs. 4 ÄAppO mit deinem Problem zu tun hat. Du willst und musst dir ja nichts anrechnen oder anerkennen lassen, schließlich hast du das Studium schon abgeschlossen.

Wenn du dich auf die Staatsangehörigkeit für die Approbation beziehst, dann ist § 39 ÄAppO und insbesondere der darin erwähnte § 3 BÄO von Bedeutung.


Eine Einbürgerung nach §9 ist meines Wissens nach eine Ehegatteneinbürgerung.

Nach §10 müsste er länger warten.
Worauf? Die Mindestaufenthaltszeiten unterscheiden sich beachtlich, aber die Bearbeitungsdauer des Antrags dürfte in etwa gleich sein, so überlastet wie die EBHs derzeit sind.

Gruß,
SuperSonic

joey33
14.01.2009, 21:31
also ich war heute im einwohnermeldeamt:
ohne einkommen, keine einbürgerung!!

ohne einbürgerung, keine approbation.

das "es" bezieht sich auf die formulierung aus abs.1.

:-dagegen

ich wurde mein ganzes leben in deutschland noch nie diskriminiert....bis jetzt.

Linda.1001
14.01.2009, 21:37
Das hätt ich dir auch gleich sagen können, dass du ohne gesicherten LU keine Einbürgerung beantragen kannst.

Tessie
14.01.2009, 22:12
Was zählt denn da wirklich als "Einkommen"? Gibt es da nicht sowas, von wegen dass du lediglich kein Hartz IV etc. bekommen darfst?
Was ist denn, wenn ich mich noch als Studentin einbürgern lassen möchte? Woher zum Henker soll ich da schließlich eigenes Gehalt erhalten können? Es gibt ja arbeitstätige Eltern und wir leben wunderbar ohne, dass ich jetzt selber arbeiten müsste und die Eltern quasi einem noch den Lebensunterhalt sichern.

Weiß jemand was dazu? :-? :-( Hilfe!

Linda.1001
14.01.2009, 23:01
Man kann sich mit BAfög einbürgern lassen, mit Hartz4 nicht.

SuperSonic
15.01.2009, 00:08
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2007 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007

10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)

Ergänzende Anmerkung:

Änderung der Nummer 3 geht auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und das Zuwanderungsgesetz zurück.

Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.

Ergänzende Anmerkung:

Die Ausnahme des Nichtvertretens der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch SGB ist inhaltlich unverändert in die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernommen worden. Der frühere § 10 Abs. 1 Satz 3 entfällt. Auch bei Einbürgerungsbewerbern bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ist daher zu prüfen, ob sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch SGB zu vertreten haben. Der Bezug staatlicher Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung und des Studiums ist vom Einbürgerungsbewerber regelmäßig nicht zu vertreten. Auch kann die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch die unterhaltspflichtigen Eltern dem jugendlichen Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet werden.
"Hartz IV" ist eine Leistung nach SGB II und wieder mal kann man nicht pauschal sagen "geht nicht".

@Tessie:
Wie gesagt wird die Sicherung des Lebensunterhalts, nicht "eigenes Einkommen" verlangt. Als Student oder auch Azubi kann man über BAFöG und/oder Stipendien und/oder die Eltern (Unterhaltspflicht) und/oder ein eigenes Einkommen seinen LU als Einbürgerungsvoraussetzung sichern.

@joey33:
Du bekommst die Berufserlaubnis sicherlich für die FA-Ausbildung. Währenddessen wirst du ein festes und regelmäßiges Einkommen haben und spätestens dann sollte der Einbürgerung nichts mehr im Weg stehen.

Gruß,
SuperSonic

joey33
15.01.2009, 16:53
@joey33:
Du bekommst die Berufserlaubnis sicherlich für die FA-Ausbildung. Währenddessen wirst du ein festes und regelmäßiges Einkommen haben und spätestens dann sollte der Einbürgerung nichts mehr im Weg stehen.

Gruß,
SuperSonic

ja, wie großzügig. selbstverständlich werde ich eingebürgert. ich erfülle schließlich alle bedingungen ohne probleme.

ich empfinde es trotzdem als skandalös, sorry! und da kann man noch so oft wiederholen " so ist halt das gesetz..." das ist kein argument. manche gesetze sind verfassungswidrig und müssen geändert werden. das wäre schließlich nicht das erste mal!

Coxy-Baby
15.01.2009, 17:04
ich empfinde es trotzdem als skandalös, sorry! und da kann man noch so oft wiederholen " so ist halt das gesetz..." das ist kein argument. manche gesetze sind verfassungswidrig und müssen geändert werden. das wäre schließlich nicht das erste mal!

Doch das ist das Argument, es ist halt Gesetz, naja und was
ist daran jetzt gleich verfassungswidrig? Und welche Gesetze
würden dir da noch vorschweben?

Dr. Pschy
15.01.2009, 17:18
Wende dich an den Bundestagsabgeordneten, der deinen Wahlkreis vertritt. Schildere ihm das Problem und bitte ihn, das im passenden Ausschuss zur Diskussion voranzubringen. Nur so kann man was bewegen...