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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtsmedizinische Frage in Sachen Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss



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Evil
08.07.2011, 08:53
Nach Deiner Argumentation darf ich dann keinen Patienten wegen Fremdgefährdung gegen seinen Willen einweisen, oder? Was ist dann die rechtliche Grundlage des PsychKG? Oder des bayerischen Unterbringungsgesetzes?

Im konkreten Fall liegt außerdem eine Selbstgefährdung vor, das hat der Patient durch sein selbst verschuldetes bereits stattgehabtes Hochrasanztrauma ja sehr schön unter Beweis gestellt. Dann kann ich nach Deiner Argumentation jeden Suizidgefährdeten einfach gehen lassen, ohne juristisch belangt zu werden. Cool.

Rico
08.07.2011, 09:30
@ Kyutrexx:
Hier geht es aber um ein ganz anderes Problem:
Jemand, der das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verlassen will, der muss über die möglichen negativen Folgen dieser abgelehnten Behandlung/Diagnostik/Überwachung aufgeklärt werden. Die Aufklärung ist eine Pflicht für den Arzt, für dessen Durchführung und Dokumentation der Arzt zu sorgen hat, bei Rechtsstreitigkeiten liegt die Beweislast beim Arzt.
Und hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Patient in der Lage ist, die Aufklärung zu verstehen und bewerten zu können um dann eine Willenserklärung abgeben zu können (nämlich den Willen kunzutun, das er trotzdem gehen will und die möglichen negativen Folgen dann in Kauf nimmt), ansonsten ist die Aufklärung unwirksam.
Jemand der sturzbetrunken ist kann das nicht und seine Willenabgabe ist nichtig (§ 105 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__105.html)?) deshalb kann der Arzt seiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht nachkommen und deshalb muss der Patient - ob es ihm passt oder nicht - bleiben bis er wieder eine rechtskräftige Willenserklärung abgeben kann.

Edit: Noch eine extra Quelle:

Probleme ergeben sich, wenn der betroffene Patient nicht in der Lage ist, eine wirksame Einwilligung zu erteilen und diese von der Entscheidung dritter Personen abhängig ist. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, dass sie nach Verständnis der Sachlage erteilt wurde und der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Eingriffs hat; er muss die nötige Urteilskraft und Gemütsruhe besitzen, um die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen und das Für und Wider verständig gegeneinander abzuwägen (BGHSt 4, 88, 90). Der Patient muss ferner im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit sein, was bei starken Schmerzen eingeschränkt möglich sein kann (OLG Frankfurt MedR 1984, 194)
Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen (http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=54690), Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488

Kackbratze
08.07.2011, 10:14
Nur so als Anmerkung:
Ein Kneipenwirt der einen Besoffenen selber fahren lässt, macht sich schuldig. Warum bitte der Arzt nicht?

Brutus
08.07.2011, 10:42
1.) Arbeitsrechtlich hat man seine Pflichten erfüllt: will der Patient gehen, obwohl man ihm anderweitig rät, ist es sein Bier.
Nöö. Mindestens Dokumentations-/Aufklärungsmängel! Bei 3,75 Promille ist NIEMAND mehr Einwilligungs- / Aufklärungsfähig! Sprich, bei einem erneuten "Vorfall", und sei es nur ein auf dem Heimweg gebrochenes Bein, dürfte es deutlich Probleme geben. Stichwort Beweislastumkehr! Und da möchte ich die Argumentationskette lesen, dass DIESER Patient wirklich die Tragweite seiner Entscheidung erkennen konnte. :-nix


2.) Zivilrechtlich gilt hier der § 823 BGB: hier geht es bei der Beurteilung der Handlung um die Frage von Vorsatz und Fährlässigkeit.
Da das Gesetz im Regelfalle mich selbst als Verursacher annimmt, ist die Vorschrift an dieser Stelle zumindest nicht einschlägig.
Wenn überhaupt, dann ist der Betrunkene eher zivilrechtlich zu belangen (und kann durch die Sachnähe des § 823 BGB zu den einschlägigen Vorschriften des StGB a.G. von § 323a StGB auch direkt nicht entlastet werden).
Die regelgerechte Ausübung der ärztlichen Verantwortung bedingt, dass der 823 nicht greift.
Hier würde ich gerne unterteilen:
A: Der Patient: wer mit 3,75 Promille Auto fährt, der handelt mindestens fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich!
B: Der behandelnde Arzt: mit 3,75 Promille kann niemand einwilligungsfähig sein. Lässt man diesen Patienten trotzdem gehen, dürfte zumindest die Fahrlässigkeit im Raume stehen. Denn nochmal: Was, wenn der Patient entweder sich selbst (EDH / SDH nach SHT) oder andere (erneute Straftat unter Alkoholeinfluß) gefährdet? Also ich würde zumindest mal nachfragen, wie ein Mensch mit der Alkoholkonzentation denn wohl ein KH wieder auf eingenen Wunsch verlassen konnte...



3.) Strafrecht: eine Straftat liegt nicht vor.
Also mir würden spontan Unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung (im schlimmsten Fall mit Todesfolge) und als kleine Dreingabe die Dokumentationsmängel mit nachfolgender Beweislastumkehr einfallen.


4.) Standesrecht: aus berufsrechtlicher Sicht gibt es nichts zu beanstanden.
Naja, z.T. siehe oben (Dokumentation, Einwilligung, Beweislastumkehr.).


Es wurde auch geschrieben, dass die Polizei informiert wurde.
Damit ist sogar diesem Aspekt Rechnung getragen worden.

Für das, was der Mensch dann macht, nachdem er die 4 Wände des KH verlassen hat, ist ausschließlich er selbst verantwortlich.
Naja, dann lassen wir es doch einfach ganz sein! Sämtliche Intoxikationen einfach auf der Straße liegen lassen, sofern wach und renitent, Psychotiker et al. ebenfalls... Wozu denn überhaupt noch "Talentschuppen"?


Deine rechtliche Einschätzung ist daher grundsätzlich falsch.
Darauf will ich mich aber nicht verlassen! Wie schon gesagt, vor Gericht und auf Hoher See... ... ...

ehem-user-02-08-2021-1033
08.07.2011, 11:26
3.) Strafrecht: eine Straftat liegt nicht vor.


Also wenn der Patient im Vollrausch in den nächsten Fluss stürzt und ertrinkt, dann wars das mit der Straffreiheit...
Vgl. §13 StGB und die Garantenstellung des Arztes...

Kyutrexx
08.07.2011, 11:48
@ Kyutrexx:
Hier geht es aber um ein ganz anderes Problem:
Jemand, der das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verlassen will, der muss über die möglichen negativen Folgen dieser abgelehnten Behandlung/Diagnostik/Überwachung aufgeklärt werden.
Nicht, wenn er einfach aus der Klinik abhaut und kein rechtlicher (!) Grund vorliegt, nach dem das Gesetz mir erlaubt ihn festzuhalten.

ABGESEHEN von den Fällen, in denen PsychKG & Co. gelten, kann ich einen Patienten, der einfach geht nicht ohne rechtlichen Grund festhalten und in die Klink zurückschleifen.

Nach dieser Argumentation müsste man ansonsten JEDEN Betrunkenen festhalten und wenn man das nicht tut, für deren Tun und Handeln einstehen.
Das entspräche einer unbegrenzten Haftung.
Wer Interesse hat, möge sich mal die Protokolle zur Verabschiedung des § 323a StGB ansehen und wird verstehen, warum diese Vorschrift eben genau diesem Fall einen Riegel vorgeschoben hat.

Da im vorliegenden Falle die Polizei bereits gerufen wurde, die entsprechend einen Bericht angefertigt hat (bzw. haben sollte - ist dann aber deren Problem), wurden alle Pflichten erfüllt.
Was der gute Mann dann draußen weitermacht, ist nicht mehr Sache des Arztes.

Wie es bereits mit dem 323a StGB angeführt wurde: trotz Vollrausches ist der Mann für seine Taten selbst verantwortlich, nachdem er sich einfach aus dem Staub gemacht hat.

Das ist ja das, was ich versuche hier zu vermitteln: auf Grund eines Vollrausches wird man nicht mehr automatisch für schuldunfähig erklärt.

Im Übrigen sagt der § 13 StGB eben NICHT aus, dass man automatisch durch Unterlassen schuldbar ist:
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Das ist eine UND-Verknüpfung, die also mehrere Tatbestandsmerkmale enthält:
- rechtliches Einstehenmüssen (ist im vorliegenden Falle nicht gegeben)
- Unterlassen führt zu einem Tun im Sinne des Gesetzes

Eine regulative UND-Verknüpfung bedeutet, dass immer beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen.

Rico
08.07.2011, 12:13
Nicht, wenn er einfach aus der Klinik abhaut und kein rechtlicher (!) Grund vorliegt, nach dem das Gesetz mir erlaubt ihn festzuhalten. [...]
Nach dieser Argumentation müsste man ansonsten JEDEN Betrunkenen festhalten und wenn man das nicht tut, für deren Tun und Handeln einstehen.
Das entspräche einer unbegrenzten Haftung.Nicht jeden Betrunkenen, aber jeden Betrunkenen, der in eine Klinik eingeliefert worden ist, denn die werden ja in der Regel dort entweder wegen einer Intoxikation oder wegen einer im Rahmen des Rauschs zugezogenen Verletzung (Unfall, Sturz, Schlägerei, etc) aufgenommen und deshalb gibt es
1. einen medizinischen Grund für die Behandlung im Krankenhaus und
2. hat der Betroffene wegen seines Rauschs nicht mehr die Einsichtsfähigkeit die er für einen "informed consent" braucht um in eine Entlassung gegen ärztlichen Rat einzuwilligen.

Da im vorliegenden Falle die Polizei bereits gerufen wurde, die entsprechend einen Bericht angefertigt hat (bzw. haben sollte - ist dann aber deren Problem), wurden alle Pflichten erfüllt.
Was der gute Mann dann draußen weitermacht, ist nicht mehr Sache des Arztes.Das stimmt und ist auch völlig unstrittig - aber nur in Bezug auf das erste Verlassen des Krankenhauses als der Patient geflüchtet war.

Es geht hier aber die ganze Zeit schon um sein zweites Verlassen der Klinik, bei dem er ja aufgeklärt wurde und unterschrieben hat, obwohl er eigentlich nicht aufklärungsfähig war.
Dieser Patient ist bei dem Unfall möglicherweise bisher unerkannt lebensgefährlich verletzt worden und hat keine Einsichtsigkeit in die Notwendigkeit weiterer Überwachung und Diagnostik. Das kann er ja grundsätzlich haben, aber nur wenn man ihm die möglichen negativen Folgen (z.B. eine verzögerte Milzruptur mit raschem inneren Verbluten zuhause ohne dass man nochmal die Chance hätte ein Krankenhaus zu erreichen) klar machen kann und er auch in der Verfassung ist, diese Argumente zu verstehen. Und das ist bei einem Betrunkenen nicht der Fall und deshalb muss man zu seinem eigenen Schutz davon ausgehen, dass es - wäre er nüchtern und klaren Verstandes - am ehesten in seinem Interesse wäre die bestmögliche medizinische Versorgung zu bekommen - auch wenn der Patient jetzt in betrunkenem Zustand anderes äußert.

So wie man einen Selbstmörder ja auch nicht nach Brückensprung schwerverletzt unter der Brücke liegen lassen darf "weil der das ja so will", sondern da muss man auch von einer psychischen Störungen ausgehen, deren Behandlung - wie auch die Behandlung der Verletzungen - im Sinne des Patienten ist, der aufgrund der Störung seinen Willen nicht mehr zu artikulieren in der Lage ist.

Evil
08.07.2011, 12:16
Nach dieser Argumentation müsste man ansonsten JEDEN Betrunkenen festhalten und wenn man das nicht tut, für deren Tun und Handeln einstehen.
Das entspräche einer unbegrenzten Haftung.
Jein. Sobald die Trunkenheit eindeutig nachgewiesen ist (in diesem Falle durch den Laborwert), bist Du als Arzt verpflichtet, den Patienten mit zumutbaren Mitteln zu überwachen. Andernfalls machst Du Dich zwar nicht automatisch strafbar, sollte jedoch eine Person im Verlauf dadurch zu Schaden kommen, wird Dir jeder Gutachter eine Mitschuld zuweisen.

Prinzipiell gilt: sobald ein stark alkoholisierter Patient die Klinik betreten hat und dem Arzt vorgestellt, wird er aufgrund der Intoxikation zum behandlungs-, mindestens jedoch zum überwachungswürdigen Patienten, solang der Rausch anhält, analog zum PsychKG.

Ich glaube, Du interpretierst den 323a nicht korrekt: der besagt nicht, daß die betreffende Person im Vollrausch für die darin begangene Tat zurechnungsfähig ist. Sie hat sich jedoch freiwillig in den Rauschzustand begeben und muß daher für die Konsequenzen geradestehen.

ehem-user-02-08-2021-1033
08.07.2011, 12:33
Im Übrigen sagt der § 13 StGB eben NICHT aus, dass man automatisch durch Unterlassen schuldbar ist:
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Das ist eine UND-Verknüpfung, die also mehrere Tatbestandsmerkmale enthält:
- rechtliches Einstehenmüssen (ist im vorliegenden Falle nicht gegeben)
- Unterlassen führt zu einem Tun im Sinne des Gesetzes

Eine regulative UND-Verknüpfung bedeutet, dass immer beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen.

Job des Arztes: Der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dienen, vgl Bundesärzteordnung §1.

Das Unterlassen, in dem ich einen Besoffenen z.B. im Winter draußen seinen Rausch ausschlafen lasse, hat den gleichen Effekt, wie wen ich ihn im Schlaf im Winter nach draußen legen würde.
Letzteres wäre ein Begehungsdelikt, Ersteres meiner Meinung nach ein Unterlassungsdelikt.

Praia-do-Forte
08.07.2011, 13:00
BTW: PKW-Unfall mit 80km/h und Überschlag hätte in den meisten Häusern egal wie er sich klinisch präsentiert wohl ein GK-CT mit KM gekriegt - aber haben wir ja glaub ich vor ein paar Monaten erst diskutiert....

Sorry für´s Off-Topic aber ich musste grad mal müde lächeln...
Bei meinem Unfall im Mai mit derselben Geschwindigkeit und Überschlag (ohne C2 natürlich) hat mich der Unfallchirurg nicht mal körperlich untersucht, als Diagnostik nur HWS-Rö angefordert und schon gar nicht dabehalten.
Ich hab ihn im Schock nur mal auf meine Beulen am Kopf angesprochen die ihn nicht interessiert haben und bin dann zu Fuß nach Hause gewandert...
:-nix

glücksdrache
08.07.2011, 13:30
Hallo,

zu der ganzen Sache hätte ich dann auch nochmal ne Frage.
Wie ist es ,wenn der Patient nun handgreiflich wird, da er nicht bleiben will ?
Wenn wir von unserem KH aus die Polizei rufen, braucht die ca. 15 Minuten. Die kommen dann ohne Blaulicht, auch wenn gemeldet wird, daß Personen bedroht werden.
Ist so.... kann man nicht ändern. Beschwerden bringen nix.

Muß ich mich als Arzt dann dem Menschen in den Weg schmeißen und ihn mit aller Gewalt aufhalten oder endet da meine Garantenstellung ?

Danke und bis dann,
Drache

Evil
08.07.2011, 14:02
Muß ich mich als Arzt dann dem Menschen in den Weg schmeißen und ihn mit aller Gewalt aufhalten oder endet da meine Garantenstellung ?
Nein, Du bist lediglich verpflichtet, für Dich zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, Eigenschutz geht vor.

Kyutrexx
08.07.2011, 14:10
Edit: Frage des Vorfragers wurde von Evil schon beantwortet.


Im Übrigen möchte ich mal anmerken, dass hier immer wieder alle Ebenen des Rechts durcheinandergeworfen werden: Straf- und Zivilrecht, Arbeitsrecht (formal Teil des Zivilrechts, jedoch mit eigener Normierung) und Berufsrecht.

Bei jeder hier gestellten Frage müssen alle vier Ebenen zunächst getrennt betrachtet werden. Sofern dann möglich gibt es in einzelnen Fällen Verlinkungsnormen, die voneinander abgegrenzte Rechtsgebiete miteinander verknüpfen: ZivilR <-> StrafR = 823 BGB und 226 ff. BGB, ArbeitsR und allg. ZivilR = 611 BGB u.a., BerufsR = BÄO u.a.
Es liegen allerdings nachwievor getrennte Normen vor, die auch im Falle eines Rechtsstreites getrennt verhandelt werden!

WackenDoc
08.07.2011, 14:13
Also ich hab jetzt schon ein paar Erfahrungen mit Betrunkenen gemacht und auch unterschiedliche Verfahren kennen gelernt, wir mit ihnen verfahren wurde:
- Also in meinem ersten Haus gab es 2 Sorten Betrunkene: Diejenigen, die wegen der Intox an sich eingeliefert wurden und die, die wegen was anderem kamen und zusätzlich intoxikiert waren (z.B. Kopfplatzwunde und betrunken)
Die, die wegen der Intox kamen hatten wieder 2 Möglichkeiten:
- internistisch überwachungspflichtig- die sind bei uns geblieben. Keine Möglichkeit die Behandlung gegen ärztlichen Rat abzulehnen. In der Regel wurden die am nächsten Morgen entlassen- ggf. dann auch gegen ärzt. Rat, wenn sie wieder nüchern waren.
- internistisch nicht überwachungspflichtig (so bis ca. 2,5 Promille und ohne internist. Begleiterkrankungen)- die wurden in die nächste Psych mit geschlossener Station gefahren und konnten dann von da am nächsten Tag wieder gehen. Notfalls wurden die vom Ordnungsamt begleitet.
Fast alle Patienten sind aber freiwillig geblieben.

Die, die wegen was ganz anderem gekommen sind und zusätzlich besoffen waren, haben 1. keine Bestimmung des C2 bekommen und durften 2. wieder gehen, wenn sie orientiert und erst recht, wenn sie in Begleitung waren. Und natürlich wenn die entsprechende Verletzung das hergegeben hat.

Randalierende Patienten haben wir ziehen lassen, wenn deren Sicherung eine erhebliche Gefahr für uns bedeutet hat. Parallel Information von Polizei und/oder Ordnungsamt.
Andere Patienten wurden fixiert oder medikamentös ruhig gestellt. Bei einem Patienten haben wir die Tür des Behandlungsraumes von außen verschlossen, bis der sich wieder beruhigt hatte.
Man muss zwar als Arzt bestimmte Gefahren eingehen (z.B. auch Blutentnahme bei HIV/Hep-Patienten, Umgang mit infektösen Patienten etc.-das ist für mich Teil des Berufes) aber auch das hat Grenzen. Ich muss mich nicht auf eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Patienten einlassen.

In dem Haus, wo ich zuletzt war, durften Patienten unterschreiben, dass sie gegen ärztlichen Rat gehen, auch wenn sie alkoholisiert waren. Dazu musste aber sehr genau dokumentiert werden, in wie weit der Patient orientiert war.
Patienten, die uns einfach so verlassen haben, haben wir meist ziehen lassen. Wer es geschafft hat, den Ausgang zu finden, war meist auch so weit klar, dass er als Fussgänger am Straßenverkehr teilnehmen konnte. Ist natürlich praktischer, wenn derjenige zustimmt, sich mit nem Taxi nach Hause fahren zu lassen. Da kann man mit ausreichender Sicherheit von ausgehen, dass derjenige auch sicher ankommt.
Ich mein, jeder von uns trinkt auf Feierlichkeiten mal was und geht danach zu Fuss nach Hause ohne dass ihm was passiert.

So und dann haben wir noch den Sonderfall Großveranstaltungen wie Wacken. Hier ist ja die Besonderheit, dass es sich um einen umgrenzten, wenn auch nicht umzäunten Bereich handelt und es reichlich andere Besucher gibt, die uns Sanis rufen können.
Also in unser Zelt werden grundsätzlich nur Betrunkene aufgenommen, die noch nicht mal mehr mit Hilfe gehfähig sind. Diese haben auch schon mal ne GCS von 3-5. Wenn die Patienten wieder wach und gehfähig sind, dann dürfen sie auch gehen (dauert meist nicht länger als 3-4 Stunden). Die gelten dann auch als regulär entlassen und nicht gegen ärztl. Rat.
Der C2-Spiegel wird da übrigens gar nicht bestimmt.
Und da ist es so, dass randalierende Patienten grundsätzlich nicht im SanZelt bleiben. Entweder gehen die zur Polizei zum ausnüchtern oder über Polizei (mit SanBegleitung) in´s Krankenhaus falls überwachungspflichtig.

Ich hab jetzt zwar keine rechtliche Grundlage dazu, aber es scheint je nach Klinik unterschiedliche Maßgaben zu geben. Im Zweifel davon ausgehen, dass dem Patienten was passieren kann und dann die Möglichkeiten ausschöpfen, die man zu einer Zwangseinweisung hat, dann ist man zumindest rechlich auf der sicheren Seite.

Spannend wird es dann, wenn ein Patient z.B. wegen ner BZ-Entgleisung kommt und zusätzlich alkoholisiert ist und dann nicht bleiben will. In meinem ersten Haus wäre so jemand notfalls mit Zwang geblieben- zumindest bis zum nächsten Tag= Nüchternheit. In meinem letzten wäre es darauf angekommen, wie alkoholisiert der war.

In meinem ersten Haus war es zwar ziemlich nervig, sich mit den Psychs rumzustreiten, ob die den Patienten überhaupt aufnehmen wollten und dann den Transport zu organisieren. Der Vorteil war aber eindeutig, dass es ein sehr sicheres System war. Im letzten Haus war das so Wischiwaschi. War dann wenigstens praktisch wenn der OA noch da war.

Rico
08.07.2011, 14:13
Sorry für´s Off-Topic aber ich musste grad mal müde lächeln...
Bei meinem Unfall im Mai mit derselben Geschwindigkeit und Überschlag (ohne C2 natürlich) hat mich der Unfallchirurg nicht mal körperlich untersucht, als Diagnostik nur HWS-Rö angefordert und schon gar nicht dabehalten.
Ich hab ihn im Schock nur mal auf meine Beulen am Kopf angesprochen die ihn nicht interessiert haben und bin dann zu Fuß nach Hause gewandert...
:-nixDann kannst Du Dich doppelt freuen:
1. Du hast die Strahlung eines CTs gespart sowie die KM-Exposition.
2. Und Deine Hinterbliebenen hätten kaum Mühe gehabt, dem KH eine dem Trauma nicht angemessene Diagnostik nachzuweisen wenn Deine Milz oder Aorta hochgegangen wäre und hätten sich für Dein Ableben ein ordentliches Sümmchen erstreiten können.

Deshalb sagte ich ja "in den meisten Kliniken," denn ich bin mir wohl bewusst, dass mancherorts "lege artis" noch dem Stand vor 15 Jahren entspricht.

Michael72
08.07.2011, 14:16
Ein Kneipenwirt der einen Besoffenen selber fahren lässt, macht sich schuldig. Warum bitte der Arzt nicht?

Diesen Einwand finde ich interessant. Neben Kneipenwirten gilt diese Fürsorgepflicht ja auch für Diskothekenbesitzer und Taxifahrer. Inwieweit gilt dies auch für Ärzte?

WackenDoc
08.07.2011, 14:16
@Praia: Bei uns (mein 1. Haus) hättest du damit ne Runde durch den Schockraum inclusive Traumaspirale und mindestens eintägiger Überwachung mit engmaschiger Kontrolle der Vitalparameter, Pupillen- und Vigilanzkontrolle gewonnen.

@Michael: Ich erinner mich an einen Fall, wo ein Arzt nen Patienten für ne Sedierung aufgeklärt hatte und darüber, dass er 24h kein Fahrzeug führen darf. Nach der Behandlung wurde der Patient nochmal darüber belehrt. Dieser versicherte, dass er nicht selber fahren, sonder von seiner Ehefrau abholen lassen wollte. Auf dem Parkplatz hat der Patient dann wohl seiner Frau den Autoschlüssel abgenommen, ist selber gefahren und hat nen Unfall gebaut.
Der Arzt wurde verknackt, weil er nicht sichergestellt hatte, dass der Patient nicht doch selber fährt.
Ich mein, das stand vor ein paar Jahren mal im Ärzteblatt. Verstanden hab ich´s aber auch nicht. Kann mich aber deswegen noch dran erinnern, weil ich mich ziemlich darüber aufgeregt hab.

Praia-do-Forte
08.07.2011, 14:28
@ Rico und WackenDoc:
Ja, um die Strahlung war´s mir im Nachhinein dann auch nicht schade.
Aber zumindest eine ordentliche Unfallanamnese und eine körperliche Untersuchung wären nett gewesen :-stud
Denn im Nachhinein sind da noch ein paar Problemchen aufgetaucht die mir im Eifer des Schocks nicht bewusst gewesen sind aber bei einer Untersuchung aufgefallen wären
(soviel noch zum Topic Zurechnungsfähigkeit und wann der Doc auch einen gesund bzw nüchtern erscheinenden Menschen hinterfragen sollte...)

Lava
08.07.2011, 15:06
Hier wird mir immer zu viel darüber geredet, was mir passiert, wenn DEM PATIENTEN draußen was passiert.

Wie ist es denn anders herum? Nehmen wir an, ich hätte den Patienten gegen seinen Willen da behalten und er hätte mich verklagt wegen ungerechfertigtem Freiheitsentzug? Es gab sicher ein halbes Dutzend Zeugen dafür, dass der Patient sehr wohl orientiert war, eine klare Sprache hatte und absolut gangsicher war.

Daher frage ich nochmal: ist man denn mit 3,7 Promille automatisch nicht mehr einwilligungsfähig? :-nix

3,7 klingt jetzt sehr viel, aber wenn ich es nicht gewusst hätte (und der Foetor aethylicus nicht gewesen wäre), hätte ich schwören können, der Patient wäre nüchtern gewesen.

Evil
08.07.2011, 16:06
Kann durchaus sein, daß einem Diensthabenden ein Verfahren angehängt wird wegen Freiheitsentzuges, wenn er jemanden wie in Deinem Beispiel gegen seinen Willen dabehält. Umgekehrt kann Dir was angehängt werden, wenn dem Patienten draußen was passiert wäre oder er andere geschädigt hätte.

Kennst Du die alte Weisheit "ein Arzt steht immer mit einem Bein im Gefängnis"? ;-)

Pauschale Grenzen gibt es in der Rechtsprechung meines Wissens keine, es hängt immer von den Gutachtern und Richtern ab. Das ist leider unser Berufsrisiko.