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psycho1899
27.12.2013, 16:54
Ich spiel jetzt hier mal provokativ den Advocatus diaboli und lege den Fall mal folgendermassen aus:

Es besteht keine akut greifbare Eigengefährdung. Eine Mitnahme der Patientin unter PsychKG unter Bescheinigung einer nicht vorhandenen akuten Selbstgefährdung wäre dann quasi eine Nötigung und Freiheitsberaubung, oder? ;-)

Ich war mir eigentlich ziemlich sicher, dass die Eigen/Fremdgefährdung ziemlich konkret und nicht abstrakt (könnte ja aus dem Rollstuhl stürzen/könnte ja die Herdplatte anlassen (was sie bei langer bestehender Demenz offenbar bisher nie gemacht hat) sein muss, um eine derart einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit wie eine 'Zwangseinweisung' ohne richterlichen Beschluss vorzunehmen.

Mich würde mal die Meinung von psychiatrischen Kollegen hierzu interessieren.

Persönlich hätte ich auch alles versucht, die Dame zu überreden. Wenn Sie sich jedoch nicht hätte überreden lassen, hätte ich sie, denke ich, gezwungenermassen dagelassen.

Sebastian1
27.12.2013, 17:03
Es besteht keine akut greifbare Eigengefährdung. Eine Mitnahme der Patientin unter PsychKG unter Bescheinigung einer nicht vorhandenen akuten Selbstgefährdung wäre dann quasi eine Nötigung und Freiheitsberaubung, oder? ;-)

Ich verstehe, was du meinst. Die Hinweise haben mir persönlich jedoch ausgereicht. Im Zweifelsfall bin ich auch erstmal nur der Notarzt und kein Psychiater, das setzt zwar erstmal genauso sorgfältiges Handeln voraus, ich bezweifle allerdings, dass da im Falle einer juristischen Aufarbeitung dieselben Maßstäbe angelegt werden würden wie bei einem Facharzt für Psychiatrie. Knackpunkt hier ist sicher die Konkretisierung. Ziehe ich hier allerdings hinzu, dass die greifbaren Quellen eine Verschlechterung attestieren (Pflegedienst, Feuerwehr mit mehrfachen Einsätzen gleicher Art), so sehe ich da durchaus ein Eigengefährdungspotential (im Übrigen steht auf den Formularen allen Ernstes neben "Suchterkrankung", "Psychose" etc auch noch das Stichwort "Schwachsinn"... hat mich erstmal ein wenig konsterniert, aber trifft am ehesten zu, ohne es böse zu meinen), welches zumindest einen konkreten Anlass zur Überprüfung des Versorgungsstatus bietet. Und da eben akut niemand zur Verfügung steht (wie eben Hausarzt, Betreuer o.ä.) kann der Advocatus diaboli mich ruhig anklagen. Aber danke, dass d8u ihn spielst, wie bereits mehrfach geschrieben, ich fand die Entscheidung auch alles andere als einfach.

psycho1899
27.12.2013, 17:15
Fair enough... sind whs. wirklich mit die undankbarsten Situationen als NA. Man wird gerufen, der Patient will nicht mit und man selber hat ein total beschissenes Gefühl, den Pat. darzulassen, aber der bewegt sich bzgl. Eigengefährdungspotential irgendwo in diesem nebulösem Graubereich.

Schwachsinn ist eine tolle Diagnose :-D Ich finde, Psychose sollte auf dem Bogen durch "Irresein" noch ersetzt werden ;-) Bist Du in NRW unterwegs? Ich glaub, wir hatten auch dieses Formular.

Nochmals danke für den Fall und der sich daraus ergebenden Diskussion.

Brutus
27.12.2013, 18:10
Dadurch, dass die "Patientin" freiwillig mitgegangen ist, ist ja alles recht reibungslos abgelaufen.
Wobei ich die Eigengefährdung zumindest "halbgar" sehen würde. Wenn man sich einschlägige Urteile ansieht, dann kann das auch böse nach hinten losgehen. :-nix
Eine interessante "Wiki" kann man beim Bundesanzeiger-Verlag nachlesen: Link. (http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Unterbringung)
Die Erklärungen bei Psychiatrie-aktuell.de sind auch sehr interessant: Link. (http://www.psychiatrie-aktuell.de/bgdisplay.jhtml?itemname=rechtsgrundlagen_unterbri ngung_psych_kh)
Vor allem der Passus:

Die örtlichen Ordnungsbehörden können eine sofortige Unterbringung nur veranlassen, wenn die Gefahr einer akuten und erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung besteht und keine Möglichkeit gegeben ist, den Schutz des Erkrankten bzw. den Schutz der Umgebung vor dem Erkrankten durch weniger einschneidende Maßnahmen zu gewährleisten. In diesem Fall kann die Behörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt. Die Untersuchung muss durch den Arzt persönlich durchgeführt werden. Der Befund darf nicht älter als einen Tag sein und muss grundsätzlich von einem Arzt ausgestellt werden, der auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist. Wird dies nicht beachtet, ist der Einweisungsbeschluss verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig. So hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Jahre 2002 (Az. 3 W 89/02) entschieden. In diesem Verfahren hatte eine Frau Beschwerde eingelegt, die auf Grund des ärztlichen Zeugnisses eines Orthopäden zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden. Die zuständige Behörde hatte den Arzt eingeschaltet, weil er an dem betreffenden Wochenende Notdienst hatte. Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass eine Person nach geltendem Recht nur dann zwangsweise untergebracht werden dürfe, wenn ein Zuwarten entweder für den Betroffenen oder die Allgemeinheit mit Gefahren verbunden wäre. Ob ein solcher Zustand anzunehmen sei, hänge entscheidend von dem Zeugnis des eingeschalteten Arztes ab. Daraus folge, so ließen die Richter erkennen, dass diese schwierige Beurteilung nur fachkundige Ärzte treffen und die Gerichte sich nur auf den Sachverstand solcher Ärzte stützen dürfe.

Eine zwangsweise Unterbringung eines psychisch Erkrankten in einer psychiatrischen Klinik ist nur innerhalb der in den Gesetzen der Länder vorgesehenen Grenzen zulässig. Allein die Behandlung eines psychischen Leidens stellt in keinem Fall einen Grund für eine öffentlich-rechtliche Zwangsunterbringung dar. Das bedeutet unter anderem, dass wirtschaftliche Fehlentscheidungen, die während einer psychischen Erkrankung getroffen werden und die wirtschaftliche Existenz des Erkrankten und seiner Angehörigen gefährden können, keine Zwangseinweisung rechtfertigen können. Auch eine drohende Verwahrlosung stellt keine Grundlage für eine rechtsgültige Einweisung dar.
zeigt, auf was für dünnem Eis man da unterwegs ist. :-nix
Ich habe auch schon mehrere Ordnungsdienstbeamte kennengelernt, die in einem solchen Fall eher sehr zurückhaltend sind in Bezug auf PsychKG.
Auch diese Aussage:

Hat eine Ordnungsbehörde eine sofortige Unterbringung vorgenommen, hat sie anschließend unverzüglich einen Antrag beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - zu stellen. Darin muss sie darlegen, weshalb andere Maßnahmen nicht ausreichten und weshalb das vorherige Einholen einer gerichtlichen Entscheidung nicht möglich war.
Auch wenn die Demenz der Patientin in den letzten Wochen zugenommen hat. Die Frage ist ja tatsächlich: muss sie wirklich notfallmäßig zwangseingewiesen werden? Sie hat regelmäßig den Pflegedienst vor Ort, der sich um sie kümmert (ob das adäquat geschieht, sei mal dahingestellt). Der HA weiß um die Erkrankung, wann er zuletzt vor Ort war, wissen wir nicht?! Muss der Pflegedienst ja auch nicht unbedingt mitbekommen haben? Und wenn die Feuerwehr schon mehrfach in den letzten Wochen dort war, und sich an der Situation nicht viel geändert hat, dann steht zumindest die Eigengefährdung auf wackeligen Füßen. Denn diese muss ja unmittelbar bevorstehen, nicht nur abstrakt möglich sein. :-nix
Insofern wäre ja auch ein Betreuungsverfahren möglich gewesen.

Nun gut, die Patientin ist ja aus freien Stücken mit Euch gegangen. Damit hätte ich es auch belassen. Wenn der Kollege in der Psychiatrie das anders sieht, hätte ER das in die Wege leiten können. Denn es ist ja durchaus üblich, dass Patienten, die ursprünglich mal "freiwillig" mitgefahren sind, im Verlauf des stationären Aufenthalts dann doch noch unfreiwillig in die geschlossene Abteilung überstellt wurden, weil eben doch in der psychiatrischen Beurteilung diese Maßnahme für geboten erscheint. :-nix

Interessantes Beispiel auf jeden Fall. Und ich wäre auch mal gespannt auf eine juristische Meinung zu diesem Thema!

wischmopp
28.12.2013, 19:14
Guten Abend, allerseits!

Zuerst der Nachtrag: Es wir lang und persönlich und nicht speziell auf den Fall gemünzt (aber angelehnt :-) ). Wer liest, liest freiwillig, ich habe gewarnt!!! Dann aber danke fürs Lesen!

Die juristische Meinung würde mich auch sehr interessieren!

Denn leider musste ich am eigenen Leib schon öfter die Erfahrung machen, dass es auch nicht wirklich weiterhilft, wenn ein Betreuer da ist. Bin nämlich leider selbst so eine Betreuerin :-(

Case: Familienangehörige, 66 Jahre, paranoide Schizophrenie seit 7 Jahren. Selbstversorgerin, klappt soweit auch ganz gut. Wenn nicht gerade akut in der Psychose, dann:

wirft Müll ins Treppenhaus oder in den Gemeinschaftsgarten, besprenkelt die ganze Wohnung mit Wasser bis der Parkett kaputt ist ("Weihwasser, um das Böse zu verbannen"), zahlt keine Miete mehr, "weil das ja eine Frechheit ist, was hier abgeht", durchtrennt Kabel ("weil jemand sie elektrisieren will"), brüllt durch die Nacht ("weil die da draußen wieder alles tun, um sie zu provozieren"), stopft sich nur noch mit Fastfood voll, ist unverschämt und verbal aggressiv gegen jeden, der ihr begegnet (auch und ganz besonders gegen ihre Betreuer).

So wieder geschehen am 27.12. (also Werktag, aber viele Praxen haben leider Urlaub, so auch der Psychiater der Patientin).

Meine Versuche als Betreuerin: Psychiater (-> Urlaub), Hausärztin (-> ruft am Nachmittag zurück, war aber leider erst 9 Uhr morgens), telefonisch nach Gespräch mit Dienstarzt Zimmer in psych. Klinik vereinbart (will sie aber auf gar keinen Fall, sie ist ja nicht "plemplem"). Nach stundenlangen (natürlich fruchtlosen) Gesprächen mit ihr wird sie wieder extrem sauer, sperrt sich in die Toilette ein und spricht nur noch durch die geschlossene Tür, verkündet letztendlich, sie legt sich jetzt hin und schläft "hinüber", darauf Stille. Keine Reaktion mehr.

Darauf RD gerufen, er spricht mit ihr durch die Tür, sie wie ausgewechselt. Ja, NATÜRLCH kommt sie gleich raus, sie musste ja nur kurz auf die Toilette. Er lässt sich von uns als Betreuer alles erklären, checkt alles internistische ab (war alles ok) und teilt uns mit, dass wir, obwohl Betreuer in medizinischer Versorgung und Aufenthaltsbestimmungsrecht leider nicht entscheiden dürfen, dass sie in stationäre Behandlung müsse. Wieder abgefahren.

Zwei Stunden später der Rückruf der Hausärztin, sie wäre auf jeden Fall für eine stationäre Behandlung, kann aber außer einer Einweisung auch nichts ausstellen und die wäre nicht genug. Einzige Möglichkeit wäre die Polizei, da aber weder Eigen- noch Fremdgefährdung vorliegt, sieht sie da auch keine Chance....

Ende vom Lied: Wir alle abgezogen, am Montag Termin bei der Hausärztin, der Psychiater ist noch in Urlaub... :-(. Wir hoffen mal wieder, es geht solange gut....

Echt besch..... Job, dieser Betreuer-Mist.... ganz besonders, wenn man auch noch emotional irgendwie drinhängt.... :-(

Relaxometrie
28.12.2013, 19:28
teilt uns mit, dass wir, obwohl Betreuer in medizinischer Versorgung und Aufenthaltsbestimmungsrecht leider nicht entscheiden dürfen, dass sie in stationäre Behandlung müsse.
Das ist meines Wissens nach falsch. Nach § 1906 BGB darf ein gesetzlicher Betreuer, der die Vollmachten für die Aufgabenkreise "Gesundheitsfürsorge" und "Aufenthaltsbestimmungsrecht" inne hat, mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts sehr wohl verfügen, daß eine Einweisung in die Psychiatrie erfolgt.
Bin aber seit geraumer Zeit nicht mehr in der Psychiatrie tätig und erinnere mich nicht mehr genau. Das ist aber eindeutig geregelt. Von daher würde ich mich an Deiner Stelle mal kundig machen, was Deine Rechte sind, damit Du beim nächsten Mal streßfreier handeln kannst.

Aber Respekt für die Entscheidung, gesetzliche Betreuerin zu werden!

Brutus
28.12.2013, 20:33
So wieder geschehen am 27.12. (also Werktag, aber viele Praxen haben leider Urlaub, so auch der Psychiater der Patientin).
In diesem Fall einfach mal einen Tipp: Sie wird ja schon mal in einer Psychiatrie gewesen sein. Ich würde einfach dort anrufen, und dem Diensthabenden Psychiater die Situation schildern (denn er wird sie sowieso hinterher kriegen, wenn es zu einer (Zwangs-) Einweisung kommt. :-nix
Der wird auch zumindest wissen, was er braucht, und wie das Procedere abläuft.
In meinen Augen würde es folgendermaßen ablaufen: Du, als Betreuerin mit den entsprechenden Betreuungsbereichen, bist der Meinung, dass die Patientin dringend stationär aufgenommen werden muss. Das dürfte zulässig sein, weil Absatz 2. gelten dürfte:

§ 1906
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Um den Betreuten jetzt allerdings in der Psychiatrie unterzubringen (gegen seinen Willen) muss aber auf jeden Fall das Betreuungsgericht eingeschaltet werden:

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
Das heißt dann aber wiederum, dass Du, da Du den Richter nicht jederzeit bekommst, die Unterbringung nach PsychKG anleiern müsstest. Dazu brauchst Du den Ordnungsbeamten und einen Arzt, der dem Ordnungsamt das notwendige Gutachten schreibt, damit der die offizielle Unterbringungsverfügung schreiben kann. (Nach durchlesen der entsprechenden Seiten soll der Arzt am besten FA für Psychiatrie sein, oder aber gut psychiatrisch geschult). Dann kann der Patient erstmal für 24h in die Psychiatrie und dort muss innerhalb der 24h ein Richter vom Betreuungsgericht hinzugezogen werden!


Meine Versuche als Betreuerin: Psychiater (-> Urlaub), Hausärztin (-> ruft am Nachmittag zurück, war aber leider erst 9 Uhr morgens), telefonisch nach Gespräch mit Dienstarzt Zimmer in psych. Klinik vereinbart (will sie aber auf gar keinen Fall, sie ist ja nicht "plemplem"). Nach stundenlangen (natürlich fruchtlosen) Gesprächen mit ihr wird sie wieder extrem sauer, sperrt sich in die Toilette ein und spricht nur noch durch die geschlossene Tür, verkündet letztendlich, sie legt sich jetzt hin und schläft "hinüber", darauf Stille. Keine Reaktion mehr.
Ich denke, wenn man dies liest, dann dürfte klar sein, dass der Satz 2. passt. => 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.


Darauf RD gerufen, er spricht mit ihr durch die Tür, sie wie ausgewechselt. Ja, NATÜRLCH kommt sie gleich raus, sie musste ja nur kurz auf die Toilette. Er lässt sich von uns als Betreuer alles erklären, checkt alles internistische ab (war alles ok) und teilt uns mit, dass wir, obwohl Betreuer in medizinischer Versorgung und Aufenthaltsbestimmungsrecht leider nicht entscheiden dürfen, dass sie in stationäre Behandlung müsse. Wieder abgefahren.
Stimmt nicht! Du kannst es anleiern, allerdings muss eben das Betreuungsgericht die Entscheidung treffen. Der richtige Weg in diesem Fall wäre gewesen: Arzt und Ordnungsbeamten kommen lassen, Arzt schreibt Transportschein und Gutachten, Ordnungsbeamter die vorläufige Verfügung, Rettungsdienst transportiert in die Psychiatrie. Wenn die Patientin sich wehrt, zur Not noch die Polizei kommen lassen, denn nur die dürfen Zwang anwenden...


Zwei Stunden später der Rückruf der Hausärztin, sie wäre auf jeden Fall für eine stationäre Behandlung, kann aber außer einer Einweisung auch nichts ausstellen und die wäre nicht genug. Einzige Möglichkeit wäre die Polizei, da aber weder Eigen- noch Fremdgefährdung vorliegt, sieht sie da auch keine Chance....
siehe oben! Gutachten von der Hausärztin, die ihn ja kennt und die Vorgeschichte und ihn ja auch psychiatrisch mitbehandelt, von daher würde ich der mehr psychiatrische Kenntnis zuerkennen als z.B. mir. :-))


Ende vom Lied: Wir alle abgezogen, am Montag Termin bei der Hausärztin, der Psychiater ist noch in Urlaub... :-(. Wir hoffen mal wieder, es geht solange gut....
Wenn sie wieder dekompensiert weißt Du ja jetzt, wie es ablaufen könnte. ;-)

Noch ein paar Links:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1906.html
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Unterbringungsverfahren

wischmopp
28.12.2013, 20:55
Wow, Vielen vielen Dank für die ausführliche Antwort, Brutus! Und für die vielen links, werde ich mir alle anschauen! Ich muss mich da definitiv noch weiter einlesen in das Thema, bin erst seit wenigen Wochen Betreuerin...

Aber ist schon mal gut zu wissen, dass wir doch mehr Möglichkeiten haben als angenommen!

Schade nur, dass wir nicht auf Dich getroffen sind bei unserem Notruf, wäre dann ja wohl anders verlaufen.... ;-).

Es war aber bei uns gar kein Arzt dabei, nur eine ca. 18-Jährige, die sich ständig mit Lachanfall wegdrehen musste, sobald die Patientin sich geäußert hat. Zugegeben, es waren schon witzige Kommentare dabei (Bsp: Sohn der Pat. (39 Jahre) ist immer sehr unfreundlich und gemein zu ihr, ist aber auch kein Wunder, weil er schließlich eine hintere Hinterhauptslage war...).
Also, wie gesagt, sie hat eher wenig getan, weil sie hauptsächlich mit unauffällig Lachen beschäftigt war. Der zweite Sani war ca. Anfang 20 und hat die Pat. befragt und uns eben dann informiert, dass er sie leider nicht mitnehmen kann. Ich will auf keinen Fall etwas unterstellen, aber möglicherweise wäre uns jemand mit etwas mehr Erfahrung hilfreicher gewesen...

Also, Vielen Dank nochmal! Auch Dir, Relaxometrie!

Brutus
28.12.2013, 21:19
Deshalb wird beim Einsatzstichwort "Zwangseinweisung" auch immer das NEF mitgeschickt (bei uns zumindest). Weil es eben laut Gesetz geboten ist, ein ärztliches Gutachten für die Einweisungsverfügung zu erstellen.
Von daher ist die Aussage der "Sanis" schon richtig. Aber die hätten natürlich auch mal schalten können und NEF nachbestellen und O-Amt. :-nix

Hellequin
28.12.2013, 23:37
Dazu brauchst Du den Ordnungsbeamten und einen Arzt, der dem Ordnungsamt das notwendige Gutachten schreibt, damit der die offizielle Unterbringungsverfügung schreiben kann. (Nach durchlesen der entsprechenden Seiten soll der Arzt am besten FA für Psychiatrie sein, oder aber gut psychiatrisch geschult). Dann kann der Patient erstmal für 24h in die Psychiatrie und dort muss innerhalb der 24h ein Richter vom Betreuungsgericht hinzugezogen werden!

Nur der Vollständigkeit halber, das Betreuungsgericht erlässt zuerst eine vorläufige Verfügung, dafür wird ein ärztliches Zeugnis benötigt. Kein Gutachten. An ein Gutachten werden andere rechtliche und formale Anforderungen gestellt (z.B. darf bei einem Gutachten der Gutachter nicht gleichzeitig der behandelnde Arzt sein) und ein Gutachten wird dann vom Gericht im Rahmen des Hauptsachverfahren direkt angefordert.
@wischmopp: Ich würde dir empfehlen dich mal in den Ruhe mit den entsprechenden Regelungen in deinem Bundesland, insbesondere mit den Unterbringungsregelungen nach BGB zu beschäftigen. Das nimmt dir dann in der sowieso stressigen Situation etwas von dem Druck.

Bzgl. Zwangseinweisungen gibt es für BaWü ein Recht gutes Merkblatt von der LÄK: http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/unterbringung.pdf

"Der Arzt selbst darf die zwangsweise Verbringung nicht anordnen. Nur die Polizei ist für das Verbringen eines Unterbringungsbedürftigen in ein Zentrum für Psychiatrie zuständig. Weder Ärzte von Gesundheitsämtern noch von Krankenhäusern noch niedergelassene Ärzte dürfen Patienten einweisen. Auf Anregung des Justizministeriums und Sozialministeriums wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass jeder Arzt, der die vorstehenden Grundsätze missachtet, mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen muss. Eine unbefugte Anordnung der zwangsweisen Verbringung birgt die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Strafgesetzbuch) und von Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen seitens des Patienten.

wischmopp
29.12.2013, 17:07
Danke, Hellequin!

Schön langsam kommt bei mir Licht ins Dunkel ;-)

Ich gehe morgen mit ihr zur Hausärztin und bin gespannt, was dabei herauskommt. Dafür werde ich mich heute auf jeden Fall noch richtig informieren!
Wobei ich natürlich auch die Hoffnung habe, dass wir das Ganze ambulant wieder in den Griff bekommen!

P.S.
@Sebastian1 und alle Mitdiskutierer: Ich wollte übrigens nicht den Thread mit meiner Geschichte absägen! Sorry dafür!