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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 - A29/ B48 - Schweigepflicht



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Unregistriert
08.10.2014, 15:03
Liebe Leute, C ist leider uneingeschränkt richtig....
Der Gesetzestext in § 138 StGB besagt:
"(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
(...)
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
(...)
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Wie ihr seht, steht auch da ODER...
Das einzige was in der Tat anfechtbar wäre, ist der "oder auf irgendeine..." - davon steht nämlich im Gesetz nichts und geeignet ist natürlich ein seeeeehr dehnbarer Begriff....

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html

Unregistriert
08.10.2014, 15:10
Man könnte den Patienten wegen akuter Fremdgefährdung einweisen...

Man kann nur jemanden bei Eigengefährdung laut Unterbringungsgesetz einweisen. Bei Fremdgefährdung ist die Polizei zuständig. Man könnte den Patienten höchstens im Sinne der allgemeinen Bürgerpflicht bis zum Eintreffen der Polizei seiner Freiheit berauben - sprich ihn in der Klinik behalten.

henk-williams
08.10.2014, 15:31
Man kann nur jemanden bei Eigengefährdung laut Unterbringungsgesetz einweisen. Bei Fremdgefährdung ist die Polizei zuständig. Man könnte den Patienten höchstens im Sinne der allgemeinen Bürgerpflicht bis zum Eintreffen der Polizei seiner Freiheit berauben - sprich ihn in der Klinik behalten.
nur so am Rand: warum genau sollte Fremdgefährung nicht funktionieren? Amboss schreibt: "Vorhandensein von akuter Fremd- oder Selbstgefährdung, die nicht auf andere Weise abwendbar ist"

Unregistriert
08.10.2014, 16:31
"Strafantrag...,weil deren Strafverfolgungsinteresse regelmäßig die ärztliche Schweigepflicht außer Kraft setzen" - Blödsinn! Zudem ist ein Strafantrag Sache der Staatsanwaltschaft - Strafanzeige und Strafantrag sind unteschiedliche Dinge

Unregistriert
08.10.2014, 17:04
c ist richtig und klingt deshalb komisch, weil das impp im besonderen darauf abzielen möchte, dass es ein notstand ist. das bedeutet auch, dass im überspitzten fall der arzt seinen notfallkoffer an den kopf des angreifers werfen darf um ihn an der tat zu hindern.

Unregistriert
08.10.2014, 17:10
es ist ein notstand. das heisst der arzt dürfte auch seinen notfallkoffer nach dem täter werfen um ihn im letzten augenblick von einer tat abzuhalten. darauf wird mmn mit dieser seltsamen formulierung angespielt...

Gurumi
08.10.2014, 17:36
Aus:
"5. Schweigepflicht des Arztes gegenüber Behörden
a) Besondere Aussagepflichten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben sich nicht. Erfährt der Arzt von geplanten Verbrechen, ist er verpflichtet, den Strafverfol- gungsbehörden dies mitzuteilen (§ 138 StGB). Bei besonders schweren, mit einer nach- haltigen Störung des Rechtsfriedens verbundenen Verbrechen und Wiederholungsgefahr ist er befugt, die Schweigepflicht zu durchbrechen."
Quelle: https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf

Und:
"Privatpersonen sind von Gesetzes wegen nur wegen besonders schwerwiegender Straftaten zur Anzeige verpflichtet (§ 138 StGB). Vertraglich können Privatpersonen z. B. zum Erhalt ihres Versicherungsschutzes gehalten sein, Straftaten zur Anzeige zu bringen. In bestimmten Fällen (z. B. Diebstahl durch Familienangehörige) ist die Aufnahme der Ermittlungen von einem Strafantrag abhängig, den in der Regel nur der Verletzte stellen kann (§ 77 Abs. 1 StGB) und der nur innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen kann (§ 77b StGB).

Die Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Faktisch liegt das Ermittlungsverfahren jedenfalls in Fällen der kleineren und mittleren Kriminalität in der Regel in der Hand der Polizei, die auch sonst auf eine Anzeige alle unaufschiebbaren Ermittlungen durchzuführen hat. Das heißt, sie hat potentielle Zeugen zu vernehmen und Beweise zu sichern. Dennoch obliegt die endgültige Entscheidung der Staatsanwaltschaft; die Polizisten sind lediglich Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft."
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Strafverfahrensrecht_(Deutschland)

ergibt eigentlich recht eindeutig die Antwort E.

Unregistriert
08.10.2014, 17:48
es geht um notstand und auch ein bisschen um gesunden menschenverstand, da braucht man glaube ich gar nicht so viele paragraphen. =) überspitzt aber von der sachlage gleich: person a sagt dem arzt er wolle person b jetzt umbringen gehen und steht dabei am poolrand. A: der arzt geht weg und ruft die polizei in ganz-weit-weg-stadt an oder B: er schubst person a ins wasser, ruft person b "hau ab" zu und geht selber weg. na?

Gurumi
08.10.2014, 17:54
Das Problem bei Antwort C ist nicht das Eingreifen an sich (da steht es dem Arzt wie jeder anderen Privatperson zu, frei einzuschreiten), sondern die Option die Schweigepflicht gegenüber dem NACHBARN zu brechen um ihn zu warnen.

Unregistriert
08.10.2014, 18:17
sagt es mir, wenn ich mich irre, aber gab es da nicht mal eine altfrage mit einem hiv-patienten, der seiner frau verschweigen wollte, das er hiv hat und war da nicht die richtige antwort, dass man es der frau sagen sollte, um zukünftigen schaden von ihr abzuwenden. wäre doch hier event. auch nalog zu sehen.

Unregistriert
08.10.2014, 18:27
Das Problem bei Antwort C ist nicht das Eingreifen an sich (da steht es dem Arzt wie jeder anderen Privatperson zu, frei einzuschreiten), sondern die Option die Schweigepflicht gegenüber dem NACHBARN zu brechen um ihn zu warnen.

und genau da ist ja der notstand: der patient will dem nachbarn ja nicht die blumen zertrampeln sondern ihn erschiessen. wenn der arzt das damit verhindern kann darf er die schweigepflicht brechen. das hat eine andere gewichtung als die blumen. =D

blaabc
08.10.2014, 18:28
Genau an die Frage hab ich auch gedacht!

Unregistriert
08.10.2014, 18:36
"...weil deren Strafverfolgungsinteressen die ärztliche Schweigepflicht REGELMÄSSIG ausßer Kraft setzen."

Allein aus dem Zusatz ist E schon falsch. Zudem steht bei C noch "geeignet", sodass davon ausgegangen werden kann, dass Frau Dr. S. nicht selbst Amok laufen soll. Sie kann die Entlassung verzögern, bis Herr K. sich beruhigt hat etc...

Unregistriert
08.10.2014, 18:39
können wir die Diskussion hier bitte beenden?!
C ist richtig.
Wem gegenüber "ich" die Schweigepflicht - im r. Notstand - breche, ist wurscht.
Könnte auch der Untermieter des Nachbarn sein, der Jiu Jitsu kann und den Angreifer außer Gefecht setzen könnte. ;-)
Die restlichen Antworten sind falsch. Punkt.
Zusatzinfos:
- Polizei ist eine Behörde.
- Schweigepflicht kann vom Patienten selbst oder von einem Richter (in einem Strafverfahren) aufgehoben werden.
- NICHT von einem Staatsanwalt(schaft).
- "geeignete Form" kann alles mögliche sein, was "adäquat" ist...
- Wikipediaartikel sind keine allgemeingültige, stets zutreffende Quellen. Siehe auch: http://www.wikipedia.de/ichhabenichtimmerecht

Gurumi
08.10.2014, 18:49
ja ja, habt ja Recht ;)
Das mit dem Notstand rechtfertigt wohl Antwort C..
Trotzdem ätzend formulierte Antwortmöglichkeiten..

Nicky08
08.10.2014, 18:57
Allein für diese Diskussion hat sich die Frage schon gelohnt - hab lang nicht mehr so gelacht:)

Unregistriert
08.10.2014, 19:07
Antwort C stimmt genau so wie gestellt nach Paragraf 138 Stgb : http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html

nfp82
08.10.2014, 21:56
..."oder...auf..geeignete weise verhindern..." ist doch klar: ich versetze den patienten in ein künstliches koma mit schwerpunkt retrograde amnesie und zur sicherheit führe ich noch eine tiefen-hypnose durch...niemandem geschadet, eher genutzt, der nachbar bleibt am leben und mein patient wird nicht zum mörder und ich breche nicht mein heiliges schweigegelübde...so komme ich auf jeden fall in den impp-himmel...

FinalCountdown
10.10.2014, 02:21
..."oder...auf..geeignete weise verhindern..." ist doch klar: ich versetze den patienten in ein künstliches koma mit schwerpunkt retrograde amnesie und zur sicherheit führe ich noch eine tiefen-hypnose durch...niemandem geschadet, eher genutzt, der nachbar bleibt am leben und mein patient wird nicht zum mörder und ich breche nicht mein heiliges schweigegelübde...so komme ich auf jeden fall in den impp-himmel...

ymmd :-D

Amygdala88
10.10.2014, 06:42
Allein für diese Diskussion hat sich die Frage schon gelohnt - hab lang nicht mehr so gelacht:)


:-top