Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Honorardienste Notarzt etc. organisatorisches (Steuer, Versorgungswerk etc...)
Ich habe anderes gelesen und darum die Übungsleiterpauschale in den letzten Jahren nicht geltend gemacht. Ob es rechtens ist, kommt wohl auf die nähere Ausprägung der Tätigkeit an. Natürlich kann aber auch sein, dass das Finanzamt es ohne große Nachfrage einfach anerkennt, obwohl es eigentlich nicht korrekt wäre. Gemäß mehrerer Urteile / Anweisungen fällt die nebenberufliche Notarzt-Tätigkeit nicht unter die Übungsleiterpauschale. Richtungsweisend hierzu ist der Spruch des Bundesfinanzhofs (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/71960/) (BFH v. 20.02.2002 - VI B 85/99), ein aktuellere Aussage aus Niedersachsen gibt es hier (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/358851/).
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/516154/) bejaht 2014 eine mögliche Übungsleiterpauschale (Punkt 2.20) "bei Vorliegen aller Voraussetzungen". Ich habe mal was gelesen, daß bezüglich der genaueren Umstände zum Beispiel betrachtet wird, ob die (ggf. im Vergleich niedrige) Bezahlung des Notarztes bei der Tätigkeit dieser Tätigkeit einen "ehrenamtlichen Charakter" gibt, wie das z.B. bei Notarzt-Bereitstellungen durch Hilfsorganisationen bei Faschingsveranstaltungen etc. oft der Fall ist, sowie darauf, ob der Notarzt auch pflegerische Tätigkeiten durchführt, so wie das beispielsweise bei einer arztbegleiteten Verlegungsfahrt der Fall sein kann.
Möchte aber nochmal darauf hinweisen, dass ich weder Steuerberater noch Jurist bin und deshalb selbst keine verlässliche Aussage zum Thema treffen kann.
Sebastian1
01.01.2018, 14:58
Mein FA hat die Pauschale an sich bejaht. Sie wollten das aber nicht zusätzlich zu den Werbungskosten, km-pauschalen etc. gelten lassen, sondern nur bis zu. Ich geb's einfach an, streichen können die immer noch.
Habe auch das Merkblatt aus Bayern wiedergefunden, da steht sogar zu den "begünstigten Personengruppen" - bezugnehmend auf auf das Urteil aus deinem Posting -
Notärzte im Rettungsdienst inkl. Bereitschaftsdienstzeiten (entgegen BFH-Beschluss vom
20.02.2002, BFH/NV 2002, 784)
Link: hier (https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/../../../../Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrenamt/Steuerfreiheit_nebenberufliche_Taetigkeit.pdf)
Das das EstG ein Bundes- und kein Landesgesetz ist, würde ich mal sagen, das ist auf andere Bundesländer uneingeschränklt übertragbar.
Autolyse
01.01.2018, 21:22
Mein FA hat die Pauschale an sich bejaht. Sie wollten das aber nicht zusätzlich zu den Werbungskosten, km-pauschalen etc. gelten lassen, sondern nur bis zu. Ich geb's einfach an, streichen können die immer noch.
Habe auch das Merkblatt aus Bayern wiedergefunden, da steht sogar zu den "begünstigten Personengruppen" - bezugnehmend auf auf das Urteil aus deinem Posting -
Link: hier (https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Vereine/../../../../Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Ehrenamt/Steuerfreiheit_nebenberufliche_Taetigkeit.pdf)
Das das EstG ein Bundes- und kein Landesgesetz ist, würde ich mal sagen, das ist auf andere Bundesländer uneingeschränklt übertragbar.
Finanzverwaltung ist Auftragsverwaltung. Der Bund könnte Bayern sogar anweisen das zu lassen.
Panto-zol
02.01.2018, 05:40
Wäre es auch theoretisch möglich einen PKW Anschaffung zumindest teilweise als Betriebsausgaben abzusetzen?
FirebirdUSA
02.01.2018, 09:18
Vermutlich nur über Fahrtkosten nach obigem Link
WackenDoc
02.01.2018, 16:47
Nein. Das wird über die km-Pauschale abgerechnet.
Nein, das Finanzamt sieht auch nicht die zwingende Anschaffung des Fahrzeugs, mit der Begründung dass du ja jede Menge Krempel zur Wache bringen musst und auch nicht dass die Wache am AdW liegt.
Bei freiberuflicher und selbständiger Tätigkeit gilt die km-Pauschale für die tatsächlich gefahrenen km, also Hin- und Rückweg.
Möchte diesbezüglich nochmal nachhaken. Gibt es dafür eine Quelle bzw. ist das amtlich? Habe die letzten 3 Jahre freiberuflich als Honorararzt für Blut- und Plasmaspende gearbeitet mit langem Anfahrtweg. Ich hatte mich in einem Steuerforum erkundigt. Da war die einhellige Meinung, dass nur die einfache Strecke anzugeben ist.
Wenn die doppelte Fahrstrecke anerkannt werden würde, hätte ich richtig vie Geld verschenkt.
Wenn die doppelte Fahrstrecke anerkannt werden würde, hätte ich richtig vie Geld verschenkt.
Bedenke, dass die Fahrkosten auch irgendwann mal mit 4500€ "gedeckelt" sind...
Bedenke, dass die Fahrkosten auch irgendwann mal mit 4500€ "gedeckelt" sind...
Da ist noch etwas Luft nach oben.
Kann ich denn diese letzten 3 Jahre jetzt noch einmal nachträglich bezüglich der Fahrstrecke ändern? Bis zu 4 Jahre rückwirkend ist es doch regulär möglich, die EStE abzugeben. Auch als Freiberufler?
Es kommt wahrscheinlich auch darauf an, ob das der einzige Arbeitsort ist, oder ob es ein zusätzlicher Arbeitsort ist. Nachträglich ändern kann man die Werbungskosten nur für Jahre, für die der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Da man als Freiberufler verpflichtet ist, die Steuererklärung üblicherweise bis Ende Mai des Folgejahres abzugeben, dürfte es für alles außer das Steuerjahr 2017 tendenziell zu spät sein.
Sebastian1
03.01.2018, 14:46
Möchte diesbezüglich nochmal nachhaken. Gibt es dafür eine Quelle bzw. ist das amtlich? Habe die letzten 3 Jahre freiberuflich als Honorararzt für Blut- und Plasmaspende gearbeitet mit langem Anfahrtweg. Ich hatte mich in einem Steuerforum erkundigt. Da war die einhellige Meinung, dass nur die einfache Strecke anzugeben ist.
Wenn die doppelte Fahrstrecke anerkannt werden würde, hätte ich richtig vie Geld verschenkt.
Das musste ich jetzt auch erstmal nachlesen. Mir war da der Unterschied zwischen Kilometer- und Pendlerpauschale nicht klar; jedenfalls habe ich hier immer die Arbeitsorte und die km x2 (also Hin- und Rückweg) angegeben und so berechnet. Die Berechnung habe ich der Erklärung auch als Anlage beigelegt; ist bisher immer so durchgegangen. Aber da muss dann vielleicht jemand die Antwort geben, der sowas professionell macht.
Ich kenne auch auch nur so, dass Du Hin- und Rückfahrt angibst. Ist bislang auch immer anerkannt worden.
Croonger
05.01.2018, 16:13
Wie ist das mit dem Absetzen eines Handys/Mobilfunkvertrages, welchen man teilweise auch beruflich benutzt. Wird sowas anerkannt?
WackenDoc
05.01.2018, 17:37
Ja, ist kein Problem
sagt mal.....bei nem 24h Bereitschaftsdienst bei eurem Hauptarbeitgeber...gebt ihr die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand an?!?!?!
..und ist es bei nem 24h-Dienst nur die "kleine" Pauschale..oder zählt ihr An- und Abreise zum Arbeitsort mit dazu...(dann kommt man ja zwangsläufig immer auf die "große" Pauschale
Autolyse
11.01.2018, 20:18
Steht Dir nicht zu, da erste Tätigkeitsstätte.
Steht Dir nicht zu, da erste Tätigkeitsstätte.
guter Einwand... ;-)
und wenn ich bei meinem Arbeitgeber mehrere Tätigkeitsstätten habe...z.B. fahren wir ja an 2 verschiedenen Standorten NEF...?!
Dann für die 2. Tätigkeitsstätte geltend machen. Bei 24h-Dienst natürlich die Pauschale für eine Dienstreise mit Übernachtung, abzüglich ggf. gewährter Verpflegung durch den Arbeitgeber (dürfte im medizinischen Bereich selten sein).
Autolyse
12.01.2018, 08:34
guter Einwand... ;-)
und wenn ich bei meinem Arbeitgeber mehrere Tätigkeitsstätten habe...z.B. fahren wir ja an 2 verschiedenen Standorten NEF...?!
Definiert dein Vertrag eine erste Tätigkeitsstätte?
Ist eine der NEF-Wachen am Krankenhaus in dem du mehrheitlich arbeitest oder beide nicht? Wenn letzteres, dann gilt es für beide.
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