Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Honorardienste Notarzt etc. organisatorisches (Steuer, Versorgungswerk etc...)
WackenDoc
23.01.2018, 16:47
Das geht nicht. So etwas ist in unserem Sozialsystem nicht vorgesehen.
Du brauchst mind. 15 Stunden als Angestellter oder Beamter oder ne eigene Praxis um als Notarzt arbeiten zu dürfen.
Es sei denn, du findest einen Notarztstandort der dich sozialversicherungspflichtig anstellt.
Du wirst schlichtweg nicht mehr vermittelt wenn du die Voraussetzungen nach §23c SGB IV nicht nachweisen kannst. Und Auftraggeber, die nicht über die Börse gehen, werden wegen deren Risiko wohl selber prüfen.
Mein Tipp: Schreibe deinen Bundestagsabgeordneten an. Die DRV hat wilde Sau gespielt und die Regierung hat mit dem 23c schlichtweg Mist gebaut.
DoctorNew
23.01.2018, 19:12
Aber wie machen das dann die Vollzeit-Leihärzte, die komplett ohne Festanstellung arbeiten?
FirebirdUSA
23.01.2018, 19:16
Aber wie machen das dann die Vollzeit-Leihärzte, die komplett ohne Festanstellung arbeiten?
Die sind die nächste Zielgruppe der DRV... angestellt über Zeitarbeitsfirma die dich vermittelt würde vermutlich gehen
WackenDoc
23.01.2018, 20:20
Wobei die DRV bei solchen Zeitarbeitsfirmen genau auf die Vertragsgestaltung schauen wird.
Normale Honorarärzte wird es bald nicht mehr geben. Die Kliniken bekommen schon Probleme mit ihren Betriebsprüfungen.
Turkelton
28.01.2018, 18:04
QUOTE=Sebastian1;2032880]Mein FA hat die Pauschale an sich bejaht. Sie wollten das aber nicht zusätzlich zu den Werbungskosten, km-pauschalen etc. gelten lassen, sondern nur bis zu. Ich geb's einfach an, streichen können die immer noch.
Habe auch das Merkblatt aus Bayern wiedergefunden, da steht sogar zu den "begünstigten Personengruppen" - bezugnehmend auf auf das Urteil aus deinem Posting -
.[/QUOTE]
Das ist ja echt faszinierend, war mir so bisher nicht bewusst.
Wenn man sich das Merkblatt mal komplett durchliest, und so berechnet es auch mein Steuerprogramm, dürfte folgendes korrekt sein:
Übersteigen die Einnahmen die Höhe der Pauschale wird immer die komplette Pauschale anerkannt, auch wenn die tatsächlichen Ausgaben niedriger waren. Die tatsächlichen Ausgaben spielen dann in der Veranlagung keine Rolle.
Sind die Ausgaben höher als die Pauschale, werden diese mit der Pauschale verrechnet, d.h. es kommt nur der Teil in die Berechnung, der über den 2400 EUR liegt oder anders gesagt, es zählen alle Ausgaben aber dafür ist die Pauschale weg.
Beides komplett aufsummiert sollte es eigentlich nicht geben, allerdings werden viele Steuererklärungen nur sehr oberflächlich bzw. stichprobenartig kontrolliert, kann also sein, das sowas durchrutscht.
Wenn man jetzt nicht irrsinnig weit fährt, keine teuren Fobis besucht hat und dementsprechend keine 2400 EUR Betriebskosten hatte, kann sich das ganze also lohnen, wer über den 2400 EUR is kannst eigentlich gleich lassen.
Bei freiberuflicher und selbständiger Tätigkeit gilt die km-Pauschale für die tatsächlich gefahrenen km, also Hin- und Rückweg.
Sitze grad an der Steuer 2017...mein Wiso-Programm erlaubt in der Einnahmen-Überschuss-Berechnung für meine Freiberufliche Tätigkeit nur den einfachen Weg...bin schon am Überlegen ob ich einfach die doppelten km angebe...dann passt es ja auch wieder ;-)
Jemand sonst ne Idee...?
Dummerweise wird bei der EÜR auch von 1. Betriebsstätte gesprochen, dabei sollte doch klar sein, dass mein Hauptarbeitgeber meine 1. Stätte ist...und die freiberufliche Tätigkeit LOGISCHERWEISE an einer 2. Betriebsstätte erfolgt...
PsychoFan
30.01.2018, 20:47
Dummerweise wird bei der EÜR auch von 1. Betriebsstätte gesprochen, dabei sollte doch klar sein, dass mein Hauptarbeitgeber meine 1. Stätte ist...und die freiberufliche Tätigkeit LOGISCHERWEISE an einer 2. Betriebsstätte erfolgt...
M.E. ist es unlogigisch, was Du schreibst und sachlich falsch. Dein Hauptarbeitgeber kann nicht Deine Betriebsstätte sein, da Du dort abhängig beschäftigt bist und nicht selbständig tätig.
PsychoFan hat recht. Der Arbeitgeber der nichtselbständigen Tätigkeit ist natürlich nicht gleichzeitig die erste Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit. Es kann aber bei Selbständigen auch sein, daß sie keine "erste Betriebsstätte" haben. Siehe: Erste Betriebsstätte (https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/betriebsausgaben/selbststaendige-haben-nur-eine-einzige-betriebsstaette-das-spart-steuern).
@PsychoFan & Pflaume:
ich würde ja davon ausgehen, dass mein Arbeitgeber meine erste Betriebsstätte ist und meine selbstständige Arbeit keine "erste Betriebsstätte" ist/hat... ich ruf heut mal beim FA an; vielleicht können die das klären..
Was ganz anderes: hat jemand eine Idee, ob ich zwangsausbezahlte Überstunden steuerlich geltend machen kann?!
PsychoFan
02.02.2018, 12:01
Dein AG kann nicht Deine Betriebsstätte sein, das Krankenhaus gehört doch nicht Dir!
Dein "Betrieb", also Deine Firma ist die freiberufliche Tätigkeit. Das Krankenhaus ist Betriebsstätte des Eigentümers des Krankenhauses und Deine Arbeitsstätte!
Genau. Der Arbeitsplatz der angestellten Tätigkeit ist die erste Tätigkeitsstätte, nicht die erste Betriebsstätte. Das ist ein Unterschied. Bezüglich der Betriebsstätten gilt, was ich oben geschrieben habe.
"Zwangsausbezahlte Überstunden" sind ganz normal zu versteuern, ich weiß nicht, was du mit "geltend machen" meinst. Korrekterweise muß der Arbeitgeber den Steuer-Betrag schon im Rahmen der Lohnabrechnung als Steuervorauszahlung ans Finanzamt abgeführt haben. Die Überstunden sind Teil des Entgelts, das am Ende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgezählt ist. Man braucht damit nichts Besonderes zu machen.
jep..mein Fehler. Bin irgendwie davon ausgegangen, dass Überstunden steuerfrei seien... :-)
Basti1983
04.10.2018, 06:22
Der Hinweis mit der Berufshaftpflicht ist nicht zu verachten.
Aber wie machen das dann die Vollzeit-Leihärzte, die komplett ohne Festanstellung arbeiten?
Die "Vollzeit-Leihärzte" sind normalerweise bei der Vermittlungsagentur als ganz normaler AN befristet oder "projektbezogen" angestellt. Das ist nicht für Jedermann extern ersichtlich. Wenn Du so jemanden kennst- frag ihn/sie ruhig. Ansonsten dürfte es wegen der DRV kaum mehr möglich sein, wie die Vorredner schon schrieben. Kann natürlich sein, daß es noch einen gewissen Bestandsschutz gibt für KollegInnen, die das schon lange so machen.
WackenDoc
04.10.2018, 18:07
Es gibt keinerlei Bestandsschutz. Nur Kollegen und Betriebe, die noch nicht geprüft sind.
Evtl. gibt es noch einzelne Kollegen mit einer alten DRV-Befreiung für ihr Arbeitsverhältnis.
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