Es mag kein K.O-Kriterium sein, aber die Vorraussetzungen sind schon speziell.
Ausnahmen bei der Überschreitung der Altersgrenze
Zugangsberechtigung zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg erworben
Studium ohne Abitur
Masterstudium
Weiterführende Hochschulausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BAföG
Persönliche oder familiäre Hinderungsgründe
Einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse