Wir haben damit also einen Anspruch auf Anrechnung der Studienleistungen. Dieser ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:
„2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.“
Von einer Gleichwertigkeit muss ausgegangen werden, wenn sowohl hinsichtlich der Ausbildungsstätte eine institutionelle Gleichwertigkeit als auch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der im Studium an der EDU erworbenen Kompetenzen gegeben ist.
Die Institutionelle Gleichwertigkeit wurde also schon festgestellt. Die Gleichwertigkeit der Kompetenzen zu versagen, wird der Behörde sehr schwer fallen, vgl. VG Hamburg mit Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 E 4720/22
Die Studierenden im Bachelor of Medicine erwerben gleichwertige Kompetenzen wie Studierende im vorklinischen Studienabschnitt des Staatsexamensstudiengangs und darüber hinaus klinische Kompetenzen, die im Regelstudiengang erst im klinischen Studienabschnitt vermittelt werden. Die Ausbildung basiert nämlich auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) und wurde in unserem Modulhandbuch präzisiert. Da hilft natürlich auch die AHPGS Akkreditierung und das überdurchschnittliche Abschneiden im internationalen Vergleichstest.