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  1. #601
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    Wir haben damit also einen Anspruch auf Anrechnung der Studienleistungen. Dieser ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:
    „2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.“
    Von einer Gleichwertigkeit muss ausgegangen werden, wenn sowohl hinsichtlich der Ausbildungsstätte eine institutionelle Gleichwertigkeit als auch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der im Studium an der EDU erworbenen Kompetenzen gegeben ist.

    Die Institutionelle Gleichwertigkeit wurde also schon festgestellt. Die Gleichwertigkeit der Kompetenzen zu versagen, wird der Behörde sehr schwer fallen, vgl. VG Hamburg mit Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 E 4720/22
    Die Studierenden im Bachelor of Medicine erwerben gleichwertige Kompetenzen wie Studierende im vorklinischen Studienabschnitt des Staatsexamensstudiengangs und darüber hinaus klinische Kompetenzen, die im Regelstudiengang erst im klinischen Studienabschnitt vermittelt werden. Die Ausbildung basiert nämlich auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) und wurde in unserem Modulhandbuch präzisiert. Da hilft natürlich auch die AHPGS Akkreditierung und das überdurchschnittliche Abschneiden im internationalen Vergleichstest.
    Geändert von Fischpudding (18.08.2023 um 20:42 Uhr)



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  2. #602
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    Aus dem Urteil:

    Maßgeblich ist demnach lediglich, ob der von der EDU verliehene Bachelor für eine grundlegende Berufstätigkeit qualifiziert, denn zu mehr berechtigt auch ein an einer inländischen Hochschule erworbener Bachelor nicht. Dass dies der Fall ist, hat die EDU nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat sie aufgezählt, dass das Bachelorstudium nicht nur auf den Beruf des Arztes, sondern auch auf weitere Berufe in der Wirtschaft und Industrie oder im Bereich der Dienstleistungen abzielt. Dem ist die ZAB im Hinblick auf den Bachelor nicht substantiiert entgegengetreten.

    Das Gericht kann es daher dahingestellt lassen, ob der von der EDU verliehene Master in Medicine dem inländischen medizinischen Staatsexamen gleichwertig ist und ob er die Ausübung des Berufes des Arztes ermöglicht

    Also dem Gericht ist die Anerkennung über Ärztekammer völlig egal und wertet Bachelor und Master eben gleichwertig wie Bachelor und Master an einer Inlandshochschule. Jetzt von diesem Urteil abzuleiten, dass sich die LAK/BÄK irgendwie bewegen muss oder wird, ist sehr weit hergeholt.



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  3. #603
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    und weiter: Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta

    Es wird - nie - eine Anerkennung geben. Punkt.



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  4. #604
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    Zitat Zitat von ecnecn Beitrag anzeigen
    Jetzt von diesem Urteil abzuleiten, dass sich die LAK/BÄK irgendwie bewegen muss oder wird, ist sehr weit hergeholt.
    Die müssen sich nicht bewegen, es ging um die Anrechnung von Studienleistungen. Was hat die BÄK damit zutun? Die hätten auch davon abgesehen nichts zu sagen was die Approbation betrifft.



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  5. #605
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    Zitat Zitat von ecnecn Beitrag anzeigen
    Es wird - nie - eine Anerkennung geben. Punkt.
    Whataboutism. Auf die Approbationsthematik bin ich gar nicht eingegangen, das würde hier zu weit gehen. Aber schön dass du mehr weisst, als alle anderen



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