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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #631
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    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    Ob das eine Grundsatzentscheidung war, ist Definitionssache.
    LOL Ja, warum braucht man eigentlich Jura.

    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    Ich verstehe nicht, worüber wir gerade diskutieren ehrlichgesagt. Ob das eine Grundsatzentscheidung war, ist Definitionssache. Die Studentin hat die Klage gewonnen, der Staat verloren und keine Revision eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig und entfaltet Wirkung auf alle EDU Studierenden.
    Inwiefern wurde die Studentin schlecht beraten?

    Nun können alle EDU Studierenden AuslandsBAföG beantragen, da die institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt wurde im Rahmen des § 2 BAföG. Wie durch meine Quellen belegt, die ständige Rechtssprechung, reicht die Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des § 2 BAföG aus, nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO Studienleistungen in Deutschland anzurechnen. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an.
    Wo genau, welche Quelle? Es ist nur festgehalten worden, dass wegen der Anerkennung der maltesischen Behörden hier ein Bachelor-Studium nach Bolognia-Prinzipien gelehrt wird und deshalb dieses für einen BaFöG Antrag in Deutschland beantragen kann und die Studienleistungen ggf. in deutschen Bachelorstudiengängen anerkennen lassen kann. Bei der Anerkennung von Leistungen anderer medizinischen Hochschulen braucht es den Beleg, dass es sich um eine medizinische Hochschule handelt. Hier hat das Gericht festgestellt, dass man hierfür den Master betrachten müsste, um den es aber nicht geht und zusätzlich den Nachweis der maltesischen Behörden bräuchte.

    Und hier wieder der Teil, den die Richter deshalb zu bedenken geben hinsichtlich des Masters: Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.

    Wie der Richter mehrfach feststellt im Urteil gehts um die reine Bewertung eines Bachelorabschlusses für BaFöG Leistungen, wobei dieser auch den Hintergrund beleuchtet hat.

    Die Anerkennung der Leistung für ähnliche Studiengänge sollte problemlos möglich sein, da eine allgemeine Akkreditierung als Hochschule vorliegt.

    Für Medizin brauch man aber noch den Status als medizinische Hochschule und den Nachweis, dass diese die EU-Richtlinie erfüllt und nur das Land in dem sich diese Hochschule befindet, kann dies beurkunden. Das Urteil hier impliziert keine automatische Beurkundung.

    Aus dem Urteil:
    Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.

    Für den Erwerb eines Bachelorabschlusses ist die Hochschule genauso akkreditiert, wie eine Inlandshochschule. Des Status als medizinische Universität kann man hieraus aber nicht ableiten, ein Grundsatzurteil erst recht nicht.
    Geändert von ecnecn (19.08.2023 um 16:12 Uhr)



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  2. #632
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    Hier von einer offiziellen Stelle, wo das Problem liegt:

    Zu Ihrer Anfrage:

    2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

    Diese Regeulung schließt grundsätzlich die Anerkennung von nicht universitär erworbenen Leistungen und Abschlüssen aus.

    Hierzu auch die Bemerkung der Charite:
    https://www.charite.de/studium_lehre...studienzeiten/

    Unseren Informationen zufolge ist die EDU Malta als "Higher Education Insitution" in Malta akkreditiert mit der Akkreditierungsnr: 2018-010
    Eine Higher Education Institution entspricht aber nur (Fach-)Hochschulstatus. Es müsste eine Akkreditierung als "University" vorliegen.
    Damit ist die Anerkennung von Leistungen der EDU (operated by Digital Education Holdings Limited) für den Modellstudiengang Medizin in Deutschland nicht möglich und wird
    auch in Zukunft nicht möglich sein.

    Studierende der EDU haben also keinen universitären Leistungen erbracht, sondern Leistungen entsprechend einer maltesischen Hochschule.

    Mit freundlichen Gruß,


    ---

    Hier ist auch die Liste der verschiedenen Akkreditierungsgrade:
    https://mfhea.mt/list-of-licensed-pr...ed-programmes/

    1. University 2. Higher Education Institution (= Fach/Hochschule)

    Die EDU zeigt es sogar auf Ihrer eigenen Akkreditierungsukrunde, dass sie keinen Universitätsstatus hat: https://y5a3y7k9.stackpathcdn.com/wp...EA-License.png

    Zum Vergleich: Eine andere medizinische Hochschule hat vor kurzem "University" Status erhalten,
    https://vimeo.com/847539127/2870a61261 (Urkunde wird bei 45:24 gezeigt und da wo bei EDU nur "Higher Education Institution" steht, wurde hier "University" eingetragen)

    Anerkennung der Leistungen für Medizin kann es daher hier nicht geben. Ende. Daher stellen die maltesischen Behörden auch keine Bescheinigung aus, dass es sich um ein universitäres Medizinstudium handelt oder äquivalent. Diese Tatsache hätte der EDU seit Gründung bekannt sein müssen.

    EDU ist somit keine Universität, sondern nach EU/maltesischen Richtlinien nur eine (Fach)Hochschule wo man Bachelor/Master ähnlich eines Medizinstudium erwerben kann. Es gibt kein EU Land, wo man dass anerkennen lassen kann als universitäre Scheine.

    ---

    Vielen Dank für Ihre Nachricht Herr ,
    hier zur Einordnung:

    "University" entspricht einer Universität. Gemäß den angegebenen Kriterien wird nur akkreditierten Hochschulen der Status einer Universität zuerkannt, wenn sie die festgelegten Kriterien erfüllen.

    "Higher Education Institution" entspricht einer (Fach)Hochschule. Hierbei handelt es sich um Bildungseinrichtungen, die Programme oder Module anbieten, die auf Stufe 5 oder höher des Malta Qualifications Framework (MQF) oder auf einer vergleichbaren Stufe einer ausländischen Qualifikation akkreditiert sind.

    Ein echtes Medizinstudium kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Studierende an der EDU Malta studieren entsprechend der Akkreditierung an einer Fachhochschule.

    Eine Anerkennung der erworbenen Scheine oder Studienleistungen für einen universitären Medizinstudiengang in Deutschland ist nicht möglich. Es wäre die erste Fachhochschule auf der man Medizin studieren kann.

    Kurz: Selbst erbrachte Leistungen dürften unmöglich anerkennbar sein für Medizin, natürlich ist dies für andere Bachelorstudiengänge an deutschen Hochschulen aber möglich (z.B. Applied Biology / Biomedical Sciences HS BRS etc.) die an der (Fach)Hochschule EDU Malte erbrachten Leistungen anerkennen zu lassen. Bitte den Hinweis beachten, dass (Fach)Hochschul-Leistungen eigentlich nie eine Äquivalenzbescheinigung für entsprechende Scheine erhalten.

    ---
    Jetzt ist die Frage, ob die EDU die Studenten darüber hätte informieren müssen, dass es keine Uni, sondern nur Hochschule ist und man keine universitären Scheine erwirbt.
    Geändert von ecnecn (19.08.2023 um 16:46 Uhr)



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  3. #633
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    Leider wird hier gerade viel durcheinander gebracht. Man kann bei der Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur institutionellen Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 18 ff.) zurückgegriffen werden. Diese liegt vor, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende inländische Ausbildungsstätte vermittelt, denn die Vor- schrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte". Es ist daher unerheblich ob Leistungen aus dem Bachelor oder Masterstudiengang angerechnet weden. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Ausbildungsabschlüsse voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10). Auch in einer neueren Entscheidung hat das Bun- desverwaltungsgericht betont, dass maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14). Die Gleichwer- tigkeit verlangt daher nicht die volle konkret-individuelle Entsprechung des an der ausländischen Ausbildungsstätte besuchten Ausbildungsgangs und des durch ihn vermittelten Abschlusses (vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 17). Dies gilt nicht nur im Rahmen einer ergänzen- den Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder einer grenzüberschreiten- den integrierten Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern auch bei der Aus- bildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn.31). Deshalb kann vollumfänglich auf das BAföG Urteil verwiesen werden, in dem die Institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

    Das Studium der EDU müsste gemäß Art. 24 RL 2005/36/EG „an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität“ erfolgen. Beides trifft hier zu. Das VG hat die Gleichwertigkeit der EDU mit einer medizinischen Hochschule festgestellt und zusätzlich steht die EDU unter aktiver Supervision der Universität Maastricht, sodass eine Anrechnung zu erfolgen hat.

    Das war jetzt sehr ausführlich, aber das sollte alle Missverständnisse ausräumen.



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  4. #634
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    Die EDU ist als Fachhochschule akkreditiert, die Scheine sind demnach Fachhochschulleistungen.
    https://www.charite.de/studium_lehre...studienzeiten/

    2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums."

    Das schließt grundsätzlich die Anerkennung von nicht universitär erworbenen Leistungen und Abschlüssen aus.

    Lies dir nochmal meinen Block über die Akkreditierung der EDU durch und die offiziellen Statements bitte, direkt vor deinem letzten Posting



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  5. #635
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    Die EDU mit einer Fachhochschule gleichzusetzen ist schlichtweg falsch. EDU darf Abschlüsse bis zum höchsten maltesischen akademischen Niveau (Malta Qualifications Framework MQF Level 8/ Philosophical Doctorate PhD) verleihen. Diese Unterscheidung zwischen University und institution of higher education ist auf Malta lediglich eine der Größe der Hochschle. EDU bietet nicht genug Studiengänge an, um als University akkreditiert zu werden. Zusätzlich steht EDU unter aktiver Supervision der Universität Maastricht.

    Vom Gericht wurde festgestellt, dass EDU, wie inländische Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, Abschlüsse verleiht. EDU ist deshalb mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar und nicht mit einer Fachhochschule.



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