LOL Ja, warum braucht man eigentlich Jura.
Wo genau, welche Quelle? Es ist nur festgehalten worden, dass wegen der Anerkennung der maltesischen Behörden hier ein Bachelor-Studium nach Bolognia-Prinzipien gelehrt wird und deshalb dieses für einen BaFöG Antrag in Deutschland beantragen kann und die Studienleistungen ggf. in deutschen Bachelorstudiengängen anerkennen lassen kann. Bei der Anerkennung von Leistungen anderer medizinischen Hochschulen braucht es den Beleg, dass es sich um eine medizinische Hochschule handelt. Hier hat das Gericht festgestellt, dass man hierfür den Master betrachten müsste, um den es aber nicht geht und zusätzlich den Nachweis der maltesischen Behörden bräuchte.
Und hier wieder der Teil, den die Richter deshalb zu bedenken geben hinsichtlich des Masters: Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.
Wie der Richter mehrfach feststellt im Urteil gehts um die reine Bewertung eines Bachelorabschlusses für BaFöG Leistungen, wobei dieser auch den Hintergrund beleuchtet hat.
Die Anerkennung der Leistung für ähnliche Studiengänge sollte problemlos möglich sein, da eine allgemeine Akkreditierung als Hochschule vorliegt.
Für Medizin brauch man aber noch den Status als medizinische Hochschule und den Nachweis, dass diese die EU-Richtlinie erfüllt und nur das Land in dem sich diese Hochschule befindet, kann dies beurkunden. Das Urteil hier impliziert keine automatische Beurkundung.
Aus dem Urteil:
Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.
Für den Erwerb eines Bachelorabschlusses ist die Hochschule genauso akkreditiert, wie eine Inlandshochschule. Des Status als medizinische Universität kann man hieraus aber nicht ableiten, ein Grundsatzurteil erst recht nicht.