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  1. #661
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    Zitat Zitat von ecnecn Beitrag anzeigen
    Nein. Hier nochmal:

    Der zweite Leitsatz im Urteil: "(...)institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG".


    BAFög Gesetz § 5 (4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

    1.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
    2.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
    3.Berufsfachschulen,
    4.Fach- und Fachoberschulklassen,
    5.Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

    Es wurde einfach allgemein mit dem Bafög-Gesetz verglichen und eine institutionelle Gleichwertigkeit mit Punkt 5. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen festgestellt. Mehr nicht.

    Die Landesprüfungsämter haben bis jetzt die Anrechnung versagt, indem sie die Institutionelle Gleichwertigkeit verneint haben.


    Welcher Teil des Urteils soll jetzt die Landesprüfungsämter umstimmen? Ein Verwaltungsgericht hat institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt, die Hochschule in Malta ist einer deutschen Hochschule nach der Bafög-Förderung gleichgestellt, der Richter hat in seiner Einordnung des Sachverhaltes festgestelllt, dass die Schule einer medizinischen Hochschule ähnelt, also jetzt bitte Anerkennung sofort...

    Man kann ja schon fast froh sein, dass die EDU keine Mediziner produziert, meine Güte...
    Die Norm, die du zitiert hast, zeigt perfekt
    dass du es nicht verstanden hast/ es nicht verstehen willst. In der Urteilsbegründung und im 1. Leitsatz der gewonnen Klage wird nicht § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG erwähnt, sondern § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG: „Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und benachbarte Fächer der Medizin beschränkt.“

    Fachhochschulen, deren Abschlüsse nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 5 // Hochschulen, deren Abschlüsse nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 6

    Es handelt sich bei EDU also unfraglich um eine Hochschule, die einer inländischen medizinischen Hochschule Institutionell gleichgestellt ist.

    Das ist deshalb so wichtig, weil § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO die Anrechnung von Studienleistungen regelt. Danach rechnet die zuständige Stelle auf die in der ÄAppO geregelte Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an. Diese Gleichwertigkeit setzt sich aus der Institutionellen Gleichwertigkeit und der Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen zusammen.
    Institutionelle Gleichwertigkeit wurde schon festgestellt, die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen wird schwer zu widerlegen sein, vgl. VG Hamburg mit Beschluss vom 02.03.2023, Az. 2 E 4720/22.
    Die Studierenden im Bachelor of Medicine erwerben gleichwertige Kompetenzen wie Studierende im vorklinischen Studienabschnitt des Staatsexamensstudiengangs und darüber hinaus klinische Kompetenzen, die im Regelstudiengang erst im klinischen Studienabschnitt vermittelt werden. Die Ausbildung basiert nämlich auf dem nationalen kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) und wurde in unserem Modulhandbuch präzisiert.

    Die LPAs haben bis jetzt immer die Anrechnung abgelehnt, indem sie die Institutionelle Gleichwertigkeit abgelehnt haben. Das ist nun bewiesenermaßen falsch, die Anrechnung hat zu erfolgen.

    Wie traurig muss ein Leben eigentlich sein, zu hoffen dass es anderen möglichst schlecht geht. Anstatt sich für uns zu freuen, dass nun wenigstens der Anrechnung nichts mehr im Wege steht, wird hier mit zweifelhaftem Halbwissen gegen EDU und uns gehetzt. Gute Besserung
    Geändert von Fischpudding (20.08.2023 um 02:28 Uhr)



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  2. #662
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    Du erwähnst ständig die "Institutionelle Gleichwertigkeit" die festgestellt wurde und die wird im zweiten Leitsatz behandelt.

    2 Leitsatz: Im Rahmen der Überprüfung der institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG ist maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen. Dies gilt auch bei der Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG.

    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    Es handelt sich bei EDU also unfraglich um eine Hochschule, die einer inländischen medizinischen Hochschule Institutionell gleichgestellt ist.
    Nein, der dritte Leitsatz ist hier wichtig.

    3 Leitsatz: Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.

    Wo liest du hier bitte die einer inländischen medizinischen Hochschule Institutionell gleichgestellt ist heraus?

    Du interpretierst so viel rein, dass es an wunschdenken grenzt, es wird so viel ausgeblendet, dass man meinen könnte, dass du für die Hochschule arbeitest...

    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    Fachhochschulen, deren Abschlüsse nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 5 // Hochschulen, deren Abschlüsse nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind = Nr. 6
    Ja, es ging in der Klage darum ob ein Bachelorstudium an dieser Auslandshochschule BaFöG förderlich ist, das Gericht hat die Art und Weise dieses Studiums eingeordnet und festgestellt, dass es ein Bachelorstudium ist genauso wie in Deutschland. Es geht aber nur um die Anerkennung eines akkreditierten Bachelorstudiums als solches...

    Daraus jetzt umzudrehen, dass die EDU Malta auf einem eine international anerkannte medizinische Hochschule (Uni mit Medizin fokus) wird, ist extrem weit hergeholt.

    Rechtsgrundlagen des Urteils:

    BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
    Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird

    BAföG § 5 Abs. 4 Satz 1
    Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
    1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
    2.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
    3.Berufsfachschulen,
    4. Fach- und Fachoberschulklassen,
    5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;

    Wo liest du da die institutionelle Gleichwertigkeit mit einer medizinischen Uni heraus? Es wird im Urteil der gesamte Satz 1 herangezogen und die gelistetet Institutionen für Anerkennbarkeit, das Urteil impliziert natürlich, dass es auf 5. (...) Hochschule begründet.

    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    Die Norm, die du zitiert hast, zeigt perfekt
    dass du es nicht verstanden hast/ es nicht verstehen willst. In der Urteilsbegründung und im 1. Leitsatz der gewonnen Klage wird nicht § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG erwähnt
    Diesen Paragrapen habe ich ja auch garnicht zitiert, sondern BAföG § 5 Abs. 4 Satz 1... der vollständige Satz 1, BAföG § 5 Abs. 4 wurde als einer von zwei Bafög Paragraphen für das Urteil herangezogen (siehe oben, siehe Urteil). Hier wird einfach nur festgestellt, das es sich um eine Ausbildungseinrichtung handelt, die dort aufgelistet wurde, mehr nicht.
    Meine Güte... ist das Absicht von dir?

    Hier mal eine Einordnung durch einen Verwaltungsjuristen:

    Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor

    Wichtig ist hier auch folgende Passage: Das Gericht kann es daher dahingestellt lassen, ob der von der EDU verliehene Master in Medicine dem inländischen medizinischen Staatsexamen gleichwertig ist und ob er die Ausübung des Berufes des Arztes ermöglicht. Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor.

    Die Feststellung des Gerichts, dass der Masterabschluss der EDU Malta nicht zur Approbation als Arzt berechtigt und nicht den Anforderungen der beruflichen Anerkennung für Ärzte innerhalb der EU gemäß den genannten Gesetzen und Richtlinien entspricht, hat erhebliche Auswirkungen auf die Anerkennung der Qualifikationen und die berufliche Praxisberechtigung. Die Tatsache, dass die zuständigen maltesischen Behörden bisher keine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen ausgestellt haben, deutet darauf hin, dass die fehlende Zulassung und Anerkennung bestehen bleibt. Die Anerkennung der malt. Behörden als medizinische Hochschule ist aber, unabhängig der Einordnung durch der Verwaltungsgericht, notwendig. Um diese Bescheinigung zu erhalten, müsste die EDU Malta aber den Akkreditierungsgrad "University" erlangt haben. Die maltesische Akkreditierung "University" ist nach den europ. Rahmenordnung alleinig der deutschen Universität gleichgestellt und nur solche dürfen sich auf Malta als Universität bezeichnen. Allein hier ist die Grundlage für die Bescheinigung einer "spezialisierten Universität" nicht gegeben, weshalb die Behörden in Malta auch bislang keine Bescheinigung geben konnten. Alle maltesischen Medizinhochschulen sind als "University" akkreditiert und haben Approbationsrecht. Zwar hat die EDU Malta das Recht einen PhD. zu verleihen, es handelt sich hierbei aber nicht um einen Grad des Doctor of Medicine (MD) oder Dr. med. wie in Deutschland, sondern nur um eine allgemeine Promotionsberechtigung. Nach malt. Recht haben auch rangniedrigere Hochschulen das Recht eine Promotion anzubieten. Nach maltesischen Recht dürfen Hochschulen mit den Akkreditierungsgrad "University" nämlich den Studiengang "Doctor of Medicine and Surgery" und alternativ "MBBS", welche ein standardisierter 5,5 jähriger Studiengang ist, anbieten. Der EDU Malta fehlt aber die Akkreditierung als "University" und kann daher nur normale Bachelor, Master und Promotionsstudiengänge anbieten. Daher scheint die EDU Malta schon früh auf das Modell "Bachelor of Medicine" und "Master of Medicine" zurückgekommen zu sein, welches aber keine Anerkennung is Malta und sehr geringe internationale Anerkennung aufweist. Es ist hier nochmal zu betonen, dass in Malta "Doctor of Medicine", "Doctor of Medicine and Surgery" und früher "MBBS" die einzigen regulären Medizinstudiengänge sind.

    In der Gesamtschau scheint das Gericht zu bestätigen, dass unabhängig von anderen Überlegungen oder rechtlichen Argumenten die EDU Malta nicht die erforderlichen Qualifikationen und Zulassungen bietet, um in Malta als medizinische Hochschule anerkannt zu werden und ihren Masterabschluss als hinreichende Qualifikation für die Approbation als Arzt anzuerkennen.

    Abschließend ist wichtig zu beachten, dass Richter in ihren Urteilsbegründungen oft ihre persönliche Interpretation und Beurteilung von Fakten und rechtlichen Fragestellungen darlegen. Diese Interpretationen können in zukünftigen Fällen als Orientierungshilfe oder Argumentationsgrundlage dienen, sind jedoch nicht zwingend bindend für andere Gerichte oder Behörden. Dementsprechend handelt es sich bei der Formulierung um einen höchstpersönlichen Vergleich zur Einordnung des Hochschulwesens und ist nicht rechtlich bindend. Inbesonders die Auslegungen in der Instanz Verwaltungsgericht sind nicht bindend, da es keine abschließende Instanz darstellt. Eine Hochschule, die im Herkunftsland keine Approbationsberechtigung hat, kann folglich nicht als medizinische Hochschule eingestuft werden. Der Richter hat eine solche Einstufung auch nicht vorgenommen, sondern nur aufgezeigt, dass der Ausbildungsweg einer medizinischen Hochschule in Deutschland vergleichbar ist. Die fehlende Approbationsberechtigung ist schon ein zwingender Hinderungsgrund für eine Anerkennung als medizinische Hochschule nach deutschem Recht, daran kann auch eine Einschätzung als Teil der Begründung nichts ausrichten!
    Geändert von ecnecn (20.08.2023 um 09:17 Uhr)



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  3. #663
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    Da bist du wohl anderer Meinung als Fachanwälte für Medizin- und Hochschulrecht. Aber danke für deinen wertvollen Input.

    Du sprichst immer wieder von der Approbation, welche gar nicht Thema ist und keine durchschlagende Bedeutung für die Anrechnung von Studienleistungen hat, da § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO auch Verwandte Studiengänge erfasst.

    Im Urteil wird die Institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt nach § 2 BAföG.
    Die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich der Ausbildungsgänge und der durch diese vermittelten Ausbildungsabschlüsse voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 10, vgl. Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 18 ff., vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14, vgl. Schmidt in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 17, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.04.2022 - 2 K 3411/20 -, juris Rn.31)

    Wenn nicht mit einer medizinischen Hochschule, mit welcher Hochschule ist EDU dann vergleichbar? Ich lese aus dem Urteil „Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine derartige institutionelle Gleichwertigkeit vor, denn die EDU ist als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.[…] Derartige Abschlüsse verleihen inländische Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG. Bei näherer Betrachtung dürfte die EDU mit einer medizinischen Hochschule vergleichbar sein. Dies ist eine spezialisierte Hochschule, die sich in Forschung und Lehre auf das Medizinstudium und benachbarte Fächer der Medizin beschränkt.“

    Das lässt mMn wenig Spielraum für Interpretation.

    Soweit die negativen Bescheide darauf abstellen, dass bei der EDU das Studium nicht gemäß Art. 24 RL 2005/36/EG „an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität“ erfolgt, sondern es nur um eine „higher education institution“ handele, kann die Ablehnung der Anrechnung damit nicht mehr begründet werden. Zum einen ist die Qualitätssicherung der Ausbildung u. a. durch die Kooperation mit der Universität Maastricht sichergestellt, so dass die Ausbildung unter Aufsicht einer Universität erfolgt. Zum anderen steht selbst die Einstufung der EDU als „higher education institution“ der Anrechnung nicht mehr entgegen, da diese, wie vom VG Braunschweig festgestellt, einer Medizinischen Hochschule entspricht.

    Ich verstehe nicht, warum du dir so viel Mühe machst, gegen EDU zu schießen. Vllt nimmst du dir mal ne Pause von dem Forum hier, dich scheint das offensichtlich zu provozieren. Dein Studium ist ja nicht weniger wert, wenn unseres anerkannt wird. Wir nehmen niemandem etwas weg.
    Geändert von Fischpudding (20.08.2023 um 10:15 Uhr)



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  4. #664
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    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    VG Braunschweig festgestellt, einer Medizinischen Hochschule entspricht.
    Wurde in der Form nie vom VG Braunschweig rechtsbindend festgestellt, habe das mehrmals ausgeführt, warum. Es wird keine Anerkennung über diesen Weg geben.

    Zitat Zitat von Fischpudding Beitrag anzeigen
    Ich verstehe nicht, warum du dir so viel Mühe machst, gegen EDU zu schießen. Vllt nimmst du dir mal ne Pause von dem Forum hier, dich scheint das offensichtlich zu provozieren. Dein Studium ist ja nicht weniger wert, wenn unseres anerkannt wird.
    Billige psychologische Masche, die nix mit den Tatsachen zu tun hat.

    Wenn ich da irgendwas rauslesen würde, was eine Zulassung/Leistungsanerkennung irgendwie möglich machen würde, oder konsultierte andere Rechtsanwälte, hätte ich dies längst geschrieben.

    Diesen Teil des Urteils und dessen Implikationen scheinst du ja auch total zu ignorieren:
    Das Gericht weist lediglich darauf hin, dass der Masterabschluss der EDU gemäß dem Health Care Profession Act 2003, Cap 464 nicht in Malta zur Approbation als Arzt berechtigt. Der einzige in Malta als Teil der ärztlichen Ausbildung gesetzlich zugelassene und anerkannte Studiengang Medizin ist der an der staatlichen University of Malta. Nur dieser Studiengang und der entsprechende Studienabschluss der University of Malta führt in Verbindung mit einem praktischen Foundation Year zum Erwerb der ärztlichen Approbation in Malta. Auch § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO in Verbindung mit der Anlage der BÄO bzw. Art. 21 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG, die die Grundlage für die berufliche Anerkennung von Ärzten innerhalb der EU darstellt, erfasst nur diese Studien- und Praxisqualifikation und nicht den Masterabschluss der EDU. Auch eine Bescheinigung der zuständigen maltesischen Behörden über die Gleichwertigkeit des Masterabschlusses der EDU mit den einschlägigen maltesischen Nachweisen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 6 BÄO liegt bisher nicht vor



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