Zitat von
ecnecn
Nein. Hier nochmal:
Der zweite Leitsatz im Urteil: "(...)institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG".
BAFög Gesetz § 5 (4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
1.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.Berufsfachschulen,
4.Fach- und Fachoberschulklassen,
5.Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Es wurde einfach allgemein mit dem Bafög-Gesetz verglichen und eine institutionelle Gleichwertigkeit mit Punkt 5. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen festgestellt. Mehr nicht.
Die Landesprüfungsämter haben bis jetzt die Anrechnung versagt, indem sie die Institutionelle Gleichwertigkeit verneint haben.
Welcher Teil des Urteils soll jetzt die Landesprüfungsämter umstimmen? Ein Verwaltungsgericht hat institutionelle Gleichwertigkeit festgestellt, die Hochschule in Malta ist einer deutschen Hochschule nach der Bafög-Förderung gleichgestellt, der Richter hat in seiner Einordnung des Sachverhaltes festgestelllt, dass die Schule einer medizinischen Hochschule ähnelt, also jetzt bitte Anerkennung sofort...
Man kann ja schon fast froh sein, dass die EDU keine Mediziner produziert, meine Güte...