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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Platin Mitglied Avatar von Cor_magna
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    Wenn er sagt der Patient war top fit und hatte gar keine Vorerkrankungen wirds schon seeehr verdächtig auf unnatürliche Sachen.
    Ruhig, gelassen und beständig.



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  2. #7
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    Aber seit wann bricht die Schweigepflicht beim Tod eines Patienten ...
    es ist ja hier keine Kriminaltat oder so...



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  3. #8
    Platin Mitglied Avatar von Cor_magna
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    Zitat Zitat von lbp76 Beitrag anzeigen
    Aber seit wann bricht die Schweigepflicht beim Tod eines Patienten ...
    es ist ja hier keine Kriminaltat oder so...
    Unter Ärzten ?

    "Grundsätzlich gilt auch unter Ärzten die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht unter Kollegen ist aber gelockert bei der Weiter- und Nachbehandlung von Patienten. Nach § 9 Abs. 4 BO-Ä sind Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist."

    https://www.mit-sicherheit-gut-behan.../andere-aerzte

    Scheiss Frage...



    "Eine aktuelle Gerichtsentscheidung (OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2018 – 2 Wx 202/18) zeigt, dass – entgegen weit verbreiteter Auffassung – die Problematik nicht ohne weiteres durch die Beibringung einer Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben des Patienten gelöst werden kann. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass wegen der höchstpersönlichen Natur des Schutzinteresses die Erben oder nahen Angehörigen generell nicht berechtigt sind, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Vielmehr hängt es stets vom Willen des verstorbenen Patienten ab, ob der Arzt zu schweigen verpflichtet ist. Hat der Patient seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich geäußert, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Verstorbene ein Interesse daran gehabt hätte z.B. einen Behandlungsfehler oder seine Testierfähigkeit feststellen zu lassen."


    https://www.hantkepartner.de/1696/me...des-patienten/


    Also ich denke man kann davon asuegehn dass der Patient wollte dass sein Tod richtrig aufeklärt wird somit darf der Hausarzt Infos weitergeben an andere Ärzte
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  4. #9
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    Glaub das eine der vielen vielen Ausnahmen (siehe Altfrage Versorgungsamt), wo der Arzt die Schweigepflicht brechen darf und in diesem Fall sogar muss.

    "Der Leichenschauarzt kann daher von allen Personen Auskunft verlangen, die Kenntnisse von konkreten Umständen haben, unter denen der Sterbefall sich ereignet hat. So heißt es beispielhaft im Bayerischen Bestattungsgesetz (Art. 3 BestG Bayern):
    „(2) Wer den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod berufsmäßig behandelt oder gepflegt hat, oder mit der verstorbenen Person zusammengelebt hat oder die Umstände des Todes kennt, hat auf Verlangen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, unverzüglich die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

    Der vorbehandelnde Arzt darf diese Auskunft nicht verweigern, es sei dem er würde sich selber schuldig machen

    "Als Ausnahme von der Auskunftspflicht gelten die in der Strafprozessordnung festgelegten Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52 ff StPO). Danach braucht dann keine Auskunft erteilt
    zu werden, wenn der Betroffene sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1
    Nr. 1–3 der Strafprozessordnung aufgelisteten Angehörigen durch die Beantwortung der Fragen des Leichenschauarztes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 55 StPO)."

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/39...in%20verwenden.

    Mal wieder ne Impp Frage, wo das Impp auf Amboss nachgeschaut hat was drin steht und was nicht und dann ne Frage so konzipiert hat, dass man die mit Amboss nicht beantworten kann.

    Weil ja das Impp so hart auf Leitlinien abfährt:
    hier stehts nochmal schwarz auf weiß in der Leitlinie:
    "Auskunftspflicht des Hausarztes oder des zuletzt behandelnden Arztes über
    vorbestehende Krankheiten (Grundleiden). Behandelnde Ärzte sind zur
    Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache dem Leichenschauarzt
    gegenüber verpflichtet."



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  5. #10
    Unregistriert
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    Finde das wäre eher ne Frage für nen Jurastudenten genauso wie die ob das im StGB oder StPO steht. Es steht nicht dran wie er den Hausarzt kontaktiert? Also wenn wir hier Sachen raussuchen aus Protokollen von Gerichtsverhandlungen, weil die Sache so verstrickt ist...ganz schön heftig



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