Habe gerade mal nachgeguckt, und genauso steht Lepra (A30.0) übrigens auch nicht drin
Letztlich legt aber die Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte den Prüfungsstoff verbindlich fest, glaube ich.
So steht z.B. im Vorwort der aktuellen Auflage z.B.
"Gegenüber der zweiten Auflage des IMPP-Gegenstandskatalogs wurde für die dritte Auflage der Teil 2: Krankheitsbilder um wenige Einträge ergänzt; diese sind mit dem unterlegten Hinweis [neu] gekennzeichnet. Die Ergänzungen dienen da-zu, weitere Prüfungsgegenstände aus dem Spektrum des Prüfungsstoffes explizit zu machen, der in Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte abstrakt-summarisch vorgegeben ist. Somit bedeuten die Zusätze keine Vermehrung der potenziellen Examensinhalte. "
Außerdem steht dort weiter:
"Die ÄAppO legt Inhalte und Form des schriftlichen Teils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in § 29 und der zugehörigen Anlage 15 verbindlich fest. Das dort Ausgeführte bildet daher den äußeren und letztlich maßgebenden Rah-men des vorliegenden GK. Es wird in dessen beiden Teilen im Hinblick auf Gesundheitsstörungen und Krankheitsbilder so weitgehend expliziert, dass sich wie in der Vergangenheit nur höchst ausnahmsweise die Notwendigkeit ergeben dürfte, Krankheitsbilder bzw. Gesundheitsstörungen zu thematisieren, die nicht auch im GK angesprochen sind."
Da ist ist es aber natürlich schon irgendwie höchst dreist, in diesem Examen nach Lepra und limbischer Enzephalitis zu fragen.
Aber einen Versuch wäre die Anfechtung schon wert ;)