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  1. #1
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    Liebe alle,

    ich wollte hier als ev. Hilfe für andere, spätere Examina nochmal mE zielführende Beispielargumentationen hinterlegen/sammeln.

    Allgemeines zum Anfechten vorab:

    Anfechten lassen sich Fragen grundsätzlich, wenn sie fehlerhaft oder missverständlich gestellt sind, formal falsch sind, mehrere (belegbar) richtige Lösungen haben oder keine der gegeben Lösungen richtig sind bzw. die Frage mit den gegeben Informationen schlicht nicht beantwortbar ist. Das sollte sich dann auch in den entsprechenden Argumentationen abbilden.

    Quellen: Quellen sind Leitlinien/Guidelines, wiss. Fachartikel/Paper aus anerkannten Fachzeitschriften, Lehrbuchverweise und und und. Bequellen/Zitieren bestenfalls wie im eigenen, ordentlichen Paper. Heißt letztlich auch: Ambossverweise-/links sind keine (ordentliche) Quelle.

    Anfechten lassen sich Fragen nicht allein aus dem Grund, dass die Mehrheitsstatistik auf medilearn eine andere Antwort als die von Euch gekreuzte anzeigt. Darauf solltet Ihr Euch in Eurer Argumentation also nicht beziehen. Schaut, ob einer ein eingangs genannten Gründe zutrifft.
    Geändert von kornapps (30.10.2021 um 11:24 Uhr)



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  2. #2
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    Beispielargumentation: bei dieser Frage wurden letztlich 2 Antworten vom IMPP als korrekt angesehen

    1) Frage: A 21/B 43
    2) Art: Inhaltlich und formal
    3) Darlegung: Frage aus der Wertung zu nehmen bzw. Mehrfachanerkennung der Antworten D u. E, da formal zwei korrekte Lösungen vorliegen / zur Auswahl gestellt wurden.
    4) Begründung: § 3 der Trinkwasserverordnung definiert den Begriff der Wasserversorgungsanlage und unterscheidet u.a. in die sog. a- und b-Anlagen, sprich “a) zentrale Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird” (neben den Wasserwerken gehören hierzu auch Druckerhöhungsstationen, Zwischenpumpwerke und Reinwasserspeicher) und “b) dezentrale kleine Wasserwerke: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder c vorliegt” (Kleinanlage mit Wasserabgabe an Dritte, e.g. Fremdvermietung) [1]. Im Sinne der nötigen Probengewinnung im Ausbruchsfall wurden den Prüflingen u.a. sowohl Kühltürme als auch nicht näher definierte Wasserwerke zur Auswahl gestellt. Hinsichtlich der Kühltürme sind entsprechende Ausbruchsgeschehen bekannt wie bequellt [2,3] und in der Literatur durchweg vertreten; selbst in der Handlungsdevise des RKI für den Ausbruchsfall sind sie gelistet [4] Ferner wurde jedoch durch die nicht nähere Definition des Begriffes “Wasserwerke” eine zweite, korrekte Antwort zur Auswahl gestellt: Ebenso in den Handlungsdevisen bzw in der detaillierten Ablauforganisation des RKI zu finden sind die Aufgaben des “Umweltteams” zur Probengewinnung. Diese umfassen die “Beprobung in Frage kommender Quellen der Einzelfälle (Trinkwasser im Haushalt/TWI des Hauses; „externe Quellen“)”. Bei den vom RKI genannten TWI / Trinkwasserinstallation handelt es sich jedoch per definitionem um Wasserversorgungsanlagen nach § 3 TrinkwV, bezogen auf Wohnkomplexe also auch um b-Anlagen/dezentrale kleine Wasserwerke, für die die Probenentnahme im Ausbruchsfall angezeigt ist [5]. Da Antwort E nicht spezifiziert, sondern lediglich von “Wasserwerken” spricht, kann, der Definition der TrinkwV folgend angenommen werden, dass hier auf die ebenfalls akut prüf- und probenpflichtigen b-Anlagen/kleinen Wasserwerke in Wohnkomplexen rekurriert wird, wodurch letztlich Antwort D und E unter die gefragten Maßnahmen fallen, die seitens des GA zu veranlassen sind. Grundsätzlich gilt im Ausbruchsfalle die übergeordnete Handlungsempfehlung: Zu den Aufgaben des Umweltteams gehören dabei neben der “Beprobung in Frage kommender Quellen der Einzelfälle (Trinkwasser im Haushalt/TWI des Hauses; „externe Quellen“)” auch Erstellung einer Liste von in Frage kommenden und möglicherweise zu beprobenden Ausbruchsquellen (Gewerbeaufsicht/Kataster; Wasserwirtschaftsamt; (a)Aerosol-emittierende Wasserquellen (b)andere/sonstige” [5]. Den Handlungscluster in toto betrachtend, ist die Frage nicht eindeutig mit nur einer der gegebenen Antworten beantwortbar und somit aus der Wertung zu nehmen. Letztlich sei angemerkt, dass Wasseranlagen (definierte Großanlagen sowie Kleinanlagen der öffentlichen u/o gewerblichen Nutzung) zur Sicherung des Trinkwassers nach § 14b Absatz 1 der TrinkwV bzw. DVGW-Arbeitsblatt W 551 der grundsätzlichen Untersuchungspflicht auf Legionellen unterliegen [6, 7]. Diese Pflicht besteht weiter, auch wenn parallel ein Ausbruchsgeschehen eruiert wird.

    Literatur:
    [1] Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, 2 (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) § 3 Begriffsbestimmungen: https://www.gesetze-im-internet.de/t..._2001/__3.html Letzter Aufruf: 10.10.2021
    [2] RKI-Ratgeber Legionellose: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt...87614bodyText3 Letzter Aufruf: 10.20.2021
    [3] Kool J, Buchholz U, Peterson C et al. (2000): Strengths and limitations of molecular subtyping in a community outbreak of Legionnaires' disease. Epidemiology and Infection, 125(3), 599-608. doi:10.1017/S095026880000474X
    [4] RKI, Untersuchung von Legionellen-Ausbrüchen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/...ublicationFile Letzter Aufruf: 10.10.2021
    [5] RKI, Ablauforganisation zur Identifizierung und Untersuchung Aerosol-emittierender
    Infektionsquellen im Rahmen von Ausbrüchen ambulant erworbener Legionellosefälle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/...ublicationFile Letzter Aufruf 10.10.2021
    [6] Gerady K, Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die 3-Liter-Regel: https://www.dvgw.de/medien/dvgw/wass...02gerhardy.pdf Letzter Aufruf: 10.10.2021
    [7] Bundesministerium für Gesundheit: Trinkwasserverordnung und Legionellen: https://www.bundesgesundheitsministe...len_250418.pdf Letzter Aufruf: 10.10.2021
    Geändert von kornapps (31.10.2021 um 08:29 Uhr)



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  3. #3
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    Beispielargumentation: Frage wurde aus der Wertung genommen, Antwort B aber als korrekt anerkannt

    Frage: A54/B6 eingereicht
    Art: Formal
    Darlegung: Diskrepante Zuordnung der Begriffe Prothrombinzeit und Plasma-Thrombinzeit bzw. PTZ und TPZ in Fallvignette und Laborparameter-Beilage
    Begründung: In den Antwortmöglichkeiten zur Fallvignette wird die "Prothrombinzeit (PTZ)" aufgeführt, in der Laborparameterliste des IMPP im Bildbeilagenteil die PTZ jedoch als "Plasma-Thrombinzeit (PTZ)" gelistet. Letztlich liegt damit ein formaler Fehler vor, der die Beantwortung der Frage für die Prüflinge erschwert, letztlich sogar verunmöglicht: Die veröffentlichten Leitlinien des Britischen Komitees für Standards in der Hämatologie geben an, dass die Prothrombinzeit zur dringenden Bestimmung der Antikoagulationsintensität von Rivaroxaban verwendet werden kann [1]. Bezüglich der Prothrombinzeit sind überdies mehrere Akronyme gängig und in der Literatur/Routine vertreten, PTZ, PT und TPZ [1, 2-4] Unter den gegebenen Antwortmöglichkeiten entspricht der laut Guideline empfohlene Parameter der Antwort B. Durch die inkongruente Hinterlegung der PTZ in der Laborparameterliste als "Plasma-Thrombinzeit (PTZ)" [sic] kamen die Prüflinge jedoch nicht umhin anzunehmen, dass die Antwort B, Prothrombinzeit, durch den Zudruck des Akronyms "PTZ" (lt. Parameter Liste Plasma-Thrombinzeit) in sich falsch ist, weshalb auf andere Antworten, e.g. Antworten E ausgewichen wurde und die eindeutige Beantwortung nicht sicher möglich war. Da letztlich jedoch die Prothrombinzeit im Hinblick auf Rivaroxaban laut internationaler Leitlinie zur Anwendung kommen kann, mehrere Abkürzungen verwendet werden, im Prüfungsfalle jedoch diskrepante Begriffe/Akronyme in Antwort und Laborparameterliste vorliegen, liegt ein formaler Fehler vor, der die Beantwortung der Frage unter den gegebenen Umständen nicht möglich gemacht hat. Die Frage ist aufgrund des formalen Fehlers aus der Wertung zu nehmen, da Prothrombinzeit und Plasma-Thrombinzeit auf unterschiedliche labormedizinische Fragestellungen abzielen ("extrinsischen" Anteil vs. Fibrinpolymer). Antworten abgesehen von Antwort B (A, C und E) sind damit nicht als falsch wertbar, da die Prüflinge durch die diskrepante Hinterlegung der Parameter annehmen mussten, dass die Kombination Prothrombinzeit + (PTZ) in sich falsch, die richtige Kombination Prothrombin + (TPZ) hätte lauten müssen.

    Literatur:
    [1] Baglin T, Keeling D, Kitchen S; British Committee for Standards in Haematology. Effects on routine coagulation screens and assessment of anticoagulant intensity in patients taking oral dabigatran or rivaroxaban: guidance from the British Committee for Standards in Haematology. Br J Haematol. 2012 Nov;159(4):427-9. doi: 10.1111/bjh.12052. Epub 2012 Sep 13. PMID: 22970737.
    [2] Müller-Berghaus G, Thomas L. 16.1 Regulation und Dysregulation der Hämostase. In: Labor und Diagnose 2020. https://www.labor-und-diagnose-2020.de/k16.html Letzter Aufruf: 10.10.2021
    [3] Möhnle P, Bruegel M, Spannagl M. Antikoagulation in der Intensivmedizin. Med Klin Intensivmed Notfmed. 2021;116(6):499-507. doi:10.1007/s00063-021-00849-6
    [4] v. Meyer, L. and Geldmacher-v. Mallinckrodt, M. (2002). Antikoagulanzien. In Klinisch-toxikologische Analytik, W.R. Külpmann (Ed.). https://doi.org/10.1002/3527603018.ch9
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  4. #4
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    Ich pushe den Thread nochmal, falls ihn nun jemand braucht
    (beide Fragen hier wurde rausgenommen)



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  5. #5
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    Danke dir, in dem Sinne pushe ich den Thread auch nochmal, da ich Ihn grad zum orientieren benutzt habe



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