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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #36
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    Zitat Zitat von Moorhühnchen Beitrag anzeigen
    Diese werden unter Verschluss gehalten. Und das find ich ein Unding!
    Das IST ein unsäglicher Zustand, da hast Du absolut Recht.
    Ist ja so, als ob man beim Mieten einer Wohnung, oder bei sonstigen Verträgen, die man abschließt, dem Vertag erstmal hinterherlaufen müsste, anstatt ein Exemplar ausgehändigt zu bekommen. Unsäglich. Die Kirche kann sich halt viel leisten, was in anderen Situationen schnell als "geht gar nicht" abgestempelt werden würde.


    Zitat Zitat von Moorhühnchen Beitrag anzeigen
    Sollte ich nicht das komplette Vertragswerk öffentlich auf der Seite der Caritas finden können?
    JA!!!
    Es wäre interessant, mal herauszufinden, ob man die Caritas auf das Veröffentlichen des Vertrags verklagen kann. Die Krücke mit "schiering.org" ist ja nett, aber ist letztlich nicht die Lösung.



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  2. #37
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Ich hab mal wieder eine Frage zu den Zuschlägen...
    Für die Arbeit am 24.12. und 31.12. wird laut §7 ein Zuschlag von 35% für die Arbeit ab 6 Uhr gezahlt.
    Gilt dies schon wieder nur für den Regeldienst? Und warum?

    Zitat Zitat von http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage30.htm#13a
    § 7 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

    (1) 1Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde

    a) für Überstunden 15 v. H.
    b) für Nachtarbeit 15 v. H.
    c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
    d) bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich 135 v. H.
    mit Freizeitausgleich 35 v. H.
    e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.

    des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe.
    Irgendwie will das nicht in meinen Kopf, warum das nicht für die BD-Zeit gilt...
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  3. #38
    Platin Mitglied
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    Für Bereitschaftsdienste schließt §8 das leider direkt wieder aus. Konkret in Absatz 4, Satz 2.
    4) Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts nach Absatz 2. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
    Für Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft müssten diese Zuschläge allerdings gezahlt werden.



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  4. #39
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von JJ* Beitrag anzeigen
    Für Bereitschaftsdienste schließt §8 das leider direkt wieder aus. Konkret in Absatz 4, Satz 2.

    Für Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft müssten diese Zuschläge allerdings gezahlt werden.
    Hmmm, dieser Zuschlag fehlt meiner Meinung nach auf meiner Abrechnung.
    Ich hatte Dienst von 23.12. auf 24.12.
    Der Dienst geht offiziell bis 9:00 Uhr, das heißt für mich dass ich da für die 3 Stunden ab 6:00 Uhr den Zuschlag von 25% erhalten haben müsste und nicht nur für die 30 Minuten der Übergabe, die als Regelarbeitszeit gewertet werden, die ich aber auf der Abrechnung finde.
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  5. #40
    Platin Mitglied
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    Der 24.12. ist kein gesetzlicher Feiertag, das dürfte das Problem sein. Darum sind dieser Tag sowie der 31.12. explizit noch mal zusätzlich mit Zuschlägen belegt, aber eben nicht in Bereitschaftsdiensten.



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