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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    17.11.2016
    Ort
    Ulm
    Beiträge
    134
    Hallo

    im Rahmen des M2-Lernens habe ich mir die Frage gestellt, wie es mit der Ausübung von bestimmten Berufen bei Epilepsie steht:
    Im Internet finde ich da widersprüchliche Infos

    Gibt es wirklich "Berufsverbote" bei z.B. Dachdeckern wegen der Absturzgefahr? Und wenn ja, wer spricht das Verbot aus? Der Arzt?

    Dass es Verbote zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, habe ich gefunden und das betrifft dann ja auch alle dazugehörigen Berufe wie Busfahrer, LKW-Fahrer...

    Schonmal danke im voraus



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  2. #2
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    09.10.2002
    Ort
    Schwarzwald
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    1.801
    Das Arbeiten mit Epilepsie ist eine sehr individuelle Sache. I.d.R. wird auch der Betriebsarzt in die Entscheidung miteingebunden. Für die Fahreignung im Straßenverkehr gibt es die Begutachtungsleitlinie, die im übrigen auch andere Erkrankungen erfasst, zB. den Diabetes; Stichwort Hypoglykämieneigung ohne Warnsymptome, Synkope,...

    Außerdem gibt es diverse Merkblätter der BG
    Wenn z.B. "nur" schlafgebundene Anfälle auftreten ist das für das Berufsleben anders zu beurteilen. Bei Staplerfahren (nicht STraßenverkehr) ist zu berücksichtigen wie hoch ist die Eigen- und wie hoch die Fremdgefährdung (Gefahrgut, Hochlager vs. z.B. Blumenerde).
    Der behandelnde Arzt klärt über die Fahreignung auf und über die Gefährdungsrisiken, der zuständige Betriebsarzt muss die konkrete Gefährdung am Arbeitsplatz beurteilen.

    Wie das nun im Beispiel des selbstständigen Dachdeckers aussieht...
    Ich würde sagen, Aufklärung durch den behandelnden Arzt, dass das Gefährdungspotenzial zu hoch ist, er nicht auf das Dach darf. Doku das Arztes wegen Haftungsrisiken. Falls er doch auf dem Dach arbeitet etwas passiert, kann es für den Dachdacker zu Versicherungsproblemen kommen.
    Andere Vorschläge von den Neuros hier?



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  3. #3
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    31.08.2018
    Beiträge
    1.890
    Zitat Zitat von izzy17 Beitrag anzeigen
    Hallo

    im Rahmen des M2-Lernens habe ich mir die Frage gestellt, wie es mit der Ausübung von bestimmten Berufen bei Epilepsie steht:
    Im Internet finde ich da widersprüchliche Infos

    Gibt es wirklich "Berufsverbote" bei z.B. Dachdeckern wegen der Absturzgefahr? Und wenn ja, wer spricht das Verbot aus? Der Arzt?

    Dass es Verbote zum Führen von Kraftfahrzeugen gibt, habe ich gefunden und das betrifft dann ja auch alle dazugehörigen Berufe wie Busfahrer, LKW-Fahrer...

    Schonmal danke im voraus
    Es kommt darauf an, was Du unter "Berufsverbot" verstehst bzw. in welchem Kontext die Diagnostik stattfindet.

    Natürlich soll jemand mit unkontrollierten epileptischen Anfällen keine Tätigkeiten ausführen, die ihn oder andere gefährden könnten, das dürfte selbstverständlich sein.

    Dementsprechend muss man als Arzt den Patienten darüber aufklären und ihm sagen, dass er für solche Tätigkeiten nicht geeignet ist. Und aus rechtlichen Gründen sollte man das dann auch im Arztbrief so dokumentieren.
    Es gibt jedoch keine Meldepflicht und es gibt auch keine Stelle, die so etwas entgegen nehmen würde. D.h. im klinischen Kontext bleibt das Wissen darum zwischen Arzt und Patient. Ein formales "Berufsverbot" gibt es also so nicht.

    Es gibt aber auch noch die arbeitsmedizinischen Eingangsuntersuchungen und Gefährdungsbeurteilungen, die vor Beginn einer Ausbildung oder bei Antritt einer neuen Stelle vorgeschrieben sind. Fällt bei so einer Untersuchung eine Epilepsie bei z.B. einem angehenden Dachdecker auf, kann das Ergebnis der Untersuchung eigentlich nur lauten, dass Bedenken gegen die Eignung des Patienten/Probanden für den Beruf bestehen bzw. der Patient ungeeignet ist. Dieses Fazit wird dann auch an die Arbeitgeber gemeldet (ohne Diagnose). Und das wird dazu führen, dass die Person den Job nicht ausüben darf.

    Edit: Das Thema Fahreignung ist nochmal ein eigenes Thema. Im klinischen Kontext gilt per se erstmal das, was ich oben geschrieben habe. Die Aufklärung über das "Fahrverbot", eigentlich korrekter: die "aus medizinischer Sicht nicht gegebene Fahreignung" (denn der Arzt hat keine behördliche Funktion und darf kein rechtliches "Verbot" aussprechen!) verbleibt zwischen Arzt und Patient und unterliegt erstmal der Schweigepflicht.
    Wenn es aber Anhaltspunkte gibt, dass die Gefährdung "hoch" ist, und dass der Patient sich nicht an das "Fahrverbot" halten wird, als z.B. LKW-Fahrer, dann darf man als Arzt die Schweigepflicht in Güterabwägung brechen, und den Patienten bei der Führerscheinstelle melden. Das sollte man jedoch gut abwägen und man sollte gut begründen können, warum man glaubt, dass der Patient sich nicht an das Verbot halten wird. In meiner bisherigen Praxis haben wir das noch nie für nötig befunden, es gibt aber Konstellationen, in denen es denkbar wäre.

    Der Arbeits-/Betriebsmediziner wiederum würde im Zuge der arbeitmedizinischen Beurteilung eines LKW-Fahrers immer an den Arbeitgeber melden, dass der Proband ungeeignet ist.
    Geändert von Nefazodon (22.09.2022 um 11:22 Uhr)



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  4. #4
    Nevergiveup Avatar von Anne1970
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    Gehe da mit. Schöne Zusammenfassung.
    Ergänzend: Bei jemanden, bei dem ein epileptischer Anfall aufgetreten ist, wird - je nach Konstellation unterschiedlich lang - eine „Fahruntüchtigkeit“ festgestellt.
    Nebenbei, weil wir gerade dabei sind, etwas offtopic: Was noch nicht so bekannt ist: auch nach einem Hirninfarkt kann für drei Monate eine Fahruntüchtigkeit bestehen.
    Geändert von Anne1970 (22.09.2022 um 12:35 Uhr)
    Wissen macht nichts.



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  5. #5
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    31.08.2018
    Beiträge
    1.890
    Nicht nur nach einem Hirninfarkt, sondern bei allen zerebrovaskulären Ereignissen, die zu einem plötzlichen und unvorhergesehenen Kontrollverlust führen können, also auch nach einer TIA.

    Das Wiederholungsrisiko für Hirninfarkt/TIA ist in der ersten Zeit nach dem Ereignis am höchsten- daher erfolgt, in Abhängigkeit für dieses Risiko, die Feststellung einer Fahruntüchtigkeit i.d.R. für 3 Monate.

    Es kann auch sein, dass die Empfehlung ausgesprochen werden muss, die Fahrtüchtigkeit nach Ablauf dieser 3 Monate durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten belegen zu lassen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Hirninfarkt zu dauerhaften Sehstörungen geführt hat.



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