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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Zitat Zitat von Nilani Beitrag anzeigen
    Selbst mit Nebenjob wirst du die untere Grenze für die freiwillige Versicherung nicht überschreiten, ich hatte damals mehrere und hab nur den Mindestbeitrag bezahlt. Laut Namen (Kathy) bist du weiblich und 30 ... vergiss es, dass die PKV billiger wird und schon gar nicht unter 100 Euro. Das war bei mir vor 10 Jahren schon so, dass sie 250 Euro haben wollten, auch wenn inzwischen die Unterscheidung zwischen männlich und weiblich aufgehoben wurde (die Werbeanzeigen galten immer nur für die ca. 20jährigen männlichen Studenten). Im PJ noch einen Nebenjob hinzubekommen, dürfte eh schwierig sein. Vielleicht Studienkredit oder irgendeine Förderung für das letzte Jahr (ich hab damals mit 31 angefangen, war mit 38 fertig, dank 1 Jahr Verlängerung in Biochemie und musste die ersten Jahre komplett selbst finanzieren. Die letzten 2 Jahre Studienkredit, im PJ kam ich zurecht, weil die bezahlt wurden und ich für Auslandstertial ganz gutes Stipendium bekam).
    Warum soll es so schwer sein, einen Nebenjob am Wochenende (zB Blutentnahme, und man ist selten alle Wochenenden im Monat tätig) neben PJ hinzubekommen?
    Du hast initial gesagt, dass man selbst mit Nebenjob die Untergrenze nicht überschreiten würde, meintest du damit Minijob-Vergütung+PJ Aufwandentschädigung+Bafög?



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  2. #7
    Diamanten Mitglied
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    Du wirst nicht in die PKV dürfen - weder selbstständig noch Studiumsanfang (da darf man sich mWn auch entscheiden ob GKV oder PKV), und die Beitragsbemessungsgrenze erreichst du bei Weitem auch nicht (sind ja ~5000€/Monat). Von daher wird die Frage nur sein, ob du es schaffst, den/die Sachbearbeiter/in zu überreden, ob du weiter studentisch bleiben darfst oder nicht. Alternativ sv-pflichtigen Nebenjob annehmen und darüber versichert sein,
    "Dum spiro, spero"
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  3. #8
    Registrierter Benutzer Avatar von Jul4ik
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    Ja bei mir wars ja auch möglich. Hat mich nur ein paar Telefonate mit der GKV gekostet. Ich bin mir nicht sicher ob ich was hinschicken musste. Du musst aber erstmal abchecken, ob das für dich in Frage kommt, gibt wie gesagt ein Paar Möglichkeiten die GKV auch ü30 zim Studententarif zu bekommen



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  4. #9
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    Zitat Zitat von Choranaptyxis Beitrag anzeigen
    Du wirst nicht in die PKV dürfen - weder selbstständig noch Studiumsanfang (da darf man sich mWn auch entscheiden ob GKV oder PKV), und die Beitragsbemessungsgrenze erreichst du bei Weitem auch nicht (sind ja ~5000€/Monat). Von daher wird die Frage nur sein, ob du es schaffst, den/die Sachbearbeiter/in zu überreden, ob du weiter studentisch bleiben darfst oder nicht. Alternativ sv-pflichtigen Nebenjob annehmen und darüber versichert sein,
    Woher weißt du das? Ich meinte bezogen auf den Fall dass man 30 geworden ist, dann kann man in der GKV nicht mehr studentisch sondern nur freiwillig krankenversichert werden, aber die Möglichkeit in die PKV soll genau ab diesem Zeitpunkt doch wieder möglich sein.
    So habe ich das hier verstanden👇🏻

    “Studenten ab dem 30. Lebensjahr

    Wenn du als Student älter als 30 Jahre bist, kannst du nicht mehr zum Studententarif in der gesetzlichen Kranken*versicherung versichert sein. Du kannst dich dann entweder weiter gesetzlich versichern und giltst dann als freiwillig gesetzlich versichert oder du wechselst in die private Kranken*versicherung. “

    https://www.clark.de/private-kranken...ung/studenten/


    “Ab dem 30. Geburtstag endet für Sie in der GKV die Krankenversicherung als Student. Da Sie aber weiterhin versicherungspflichtig sind, müssen Sie sich um eine Versicherung in der GKV (circa 180 Euro) oder um eine private Absicherung kümmern. Für Studenten ab 30 Jahren ist eine PKV ab circa 161 Euro möglich“


    https://www.allianz.de/gesundheit/private-krankenversicherung/student/



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  5. #10
    Registrierter Benutzer Avatar von Jul4ik
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    Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V

    Mit einem Antrag, den du bei deiner gesetzlichen Krankenkasse stellst, kannst du eine Verlängerung der Versicherungspflicht als Student in deinem Einzelfall prüfen lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V hat das nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.



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