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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von unregistriert23456 Beitrag anzeigen
    Danke für den Input. Wer so stark depressiv/o.ä. ist, dass er nicht mal mehr Teilzeit arbeiten kann, wird wohl auch vor dem Versorgungswerk als berufsunfähig gelten, denke ich mir.
    Aber genau das mit der teilweisen Arbeitsfähigkeit ist ja der Punkt, auf den ich hinauswollte. Der überwiegende Teil der Patienten, die berentet waren, die ich gesehen habe, hatten eben eine Teilerwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung und keine volle.
    Das Versorgungswerk kennt aber keine Teilerwerbsminderungsrente. Entweder voll berufsunfähig oder gar nicht.

    Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsrente reicht es hingegen i.dR. aus, wenn man zu 50% nicht mehr in der Lage ist seinen Beruf auszuüben.
    Eine Grenze die ich im Bereich der psychischen Erkrankungen mit verminderter Leistungsfähigkeit für durchaus relevant halte.
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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  2. #7
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    Ah, ok, jetzt habe ichs verstanden. In dem Zusammenhang wäre natürlich wichtig zu wissen, ob die meisten dieser Patienten

    1. längere Zeit (>1 Jahr berufunfähig waren), da kürzere Zeiträume ja von der Krankenkasse abgedeckt würden?
    2. deiner ärztlichen Ansicht nach tatsächlich gar nicht mehr hätten arbeiten können (aus irgendeinem Grund hat die GRV ihnen ja eine Teilerwerbsminderung ausgesprochen)?



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  3. #8
    Platin Mitglied
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    Ich bin mir nicht sicher ob dir das klar ist, weil du immer wieder Gutachtertätigkeiten etc. anführst:
    eine Berufsunfähigkeitsversicherung versichert die zuletzt ausgeübte, konkrete Tätigkeit, in deinem Fall also die als Arzt in Weiterbildung zum Pathologen. Ein „Verdonnern“ zu irgendeiner anderen ärztlichen oder sonstigen Tätigkeit, die deinem Kenntnisstand oder der Ausbildung entspräche, wäre eine sogenannte abstrakte Verweisung, die bei den empfehlenswerten (und heutzutage den meisten) Policen ausgeschlossen ist.

    Was es gibt ist die konkrete Verweisung: solltest du im Falle einer Berufsunfähigkeit tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben, die grob sozial und finanziell der bisherigen Lebensstellung entspricht, wird die Versicherung ihre Zahlungen einstellen. Dies aber eben nur, wenn du diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübst. Hier reicht nicht die nur theoretisch bestehende Möglichkeit und es gibt auch keinen Weg für die Versicherung, dich zur Aufnahme solch einer Tätigkeit zu zwingen.



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  4. #9
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    Danke für die Antwort. Das ist richtig, aber gilt ja nur für private BUs, richtig? Das Versorgungswerk zahlt ja, wenn ich richtig informiert bin, erst wenn die ärztliche Tätigkeit an sich, in welcher Form auch immer (Arzt, Gutachter, Dozent etc., zu 100% nicht mehr ausgeübt werden kann...



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  5. #10
    Diamanten Mitglied
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    Korrekt. Die ärztlichen Versorgungswerke prüfen nur, ob Du in der Lage bist, noch irgendeinen ärztlichen Beruf auszuüben, und können dich auch auf andere ärztliche Tätigkeiten verweisen (abstrakte Verweisung).
    Eine Rente aus dem Versorgungswerk gibt es dabei nur bei 100% Berufsunfähigkeit.

    Private BU-Versicherer verzichten in der Regel auf die abstrakte Verweisung (Wichtig: auf den konkreten Vertrag und wie es dort formuliert ist, achten) und zahlen i.d.R.ab 50% Berufsunfähigkeit.

    Das Problem ist, dass es ich hierbei um Werte handelt, die gutachterlich festgelegt werden müssen, und damit teilweise Auslegungssache sind.
    Und das Problem ist, dass es bei teilweiser Berufsunfähigkeit zwar *theoretisch* noch Möglichkeiten gibt, ärztlich zu arbeiten, dass es aber *praktisch* schwierig sein kann, eine Stelle zu finden, auf der die Bedingungen so sind, dass es tatsächlich möglich ist. Das interessiert die Versorgungswerke aber nicht.
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