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  1. #1
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    Mahlzeit!

    Ich bin der Meinung das bei A71/B87 die Lösung E richtig ist.
    Die AOK hat dazu dieses kleine Bild ins Internet gestellt.

    http://www.aok-bv.de/mediendatenbank...engroessen.jpg

    Dort ist doch klar zu sehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze der GRV [3862,50 €] kleiner ist als die Versicherungspflichtgrenze der GKV [4350 - 5150 €]

    Schöne Grüße
    Daniel



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  2. #2
    Unregistriert
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    Muss E sein. hab keine Ahnung warum das immer noch nicht korrigiert ist, und wir hier rumdiskutieren müssen. McFly? Jemand zu HAuse?



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  3. #3
    Unregistriert
    Guest
    Ich meine C. Denn wer mehr verdient, als diese Obergrenze, kann freiwillig in der GK versichert sein.
    Lösung B versteh ich nicht?!?



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  4. #4
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    Ort
    Göttingen
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    Assistenzknecht
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    Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, einen Versicherungsberechtigten nach SGB V aufzunehmen (Lösung C). Die Versicherungspflichtgrenze liegt aber ferner unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (Lösung E). Es gibt daher zwei richtige Lösungen.



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  5. #5
    Der Bochumer
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    Wie in den ähnlichen Threads noch mal:

    Die GKV muss Versicherungsverpflichtete in der Regel aufnehmen. Sie muss, aber auch nicht mehr Verpflichtete aufnehmen, die auch durchaus mehr verdienen können. Aufnahmepflicht hat mit einer Einkommensgrenze nichts, aber auch gar nichts zu tun.

    Nur E ist richtig



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