§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-
trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2
Im Übrigen beträgt
die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15
Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt wer-
den. 2Soweit Ärztinnen und Ärzte nach den bis zum 30. September 2005 gel-
tenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-
rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die
Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 29, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-
tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt. 3Wechseln Ärztinnen und Ärzte zwischen Arbeitgebern, die vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt ent-
sprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeit-
geber.