1. Gesundheitliche Gründe
Zwingende Bindung an den gewünschten Studienort
aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen,
soweit nicht bereits Schwerbehinderung vorliegt.
Diese zwingende Bindung muss mit einem fachärztlichen
Gutachten begründet werden, aus dem sich
nachvollziehbar ergibt, aus welchen Gründen eine
ärztliche Behandlung zwar am gewünschten Studienort,
nicht aber an einem anderen Studienort
möglich ist; einfache ärztliche - auch fachärztliche -
Bescheinigungen und Atteste reichen nicht aus. Das
fachärztliche Gutachten muss die Bezeichnung der
Krankheit, unter der die Bewerberin / der Bewerber
leidet, enthalten.
http://www.zvs.de/Service/Download/S07.pdf