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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Urologischer Goldfinger Avatar von Doktor_No
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    2 linke Handschuhe bitte!
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    bei uns ist TRUS ein muß!!!!
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    sehr geil!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    ich denke urologisch!




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  2. #12
    Bayer auf Abwegen
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    Viel Spass



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  3. #13
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    Konsequenzen bei mangelndem Nachweis der 250 Punkte innerhalb von fünf Jahren (1. Stichtag 30.06.2009) gibt es meines Wissens nach bisher nur für die Vertragsärzte (= Niedergelassene). Und denen drohen bei Fristverstreichung knallharte Konsequenzen, von einer gestaffelten Honorarkürzung bis zum Entzug der Zulassung. Die Fortbildungspflicht gilt zwar auch für Weiterbildungsassistenten in der Praxis (wie für ausnahmslos ALLE Ärzte), aber der Nachweis muß nicht erbracht werden - und es drohen keine Konsequenzen.

    Zum Nachlesen bei der KVN:
    http://www.kvn.de/kvn/content/intern...schaeftsstelle

    Warum wird eigentlich nur über die Erfüllung dieser zuhöchst fragwürdigen Fortbildungsverpflichtung diskutiert und nicht über deren Berechtigung?
    Sind alle Ärzte mit einem so heftigen Fortbildungsdefizit behaftet, daß sie zur Fortbildung gezwungen werden müssen?
    Man stelle sich eine Fortbildungspflicht für Politiker vor, damit sie "ihr" Volk noch regieren dürfen ...



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  4. #14
    urologiker Avatar von die chondropathia
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    Alles schön und gut. Und ich finde es richtig, dass man sich fortbilden muß, zumindest auf niedrigem Niveau (=50 Punkte). Allerdings habe ich noch immer nicht verstanden, wie ich jetzt wem mitteile (es scheint ja kein MUSS zu sein), wieviele Punkte ich pro Jahr so mache. Wäre ja auch für mich selbst ne schöne Statistik

    Also, hat da irgendwer schon ein Procedere parat, nach dem ich mich richten kann?

    DC!

    P.s. Habe mich gerade für das elektronische Erfassungssystem der Ärztekammer angemeldet und hoffe, dass alles bald wie von selbst läuft...



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  5. #15
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    Wie gesagt, es handelt sich um eine gestzliche Vorgabe, die zur Zeit nur für Vertragsärzte dezidiert geregelt ist: Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes sind Vertragsärzte gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig fachlich fortzubilden (§ 95d SGB V). Auch Fachärzte an Krankenhäusern sind zur Fortbildung verpflichtet (§ 137 SGB V).
    Dieses wurde mit der Einführung des Fortbildungszertifikates durch Beschluß des 107. Deutschen Ärztetages umgesetzt.
    Eine Nachweispflicht gegenüber der KV besteht für alle anderen Ärzte natürlich nicht.



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