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  1. #1
    lille_dronning
    Guest
    Tut mir leid, wenn es hier so ein Thema schon mal irgendwo gibt, aber die Suchfunktion funktioniert im Moment nicht (zumindest ist sie nicht da, wo sie sonst ist).

    Aber zu meiner Frage. Ich bin während meines Studiums auf Bafög angewiesen, habe das auch schon mal ausrechnen lassen, ich werde wahrscheinlich sogar den Höchstsatz bekommen. Aber man kann Bafög ja erst beantragen, wenn man einen Studienplatz hat, was man im WS ja erst im September weiß, aber im Oktober fängt ja schon das Studium an... So schnell ist der Antrag ja niemals durch! Man bekommt also wahrscheinlich erst einige Zeit nach Studienbeginn Bafög, was für mich ziemlich problematisch ist, weil ich nicht weiß, wie ich dann die ersten Monate über die Runden kommen soll... Hat hier jemand ähnliche Probleme und irgendwelche Ideen? Bin momentan ziemlich ratlos.

    Liebe Grüße

    lille_dronning



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  2. #2
    Registrierter Benutzer Avatar von neroxita
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    Würzburg
    Semester:
    Klinisch
    Beiträge
    434
    du kannst den Antrag schon stellen bevor du immatrikuliert bist.
    Dann ist der grobe Antrag schon mal gemacht, wenn du dann eingeschrieben bist, kannst du die Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.

    Weiß nicht, ob du dann gleich im ersten Monat Geld bekommst, wenn nicht bekommst du es aber nachgezahlt.

    So war es zumindest noch vor drei Jahren, hoffe die Info stimmt noch so.

    viele grüße
    neroxita
    Was geht das geht und was nicht geht das geht eben nicht!



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  3. #3
    undereducated Avatar von Michael72
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    Ort
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    1. WBJ
    Beiträge
    1.447
    Du kannst einen Antrag auf Vorausleistungen (also Vorschuss) stellen (Formblatt 8). Siehe auch § 36 BAföG.

    § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung

    (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

    (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

    1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn

    2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

    (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

    (4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
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  4. #4
    lille_dronning
    Guest
    Danke, das hat mir schon mal geholfen!

    Ich habe vor ein paar Tagen auch noch das Gerücht aufgeschnappt, dass man sich an manchen Unis von den Studiengebühren befreien lasse´n kann, wenn man mindestens soundsoviel Bafög bekommt (den genauen Betrag weiß ich nicht mehr). Stimmt das??? Ich habe eben ein wenig herumgegoogelt, aber nix sinnvolles gefunden, außer ein paar Antrage auf Befreiung von einigen Unis. Mich würde mal interessieren, ob das an alle Unis möglich ist.

    Wisst ihr vielleicht auch da genaueres?



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    20.08.2006
    Ort
    Münster
    Beiträge
    17
    Ich stehe vor der gleichen Situation bzgl. Bafög und Studiengebühren. Befreien lassen geht so nicht. Ich habe diesen Link ausfindig gemacht:

    http://www.studis-online.de/HoPo/art...ren_bafoeg.php

    Wichtig da vor allem der Absatz
    "Bisher sehen alle beschlossenen bzw. geplanten Gebührengesetze keine allgemeine Ausnahme für BAföG-EmpfängerInnen vor. Es ist lediglich so, dass die Gesamtdarlehensbelastung teilweise beschränkt wird - wirklich relevant allerdings nur in Nordrhein-Westfalen, wo aber auch nur diejenigen keine Studiengebühren zahlen müssen, die sehr viel BAföG bekommen."

    Es geht halt um die "Deckelung" der Schuldenlast, die sich dann insgesamt nur auf 10000 Euro beläuft. Gilt aber nur an Unis in NRW und dann auch nur, wenn man quasi an der Höchstsatzgrenze ist. Ich habe auch irgendwo ein Rechenbeispiel gesehen, wo dann auch der Bafög-Betrag stand, den man mindestens bekommen müsste, um nachträglich "befreit" zu werden, kann aber nicht mehr sagen wo, sorry. Muss ich mal suchen.

    Was sind denn das für "Anträge auf Befreiung", die du da gefunden hast und für welche Unis gelten die?

    Gruß
    Kia



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