Ja, aber es muss deswegen nicht einem Gutachten zustimmen!
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Seid Ihr Euch da sicher?
Fuer mich eher B, da ich denken wuerde, dass hierueber ein gericht entscheidet...
Ja, aber es muss deswegen nicht einem Gutachten zustimmen!
Lassen sie mich Arzt - ich bin durch!
ziemlich sicher seit ich das bei wikipedia gelesen hab:
Ein Sterilisationsbetreuer ist ein Betreuer, der vom Vormundschaftsgericht ausschließlich zur Entscheidung über die Sterilisation des Betroffenen bestellt wird. Wenn bereits ein anderer Betreuer zuvor bestellt war, muss dennoch für die Entscheidung über die Sterilisation des Betroffenen stets ein separater Betreuer gem. § 1899 Abs. 2 BGB bestellt werden.
Hallo,
vielen Dank für die Hinweise.
Hier der Text von Paragraf 1899 BGB:
"§ 1899
Mehrere Betreuer
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. "
Absatz 2 regelt also, dass ein besonderer Betreuer gestellt werden muss. Deshalb haben wir uns für Lösung "C" entschieden.
Viele Grüße
Das MEDI-LEARN-Team
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Also ich bin dafür, dass ab sofort bei jedem Staatsexamen der Medizin auch ein BGB für jeden Prüfling auf dem Tisch liegt... hätte bestimmt geholfen *hust*