Eine solche Ausbildung wird zum KPP wohl nicht angerechnet, da sie keine wirklichen krankenpflegerischen Tätigkeiten umfasst.
Annerkannt werden laut Approbationsordnung:
1.eine krankenpflegerische Tätigkeit im
Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in
vergleichbaren Einrichtungen,
2.
eine krankenpflegerische Tätigkeit im
Rahmen eines sozialen Jahres nach den
Vorschriften des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres,
3.
eine krankenpflegerische Tätigkeit im
Rahmen eines Zivildienstes nach den
Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
4.
eine Ausbildung als Hebamme oder
Entbindungspfleger, in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege oder
Krankenpflegehilfe.