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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Ich hätte da eine Frage zum Thema Wartesemester, Asche auf mein Haupt, falls es schon mal erwähnt wurde, habe nichts gefunden.

    Wie weist man, wenn man schon mal ohne Abschluss an einer Uni studiert hat, eigentlich konkret nach, wie viele Semester man nun schon wartet? In der ZVS-Bewerbung kann man ja sonstwas angeben und eine Exmatrikulationsbescheinigung muss man offensichtlich nicht mit einreichen.
    Soweit ich weiss, muss man an der Uni, an der man einen Studienplatz bekommt, auch keine Exm.-Bescheinigung vorlegen.

    Läuft das also alles über "wird schon keiner schummeln", oder wie?

    Bin gerade am Grübeln, weil ich gerade meine erste ZVS-Bewerbung fertigmache und mich frage, ob ich im Falle einer Zulassung nun irgendwann eine Ex-Bescheinigung brauche oder nicht (muss ja dann erst mal besorgt werden).



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  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Na klar glaubt dir die ZVS alles blauäugig und niemand wird je etwas prüfen...
    .... So Sarkasmus beiseite.
    Rate mal wann du die Ex Bescheinigung vorlegen mußt, richtig, wenn du einen Studien-
    platz bekommst und dich an der neuen Uni einschreiben willst....
    Steht nämlich sogar auf dem Zulassungsbescheid.....



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  3. #3
    Göttingen Registrierter Benutzer
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    man muss die vorlegen bei der neuen uni die sind ja net doof

    und dann aus die maus

    also immer ehrlich leute



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  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    2 Freunde von mir, die auch schon einige Semester woanders studiert hatten, mussten aber eben keine Bescheinigung vorlegen, deshalb nur meine Frage.
    Schummeln wollt ich eh nich - krieg von sowas nur Alpträume!

    Ich hätte mir vorstellen können, dass sowas zentral registriert wird, ob und wie lange man schon mal studiert hat, denn wie weisen diejenigen, die noch nie studiert haben sonst eigentlich nach, dass sie noch nie studiert haben?



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  5. #5
    Freizeitstudent Avatar von Strodti
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    Man unterschreibt den ZVS Antrag und versichert "an Eides statt", dass die Angaben auf dem ZVS Antrag wahr sind. Kleiner Auszug aus Wikipedia:

    "Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen (unrichtigen oder unvollständigen) eidesstattlichen Versicherung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit drohen immer noch bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. Nach § 156 StGB ist die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nur dann strafbar, wenn diese vor der hierfür zuständigen Behörde abgegeben wurde."



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