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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    was ich mich langsam aufgrund des ständigen wartens UND des ständigen Anstiegs der Wartezeit frage ist: ist das noch mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Die Wartezeitquote existiert, da jeder das Recht hat zu studieren. Vorraussetzung ist das Abitur. Das heisst nicht umsonst "Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung".

    Schaut man sich hier im Forum mal um, so scheint es junge Menschen zu geben, welche der Wartezeit hinterherrennen: Kommen sie den Wartesemestern näher, steigt die Wartezeit an und sie bekommen keinen Studienplatz, warten also weiter, bis die Wartezeit wohlmöglich wieder steigt (schaut euch die Tendenzen an).
    Der Studienplatz kann durch warten wohlmöglich nie erreicht werden.
    Der gewählte Beruf kann nicht ausgeübt werden.
    Ist das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Berufswahl nicht mehr gewährleistet?

    Ich bin mir über die Dimension dieser Frage bewusst, dennoch schwirrt bestimmt nicht nur mir dieser gedanke im Kopf herum, der da heisst "Verfassungsklage".

    Keine Ahnuung mehr ob das nur gespinne ist, aufgrund der Wartezeitdepression, oder nicht......eure meinung?!



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  2. #2
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    Nach spätestens 16 Wartesemestern steht dir der Platz zu. In Medizin sind es derzeit "nur" 10. Jedoch ist davon auszugehen, dass es in Zukunft ansteigen könnte.

    Eine Verfassungsklage dagegen dürfte wirkungslos bleiben.



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  3. #3
    IntubierTier Avatar von papiertiger
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    Hallo,

    ich muss zugeben, meine ersten Gedanken gerade waren eher "Unfug, so schnell steigt die Wartezeit ja nun auch wieder nicht an, dass es im Einzelfall möglich wäre, das jemand ihr ewig hinterherrennt, usw."

    Allerdings: Da es mich das Thema dann doch nicht losgelassen hat, habe ich einen Blick in die einschlägigen Datenbanken geworfen, und siehe da.. bei unserem Bundesverfassungsgericht hättest du damit evtl. garnicht mal so schlechte Chancen.
    Da gibt es so einige Entscheidungen, die starke Tendenzen in Richtung deiner Argumentation zeigen.

    Mit einem guten Rechtsanwalt dürften die Chancen da durchaus ungleich null sein, soweit ich das beurteilen kann. Persönliche Betroffenheit, Ausschöpfung des Rechtswegs und ähnliche Kriterien natürlich mal vorrausgesetzt.

    Grüße,
    papiertiger



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  4. #4
    Freizeitstudent Avatar von Strodti
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    Aber wenn es dieses "spätestens nach 16 Semestern" Urteil gibt? Hat jemand dafür eigentlich eine Quellenangabe? Wäre ja mal interessant, wie das damals begründet worden ist. Gerade in Zeiten der Doppeljahrgänge (Abi nach 13 UND 12 Jahren) sind die Wartezeitprognosen ja seht ungewiss.



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  5. #5
    IntubierTier Avatar von papiertiger
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    BT-Dr 15/3475, S. 8 (Bundestagsdrucksache, lässt sich im Internet abrufen und nachlesen.)

    Das mit den 16 Semestern bezog sich da allerdings auf die Situation im Fach Psychologie im Jahr 2004. In oben genannter Quelle bezieht man sich wohl auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die ich allerdings gerade beim besten Willen nicht auftreiben kann
    Grundsätzlich scheint das Bundesverfassungsgericht aber wohl der Ansicht zu sein, die Wartezeit dürfe die Regelstudienzeit nicht wesentlich überschreiten. Was bei Medizin noch nicht gegeben ist.



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