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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Ich habe mir gerade mal die Approbationsordnung durchgelesen, besonders wegen der mündlichen Prüfung.

    Mir sind die Konsequenzen aus diesem Paragraphen nicht klar:

    §30
    [...]
    (2) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung bezieht sich in jeden Fall auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem Prüfling seine praktische Ausbildung gemäß §3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.
    [...]
    Bedeutet das, daß eine Prüfung in einem vierten Fach für mich gar nicht stattfindet oder wie? Oder wird das auf Länderebene nochmals geregelt? Ich konnte leider keine Prüfungsordnung für den Frankfurter Fachbereich finden, kann jemand weiterhelfen? Was ist dann mit dem ominösen "vierten Fach"?
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  2. #2
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    Zitat Zitat von Rumpelstilzchen
    Bedeutet das, daß eine Prüfung in einem vierten Fach für mich gar nicht stattfindet oder wie? Oder wird das auf Länderebene nochmals geregelt? Ich konnte leider keine Prüfungsordnung für den Frankfurter Fachbereich finden, kann jemand weiterhelfen? Was ist dann mit dem ominösen "vierten Fach"?
    Der 4. Prüfer soll ja eigentlich "fächerübergreifend" prüfen. Das ist aber auch wieder von Prüfer zu Prüfer unterschiedlich und wird wohl erst im persönlichen Kontakt mit diesem klar.



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  3. #3
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    Ich schließe mich der Fragestellung an...

    Bin über den gleichen Paragraphen gestolpert, als ich nachsehen wollte, welche Fächer als 4. infrage kommen: ich hatte bei der (vorläufigen) Mitteilung wer mich prüft hinter dem Namen des 4. Prüfers "Gesundheitswissenschaft" entdeckt und das Dekanat konnte mir nicht sagen, was ich darunter zu verstehen habe. Mir wurde gesagt, er sei ja der 4. Prüfer und prüfe somit fächerübergreifend...

    wenn du dir § 28 ansiehst:
    § 28
    Inhalt des Zweiten Abschnitts der Prüfung
    (1) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen.
    (2) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er
    1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,
    2. .... etc.
    scheint es so, dass sie dich zwar alles Prüfen können, es aber immer etwas fallbezogenes sein muss.



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  4. #4
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    Das wird dann lustig, ich habe als Wahlfach Anästhesie und das vierte Fach in der Prüfung ist bei mir Gynäkologie, also wie soll das werden?

    Die Anästhesistin kann die anderen fragen, was sie bei einer Notsectio für eine Narkose machen würden, das ist klar.
    Und was fragt mich der Gynäkologe?

    Eijeijei, das wird ja ein lustiges Vorgespräch.
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  5. #5
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    hast du denn jemand mit dem Wahlfach Gyn in deiner Prüfungsgruppe oder seid ihr alle Wahl-Anästhesisten?



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