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Zitat von
Gersig
... jedoch ist der Bezug von BTMG-Rezepten an eine Niederlassung oder stationäre Tätigkeit gebunden
Also ich hab jetzt mal alles genau durchgelesen und kann diese aussage nirgends bestätigt finden, vielmehr ist immer die Rede vom "einzelnen Arzt", die Einzige passage die das Einschränkt ist:
BtMVV
§8 Abs 2
Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den einzelnen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausgabe versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß verwendet werden.
Bei allen anderen Passagen wo es sich um Niederlassungen, Praxen oder Kliniken handelt geht es immer um die Abgabe von Betäubungsmitteln (also zum weiterverteilen).