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http://www.das-neue-bafoeg.de/de/195.php
Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den eng begrenzten Fällen, in denen Auszubildende durch rechtliche Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen zunächst daran gehindert sind, die ihrer Neigung entsprechende Ausbildung aufzunehmen und statt dessen eine andere Ausbildung beginnen, die sie für den Fall, dass eine Zulassung in der Fachrichtung ihrer Wahl endgültig nicht zu erreichen ist - auch berufsqualifizierend abschließen wollen. Die zeitliche Begrenzung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist in jedem Fall zu beachten. Davon, dass Auszubildende zunächst allein durch Zulassungsbeschränkungen an der Aufnahme des Wunschstudiums gehindert worden sind, kann im allgemeinen nur dann ausgegangen werden, wenn sie fortlaufend, ohne Unterbrechung, die ihnen zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten für ihr Wunschstudium genutzt haben