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  1. #1
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    Hallo, kann mir jemand sagen ob die Weiterbildungsermächtigung Klinikgebunden oder Personengebunden ist?

    z. B. ich entscheide mich für eine Klinik, weil der Chefarzt volle Weiterbildungsbefugnis für Orthopädie hat also 6 Jahre, aber was ist dann wenn der Chefarzt geht und eine neuer kommt?



  2. #2
    Herzschamane
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    Dann muss der neue Chefarzt erst die Weiterbildungsermächtigung beantragen und bekommen. Diese ist personenbezogen - du weisst ja nicht, ob der neue Chefarzt auch alle Fertigkeiten mitbringt, die er für eine volle Weiterbildungsermächtigung benötigt.



  3. #3
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    Das stimmt schon jedoch orientiert sie die Weiterbildungsbefugnis vor allem an den Fallzahlen und Untersuchungszahlen der Klinik, weniger am Chef. Aber es stimmt schon wenn der neue Chef z.b. keine Zusatzbezeichnung Intensivmedizin etc. hat kann schon passieren das die Weiterbildungsermächtigung weniger wird, sollte aber eher die Ausnahme sein.



  4. #4
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    Die WB-Befugnis ist Personenbezogen und wird daher verfallen, wenn der Chef geht. Allerdings gibt es oft eine Übergangsfrist und der neue Chef hat eine gewisse Zeit, um die Wb-Befugnis ebenfalls zu beantragen. Ggf. kann die Wb-Befugnis auch auf einen OA übergehen, der die entsprechende Qualifikation mitbringt.
    Spiel' den Notarzt



  5. #5
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    So ist es.

    Vorübergehend kann es auch irgendein OA oder mehrere OÄ erhalten, auch der CA. Allerdings ist dies vielen neuen Chefs zu blöde und es gibt monate- jahrelang überhaupt keine Weiterbildungsbefugnis, selbst in Unikliniken. Irgendwann wollen dann manche CÄ die volle WB beantragen, was aber nach hinten losgehen kann.

    M.E. ist ohne Befugnis keine WB möglich, also sind die Zeiten nicht anzurechnen. (Wie auch- es gibt dafür ja noch nicht mal einen Verantwortlichen.....)

    Wichtig ist für die Ärztekammern sowie arbeitsrechtlich auch, ob im Arbeitsvertrag die "Weiterbildung" drinne steht. Wenn ja, sind Zeiten ohne Weiterbildung(sbefugnis) klarerweise Vertragsbruch bzw. nicht erfüllter Arbeitsvertrag und müssen eigentlich an den regulären Arbeitsvertrag drangehängt werden können.

    Es kommt meines Wissens schon vor, daß Ärztekammern bei fehlender WB-Befugnis die ausgestellten Zeugnisse nicht mehr für den FA anerkennen.



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