Sicherungsverwahrung bekommen doch Straftäter, für die eine "lebenslange" (=15 Jahre) Haftstrafe auf Grund der Schwere der Straftat nicht ausreicht.
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Hallo zusammen!
Da dort nach einer 'weiteren Form der zwangsweisen Unterbringung' gefragt war, müsste dann nicht entsprechend der im dritten Absatz erwähnten Fremdgefährung 'D' gemeint sein. Meiner Meinung nach müsste doch 'E' eher das ansprechen, bei dem die Ärztin aus dem Test (wenn vielleicht auch unberechtigterweise) Zweifel anmeldet.
Grüße aus Frankfurt
Sicherungsverwahrung bekommen doch Straftäter, für die eine "lebenslange" (=15 Jahre) Haftstrafe auf Grund der Schwere der Straftat nicht ausreicht.
es ist definitiv D:
im Unterbringungsgesetz" (UBG bzw. UnterbrG) festgeschrieben ist u.a.:
Diese Gesetze regeln vorrangig Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für psychisch
kranke Menschen, entsprechende Aufgaben werden in der Regel den
Kommunen (Landkreisen und kreisfreien Städten) zugewiesen, die obligatorisch
Sozialpsychiatrische Dienste bei den Gesundheitsämtern oder als eigenständige
Dienststellen einzurichten haben. Unterbringung und Zwangsbehandlung werden
dann zu Ultima Ratio im Falle des Scheiterns der vorrangigen Hilfen.
...
Gemeinsame bzw. vergleichbare Vorschriften der Psychiatriegesetze:
Voraussetzungen
1. Psychische Störungen nachgewiesen oder
dringend zu vermuten
2. Gefahr der Selbst- oder Fremdschädigung
3. Logische Verknüpfung von 1. und 2.
(Gefahr folgt aus Störung)
...aus "Zwischen Freiheitsrecht und Fürsorglichkeit: Psychiatrie- und Unterbringungsgesetze der deutschen Länder" Wolfgang Weig
E meinst du wohl. Zumindest laut meiner Auflage. ^^
Habe PJ Psy auf der geschlossenen gemacht. Unterbringung nach UBG oder UBG-Patienten hatten wir ganz viele, das ist die korrekte Antwort.
Aber ich denke, du hast dich bloss vertippt.
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sorry, natürlich E