§ 21
Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge
(1) Für den Notfall- und Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen.
(2) Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs-, Notfallkranken- oder Krankentransport-
wagen) sind Kraftfahrzeuge, die für Notfall- und Krankentransport besonders einge-
richtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Not-
arztwagen sind Rettungswagen, die zusätzlich mit einem Notarzt (§ 22 Abs. 4)
besetzt sind. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen mit spezieller Aus-
stattung zum Transporan den Einsatzort.