Rückerstattung Studentenwerksbeitrag
Grundsätzlich gilt: Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation während des Semesters besteht nicht.
Eine Rückerstattung des Studentenwerksbeitrags ist gemäß Beitragsordnung nur möglich wegen:
1. Bezahlung des Studentenwerksbeitrages ohne Immatrikulation (§ 6 Ziff. 1 BO)
2. Exmatrikulation vor oder innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des o.g. Semesters/ Studienjahrs (§ 6 Ziff. 1 BO).
3. Immatrikulation an einer anderen Hochschule bis Ende des 1. Monats des Semesters (§ 6 Ziff. 2 BO)
Die Frist verlängert sich um einen Monat, falls der Semesterbeginn an der anderen Hochschule nachweislich später liegt als an der Hochschule der Erstimmatrikulation.