1.Bezüglich Zulassung zum Medizinstudium werden wie Schweizerinnen und Schweizer behandelt:
a. Staatsangehörige aus Liechtenstein;
b. in der Schweiz oder in Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer;
c. andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind;
d. andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die mit einer Schweizerin / einem Schweizer verheiratet sind, beziehungsweise deren Ehegatten entweder seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassen oder seit mindestens fünf Jahren im Besitze einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind;
e. andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die seit mindestens fünf Jahren im Besitze einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind, beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern seit mindestens fünf Jahren im Besitze einer schweizerischen Arbeitsbewilligung sind;
f. andere Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen und dem Reglement der EDK vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) oder einen eidgenössischen Berufsmaturitätsausweis in Verbindung mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen (nach der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen) haben;
g. Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern Wohnsitz in der Schweiz haben und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (gemäss Freizügigkeitsabkommen mit der EG, Anhang 1, Art. 3 §6);
h. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen;
i. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge;